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14.09.11 17:47
Скажите пожалуйста, какой примерно средний бал балл должен у быть у студента (который начал учебу в России), и есть ли конкурсы как в мед. факультетах? Я ещё слышала, что в фармацевтических факультетах преподают "запредельную" химию, и выучить её практически нереально, это так?
NEW 15.09.11 17:50
оставьте телефон в личку, позвоню и проконсультирую.
P.S. Это не заигрывание и не попытка познакомиться. Это у меня настроение такое грустное, что хочется кому-нибудь помочь и абонемент на скайп на проводные в России, который мы всей семьей не выговариваем.
Да, а писать многостраничные простыни на русском с немецкой клавиатуры мне лень, уж извините :-)
P.S. Это не заигрывание и не попытка познакомиться. Это у меня настроение такое грустное, что хочется кому-нибудь помочь и абонемент на скайп на проводные в России, который мы всей семьей не выговариваем.
Да, а писать многостраничные простыни на русском с немецкой клавиатуры мне лень, уж извините :-)
NEW 18.09.11 00:35
в ответ Epsilon2006 18.09.11 00:32
по идее госы то можно сдавать, иностранцы то учатся - а доучиться до конца надо, включая практику и третий гос
на счет апробации - так получается иностранцы, отучившись в Германии не могут даже работу тут потом искать? (и по идее остаться?)
на счет апробации - так получается иностранцы, отучившись в Германии не могут даже работу тут потом искать? (и по идее остаться?)
любовь не рождается, она создается, картинки меняются - любовь остается...
NEW 18.09.11 00:46
я не уверен, что у этих иностранцев нет супругов-немцев, или что они не признаны беженцами, или что они-не лица без гражданства. В ноябре начнется практика, могу своих студентов спросить, если не забуду. И если иностранцы явные будут (их очень мало).
В принципе, могут попробовать с той бумажкой, что им выдадут вместо аппробации,попытаться найти работу в индустрии. Но как АБХ посмотрит на такую занятость- для меня загадка. Я вполне могу себе предствавить, что в АБХ будут утверждать, что это не совсем работа по специальности. Работу в индустрии тоже сначала надо найти. Но это скорее пессимистичный вариант.
В принципе, могут попробовать с той бумажкой, что им выдадут вместо аппробации,попытаться найти работу в индустрии. Но как АБХ посмотрит на такую занятость- для меня загадка. Я вполне могу себе предствавить, что в АБХ будут утверждать, что это не совсем работа по специальности. Работу в индустрии тоже сначала надо найти. Но это скорее пессимистичный вариант.
NEW 18.09.11 00:52
в ответ Epsilon2006 18.09.11 00:46
понятно, мне тоже вот кажется что не граждане и люди без гормального вида на жительство не получат апробацию
ха, вроде я даже знаю почему - аптекарь чисто теоретически и практически может открыть свою аптеку, а лица с другим гражданством это уже Fremdbesitzverbot, в AMG это прописано
ну буду знать, вдруг кто спрашивать будет
ха, вроде я даже знаю почему - аптекарь чисто теоретически и практически может открыть свою аптеку, а лица с другим гражданством это уже Fremdbesitzverbot, в AMG это прописано
ну буду знать, вдруг кто спрашивать будет
любовь не рождается, она создается, картинки меняются - любовь остается...
NEW 18.09.11 10:34
в ответ Холодная зима 18.09.11 09:08
§ 4
(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit
mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 2 von 14 -
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung
entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene
Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4.
(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,
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2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung
entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene
Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4.
NEW 18.09.11 10:35
в ответ Холодная зима 18.09.11 09:08
§ 11
(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Abs. 2 ist Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung
für den Apothekerberuf nachweisen, auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt,
2. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2a erfüllt,
3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter 21 Jahre altes Kind eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers
ist, dem der Unionsbürger Unterhalt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland
ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen.
Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Unionsbürgern nach Satz 1 gleichstehenden Staatsangehörigen,
der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt
sind, werden den Personen nach Satz 1 gleichgestellt. Die §§ 6, 7, 8, 10 und 13 finden entsprechende
Anwendung. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums,
die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht erteilt.
(2) Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen, aber die nicht die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder Satz 2 erfüllen, kann die Erlaubnis erteilt werden. Sie kann auf
bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und befristet bis
zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Sie darf ausnahmsweise über
diesen Zeitraum hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung
liegt oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit
mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 7 von 14 -
1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
3. mit einer oder einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft
führt, die ihren oder der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat,
4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates,
dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, verheiratet ist, der auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober
1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S. 2) im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit
ausübt oder
5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die
Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.
(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Abs. 2 ist Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung
für den Apothekerberuf nachweisen, auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt,
2. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2a erfüllt,
3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter 21 Jahre altes Kind eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers
ist, dem der Unionsbürger Unterhalt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland
ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen.
Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Unionsbürgern nach Satz 1 gleichstehenden Staatsangehörigen,
der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt
sind, werden den Personen nach Satz 1 gleichgestellt. Die §§ 6, 7, 8, 10 und 13 finden entsprechende
Anwendung. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums,
die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht erteilt.
(2) Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen, aber die nicht die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder Satz 2 erfüllen, kann die Erlaubnis erteilt werden. Sie kann auf
bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und befristet bis
zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Sie darf ausnahmsweise über
diesen Zeitraum hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung
liegt oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
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1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
3. mit einer oder einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft
führt, die ihren oder der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat,
4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates,
dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, verheiratet ist, der auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober
1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S. 2) im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit
ausübt oder
5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die
Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.
NEW 17.10.11 21:54
в ответ светлана sch1 05.10.11 17:44
Нет не обязательно 3 года учиться.Можно в школе пол года проучиться и сделать практику в аптеке.Мне так сказала девочка в аптеке,котора сейчас подтверждает фармацевта ( пта). Ну это конечно все индивидуально.Нужно все узнавать.
Лучше жалеть о том,что сделано,чем о том,что не сделано!