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И снова Zwangsversteigerung
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NEW 08.09.06 07:33
Эта тема обсуждалась уже не раз, тем не менее для меня остались не совсем понятными некоторые моменты...
1. Является ли Gerichtsbeschluß после ауктиона одновременно Räumungstitel для бывшего хозяина или это отдельная процедура?!
2. Какой договор с банком? Т.е. ставится определённый лимит? Что хочет видеть банк кроме копий Grundbuch и Gutachten?
3. Сколько времени обычно проходит после аукциона до заселения (не считая ремонта или трёх месяцев wegen Eingenbedarfskündigung)?
4. Встречался ли кто-нибудь с проблемами выселения бывших хозяев или их квартиросъёмщиков? Если да, с какими именно и как вы их решали?
Спасибо огромное заранее...
1. Является ли Gerichtsbeschluß после ауктиона одновременно Räumungstitel для бывшего хозяина или это отдельная процедура?!
2. Какой договор с банком? Т.е. ставится определённый лимит? Что хочет видеть банк кроме копий Grundbuch и Gutachten?
3. Сколько времени обычно проходит после аукциона до заселения (не считая ремонта или трёх месяцев wegen Eingenbedarfskündigung)?
4. Встречался ли кто-нибудь с проблемами выселения бывших хозяев или их квартиросъёмщиков? Если да, с какими именно и как вы их решали?
Спасибо огромное заранее...
Ищите Бога в своем собственном сердце, ибо Его вы не найдете больше нигде.
NEW 18.09.06 13:59
в ответ marischka2011 17.09.06 22:36
Почему не обойтись?! Если бы все пользовались услугами адвокатов при каждом удобном случае, они бы жили припеваючи...
И страховки адвокатские обеднели бы... 
Нет, здесь нужен чёткий план действий, предусматривающий все (или хотя бы большинство) наиболее распостранённые случаи затруднений и проблем. Для моего объёма теоретической информации не хватает сейчас практических советов, примеров и чужого опыта...
Нет, здесь нужен чёткий план действий, предусматривающий все (или хотя бы большинство) наиболее распостранённые случаи затруднений и проблем. Для моего объёма теоретической информации не хватает сейчас практических советов, примеров и чужого опыта...
Ищите Бога в своем собственном сердце, ибо Его вы не найдете больше нигде.
NEW 18.09.06 22:07
в ответ Megatron 08.09.06 07:33
Beispiel Amstgericht Schwalmstadt muss eigentlich überal enlich ablaufen:
Zwangsversteigerung
Allgemeine Hinweise für Bietinteressenten
Arten der Versteigerung:
Es gibt die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung und, seltener, die
Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. Diese weicht von den nachfolgend
beschriebenen Hinweisen teilweise ab, nähere Auskünfte erhalten Sie dann im
Versteigerungstermin.
Verkehrswert:
Der Verkehrswert wird vom Versteigerungsgericht meist aufgrund eines Schätzungs-
gutachtens eines vom Gericht bestellten Sachverständigen festgesetzt. Die entsprechenden
Gutachten sind in Zimmer 103 (Serviceeinheit für Zwangsversteigerungen, Sprechzeiten:
Montag bis Freitag, 9 - 12 Uhr) einzusehen, Abschriften können nicht erteilt oder versandt
werden.
Für Bietinteressenten kann der Verkehrswert Orientierungshilfe sein, stellt jedoch weder
Mindest- noch Höchstpreis dar.
5/10-, 7/10-Grenze:
Sofern die Grenzen im Versteigerungstermin gütlig sind, muss der Zuschlag auf ein Gebot
versagt werden, das zuzüglich der bestehenbleibenden Rechte unter 5/10 des Verkehrswertes
liegt. Auf Antrag bestimmter Berechtigter wird der Zuschlag ebenfalls versagt, wenn das Gebot
zuzüglich bestehenbleibender Rechte zwischen 5/10 und 7/10 liegt. Unter bestimmten Voraus-
setzungen gelten diese Grenzen nicht mehr, ob dies der Fall ist, wird im Versteigerungstermin
bekanntgegeben.
Veröffentlichung:
Die amtliche Veröffentlichung der Zwangsversteigerungstermine erfolgt im Staatsanzeiger des Landes
Hessen. Das Amtsgericht Schwalmstadt gibt seine Versteigerungen außerdem etwa 3 Wochen vor
dem Termin in der HNA bekannt.Weiterhin wird ein Aushang an der Gerichtstafel im Gerichtsge-
bäude und in der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung angebracht.
Versteigerungstermin:
Die Termine finden im Situngssaal im Amtsgerichtsgebäude (Zimmer 108) statt.
Jeder Bieter muss sich durch einen gültigen Ausweis legitimieren können.
Wer für eine Juristische Person (z. B. GmbH) bieten will, muss seine Vertetungsbefugnis durch
einen neuen beglaubigten Handelsregisterauszug nachweisen.
Ein Bevollmächtigter muss eine Bietungsvollmacht vorlegen, die von einem Notar oder Ortsgericht
beglaubigt ist.
Bei der Abgabe von Geboten ist zu beachten, dass nur das Bargebot genannt wird, bestehenbleibende
Rechte sind in Gedanken hinzuzuaddieren.
Die Bietungszeit beträgt mindestens 30 Minuten. Empfohlen wird, nicht bis Ablauf dieser Zeit mit der
Abgabe eines Gebotes abzuwarten, damit genügend Zeit bleibt, etwaige Mängel (z. B. bei der Vollmacht
oder der Sicherheitsleistung) zu beheben.
Die Sicherheit muss auf Antrag bestimmter Berechtigter geleistet werden und beträgt 10 % des
Verkehrswertes, nicht des abgegebenen Gebotes. Kann die Sicherheit nicht sofort vorgelegt werden, muss
das Gebot zurückgewiesen werden.
Zur Sicherheitsleistung sind geeignet:
- Bargeld
- ein von der Bundesbank oder einer Landeszentralbank bestätigter Scheck, dessen Vorlegungsfrist
nicht vor dem 4. Tag nach dem Versteigerungstermin abläuft
- ein Verrechnungsscheck, der von einem deutschen Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar ist
(das Kreditinstitut muss in einer "Liste" der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Art. 3 Abs. 7 und
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12.12.1977 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahmne und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
(ABL. EG Nr. L 322 S. 30) aufgenommen sein) und dessen Vorlegungsfrist nicht vor dem 4. Tag nach
dem Versteigerungstermin abläuft
- eine Bürgschaft eines oder o. g. Kreditinstitute, die unbefristet, unbedingt und selbstschuldnerisch ist
- eine Hinterlegungsbescheinigung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts
Andere Zahlungsmittel - einfache Schecks, Kreditkarten, Sparkassenbücher, Bankbestätigungen,
Wertpapiere, Bausparverträge usw. sind zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
Mängelhaftung:
Eine Haftung für Mängel wird nicht übernommen, der Ersteher erwirbt auf eigenes Risiko.
Räumung des bisherigen Eigentümers:
Der Ersteher kann mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses, der vom
Versteigerungsgericht auf Antrag erteilt wird, den bisherigen Eigentümer und die zu seinem Hausstand
gehörenden Personen von einem Gerichtsvollzieher räumen lassen, eine Räumungsklage ist nicht
notwendig.
Kündigung von Mietverhältnissen:
Bestehende Mietverhältnisse sind vom Ersteher grundsätzlich zu übernehmen. Es besteht aber ein
Sonderkündigungsrecht, das zum ersten gesetzlich zulässigen Kündigungstermin - gerechnet ab Zuschlag
- geltend gemacht werden kann. Bei Wohnraum muss außerdem ein berechtigtes Interesse vorliegen. Wird
diese Sonderkündigungsmöglichkeit versäumt, verbleibt es bei den Kündigungsfristen laut Mietvertrag.
Unter Umständen kann das Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen sein, nähere Auskünfte erhalten Sie
im Versteigerungstermin.
Bei einer Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft ist das Sonderkündigungsrecht nicht gegeben.
Gibt es Streitigkeiten über die Kündigung von Mietverhältnissen, so entscheidet das Prozess-, nicht das
Versteigerungsgericht.
Zahlung des Meistgebotes:
Das Bargebot ist vom Zuschlag (der im Versteigerungstermin oder in einem gesonderten Verkündungstermin
erteilt werden kann) bis zum Verteilungstermin (ca. 6 - 8 Wochen nach Zuschlag) oder bis zu einer evtl.
Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts mit 4 % zu verzinsen. Eine genaue Berechnung
wird dem Ersteher mit der Bestimmung des Verteilungstermins übersandt.
Spätestens im Verteilungstermin muss das Meistgebot (zuzüglich Zinsen) gezahlt sein oder bar gezahlt
werden. Wird durch Überweisung gezahlt, muss dies so rechtzeitig veranlasst werden, dass zum Termin ein
Nachweis der Zahlung auf das Konto der Gerichtskasse beim Versteigerungsgericht vorliegt.
Bei einer Finanzierung ist zu beachten, dass bereits vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch gezahlt
werden muss.
Eigentumsumschreibung im Grundbuch:
Der Ersteher wird dann im Grundbuch eingetragen, wenn
- der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig ist
- der Verteilungstermin stattgefunden hat (also erst nach Zahlung)
- die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt (Nachweis über die Zahlung der
Grunderwerbsteuer, die sich aus Meistgebot zuzüglich bestehenbleibender Rechte errechnet)
Kosten
Für den Eigentumserwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung fallen Notarkosten nicht an.
Zu tragen hat der Ersteher die Kosten für die Erteilung des Zuschlages sowie für die
Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Die Bestellung und Eintragung neuer Grundpfandrechte zur Absicherung von Darlehen löst weitere
Gebühren aus, gegebenenfalls auch Notargebühren.
Zwangsversteigerung
Allgemeine Hinweise für Bietinteressenten
Arten der Versteigerung:
Es gibt die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung und, seltener, die
Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. Diese weicht von den nachfolgend
beschriebenen Hinweisen teilweise ab, nähere Auskünfte erhalten Sie dann im
Versteigerungstermin.
Verkehrswert:
Der Verkehrswert wird vom Versteigerungsgericht meist aufgrund eines Schätzungs-
gutachtens eines vom Gericht bestellten Sachverständigen festgesetzt. Die entsprechenden
Gutachten sind in Zimmer 103 (Serviceeinheit für Zwangsversteigerungen, Sprechzeiten:
Montag bis Freitag, 9 - 12 Uhr) einzusehen, Abschriften können nicht erteilt oder versandt
werden.
Für Bietinteressenten kann der Verkehrswert Orientierungshilfe sein, stellt jedoch weder
Mindest- noch Höchstpreis dar.
5/10-, 7/10-Grenze:
Sofern die Grenzen im Versteigerungstermin gütlig sind, muss der Zuschlag auf ein Gebot
versagt werden, das zuzüglich der bestehenbleibenden Rechte unter 5/10 des Verkehrswertes
liegt. Auf Antrag bestimmter Berechtigter wird der Zuschlag ebenfalls versagt, wenn das Gebot
zuzüglich bestehenbleibender Rechte zwischen 5/10 und 7/10 liegt. Unter bestimmten Voraus-
setzungen gelten diese Grenzen nicht mehr, ob dies der Fall ist, wird im Versteigerungstermin
bekanntgegeben.
Veröffentlichung:
Die amtliche Veröffentlichung der Zwangsversteigerungstermine erfolgt im Staatsanzeiger des Landes
Hessen. Das Amtsgericht Schwalmstadt gibt seine Versteigerungen außerdem etwa 3 Wochen vor
dem Termin in der HNA bekannt.Weiterhin wird ein Aushang an der Gerichtstafel im Gerichtsge-
bäude und in der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung angebracht.
Versteigerungstermin:
Die Termine finden im Situngssaal im Amtsgerichtsgebäude (Zimmer 108) statt.
Jeder Bieter muss sich durch einen gültigen Ausweis legitimieren können.
Wer für eine Juristische Person (z. B. GmbH) bieten will, muss seine Vertetungsbefugnis durch
einen neuen beglaubigten Handelsregisterauszug nachweisen.
Ein Bevollmächtigter muss eine Bietungsvollmacht vorlegen, die von einem Notar oder Ortsgericht
beglaubigt ist.
Bei der Abgabe von Geboten ist zu beachten, dass nur das Bargebot genannt wird, bestehenbleibende
Rechte sind in Gedanken hinzuzuaddieren.
Die Bietungszeit beträgt mindestens 30 Minuten. Empfohlen wird, nicht bis Ablauf dieser Zeit mit der
Abgabe eines Gebotes abzuwarten, damit genügend Zeit bleibt, etwaige Mängel (z. B. bei der Vollmacht
oder der Sicherheitsleistung) zu beheben.
Die Sicherheit muss auf Antrag bestimmter Berechtigter geleistet werden und beträgt 10 % des
Verkehrswertes, nicht des abgegebenen Gebotes. Kann die Sicherheit nicht sofort vorgelegt werden, muss
das Gebot zurückgewiesen werden.
Zur Sicherheitsleistung sind geeignet:
- Bargeld
- ein von der Bundesbank oder einer Landeszentralbank bestätigter Scheck, dessen Vorlegungsfrist
nicht vor dem 4. Tag nach dem Versteigerungstermin abläuft
- ein Verrechnungsscheck, der von einem deutschen Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar ist
(das Kreditinstitut muss in einer "Liste" der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Art. 3 Abs. 7 und
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12.12.1977 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahmne und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
(ABL. EG Nr. L 322 S. 30) aufgenommen sein) und dessen Vorlegungsfrist nicht vor dem 4. Tag nach
dem Versteigerungstermin abläuft
- eine Bürgschaft eines oder o. g. Kreditinstitute, die unbefristet, unbedingt und selbstschuldnerisch ist
- eine Hinterlegungsbescheinigung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts
Andere Zahlungsmittel - einfache Schecks, Kreditkarten, Sparkassenbücher, Bankbestätigungen,
Wertpapiere, Bausparverträge usw. sind zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
Mängelhaftung:
Eine Haftung für Mängel wird nicht übernommen, der Ersteher erwirbt auf eigenes Risiko.
Räumung des bisherigen Eigentümers:
Der Ersteher kann mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses, der vom
Versteigerungsgericht auf Antrag erteilt wird, den bisherigen Eigentümer und die zu seinem Hausstand
gehörenden Personen von einem Gerichtsvollzieher räumen lassen, eine Räumungsklage ist nicht
notwendig.
Kündigung von Mietverhältnissen:
Bestehende Mietverhältnisse sind vom Ersteher grundsätzlich zu übernehmen. Es besteht aber ein
Sonderkündigungsrecht, das zum ersten gesetzlich zulässigen Kündigungstermin - gerechnet ab Zuschlag
- geltend gemacht werden kann. Bei Wohnraum muss außerdem ein berechtigtes Interesse vorliegen. Wird
diese Sonderkündigungsmöglichkeit versäumt, verbleibt es bei den Kündigungsfristen laut Mietvertrag.
Unter Umständen kann das Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen sein, nähere Auskünfte erhalten Sie
im Versteigerungstermin.
Bei einer Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft ist das Sonderkündigungsrecht nicht gegeben.
Gibt es Streitigkeiten über die Kündigung von Mietverhältnissen, so entscheidet das Prozess-, nicht das
Versteigerungsgericht.
Zahlung des Meistgebotes:
Das Bargebot ist vom Zuschlag (der im Versteigerungstermin oder in einem gesonderten Verkündungstermin
erteilt werden kann) bis zum Verteilungstermin (ca. 6 - 8 Wochen nach Zuschlag) oder bis zu einer evtl.
Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts mit 4 % zu verzinsen. Eine genaue Berechnung
wird dem Ersteher mit der Bestimmung des Verteilungstermins übersandt.
Spätestens im Verteilungstermin muss das Meistgebot (zuzüglich Zinsen) gezahlt sein oder bar gezahlt
werden. Wird durch Überweisung gezahlt, muss dies so rechtzeitig veranlasst werden, dass zum Termin ein
Nachweis der Zahlung auf das Konto der Gerichtskasse beim Versteigerungsgericht vorliegt.
Bei einer Finanzierung ist zu beachten, dass bereits vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch gezahlt
werden muss.
Eigentumsumschreibung im Grundbuch:
Der Ersteher wird dann im Grundbuch eingetragen, wenn
- der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig ist
- der Verteilungstermin stattgefunden hat (also erst nach Zahlung)
- die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt (Nachweis über die Zahlung der
Grunderwerbsteuer, die sich aus Meistgebot zuzüglich bestehenbleibender Rechte errechnet)
Kosten
Für den Eigentumserwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung fallen Notarkosten nicht an.
Zu tragen hat der Ersteher die Kosten für die Erteilung des Zuschlages sowie für die
Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Die Bestellung und Eintragung neuer Grundpfandrechte zur Absicherung von Darlehen löst weitere
Gebühren aus, gegebenenfalls auch Notargebühren.



