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Переезд фармацевта по Blue Card

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Naotto посетитель20.09.20 20:41
Naotto
20.09.20 20:41 

Здравствуйте, уважаемые участники группы.

Прочитала темы, но остались вопросы, потому что многие занимались подтверждением, уже находясь в Германии. У нас ситуация, когда человеку нужно найти работу и уехать по Blue Card. Поэтому прошу откликнуться тех, кто переезжал сам таким образом или принимал на работу фармацевтов по данной программе. Подкорректируйте, пожалуйста, порядок действий, запутались.

Диплом на anabin показывает соответствие (Пятигорская государственная фармакадемия).

Разделю свои вопросы на три этапа.


1. Для начала нужно отправить переводы документов и их заверение в Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie und Approbationswesen (Ba-Wü).

На их сайте написано, что на этом этапе подтверждение языковых знаний не требуется. То есть не совсем понятно, это они про профессиональный С1 или про В2?

И так как С1 может быть получен позже, то когда сертификат В2 предъявляют? Когда за разрешением на работу в качестве фармацевта под присмотром обращаются?
Или при наличии сертификата В2 можно подавать диплом на проверку и запрос на это разрешение одновременно?


2. За разрешением на работу в качестве фармацевта под присмотром нужно обращаться в ту же землю, где была проверка диплома, без привязки к работодателю?

А уже после получения этого разрешения нужно искать работодателя в той же земле? Или в какой момент начинать этим заниматься? Разрешение ведь только 2 года действует и непонятно сколько времени на поиски рабочего места и оформление документов уйдет.


3. Можно ли после подтверждения диплома сразу найти какую-либо смежную специальность в Германии, чтобы иметь возможность доучить язык, а уже после при желании заняться экзаменами и переходом в Аптеку? Какая это может быть профессия, чтобы пройти по зарплате для Blue Card?
Этот же вопрос будет актуален в случае, если после двух лет работы под присмотром не получится сдать экзамен и придется искать профессиональные пути, чтобы остаться в стране с данным образованием.


Извините, если вопросы показались наивными - мы только вначале пути и будем благодарны любой информации от знающих людей. flower


#1 
Терн патриот21.09.20 20:02
Терн
NEW 21.09.20 20:02 
в ответ Naotto 20.09.20 20:41

4.2.3 Pharmazie- Apotheker/-in Für die Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland ist eine Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich (§ 4 Bundes-Apothekerordnung), da die Berufszulassung reglementiert ist. Die Rechtsgrundlage für das Verfahren bildet hier die „BundesApothekerordnung“ (BApO). 14

Im Rahmen dieses Antrages besteht in Hamburg die Möglichkeit eine Gleichwertigkeitsprüfung der vorgelegten Dokumente vornehmen zu lassen.

Approbation

Die Approbation ist eine uneingeschränkte Berufserlaubnis. Zusammen mit der Mitgliedschaft in der jeweiligen Apothekerkammer und Sprachkenntnissen auf B2-Niveau stellt sie die Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit dar. Die approbierten Apotheker können bundesweit selbständig tätig werden. Seit dem 1. April 2012 kann eine Approbation unabhängig von der Staatsangehörigkeit beantragt werden. Grundsätzlich sind damit deutsche Staatsbürger/-innen, EU-Bürger/-innen und Drittstaatsangehörige gleichgestellt. Unterschieden wird nur noch nach der Herkunft der Abschlüsse: handelt es sich um einen Abschluss aus der EU oder um einen Abschluss aus einem Drittstaat? Wer einen EU-Abschluss hat, erhält die Anerkennung der ausländischen Qualifikationsnachweise für die Approbation relativ problemlos, denn die meisten Abschlüsse aus der EU unterliegen der automatischen Anerkennung, wenn die Ausbildung mindestens sechs Jahre an einer Universität stattgefunden hat. Für welche Abschlüsse genau dies jeweils gilt ist im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgelistet. Bei Abschlüssen, die in EU-Staaten vor dem Beitritt zur EU erworben wurden, wird eine Konformitätsbescheinigung verlangt, aus der hervorgeht, dass die absolvierte Ausbildung den EU-Richtlinien entspricht.

Für alle anderen Abschlüsse aus der EU und grundsätzlich bei allen Abschlüssen aus Drittstaaten wird geprüft, ob es zur Ausbildung in Deutschland wesentliche Unterschiede gibt. Wenn wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt werden, wird im nächsten Schritt geprüft, ob diese durch vorhandene Berufserfahrung ausgeglichen werden können. Bestehen auch dann noch wesentliche Unterschiede muss eine Prüfung absolviert werden.

4 Berufliche Anerkennung Abschnitt 4.2.3 Seite 2

Wie umfangreich diese Prüfung ausfällt, unterscheidet sich je nach der Herkunft der Abschlüsse:

- Gibt es bei einem Abschluss aus der EU oder einem Abschluss, der bereits in einem EU-Mitgliedsland als gleichwertig anerkannt wurde, Defizite zur deutschen Ausbildung, muss eine sogenannte Eignungsprüfung gemacht werden. Diese Prüfung darf sich nur auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede beziehen.

- Werden bei einem Abschluss aus einem Drittstaat wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung festgestellt, muss eine sogenannte Kenntnisprüfung abgelegt und bestanden werden. Die Kenntnisprüfung bezieht sich nicht nur auf die Unterschiede in der Ausbildung, sondern insgesamt auf den Inhalt der staatlichen deutschen Abschlussprüfung.

Alle Apotheker/innen mit ausländischen Abschlüssen, ob aus der EU oder aus Drittstaaten, müssen außerdem seit Oktober 2015 die Fachsprachprüfung machen. Diese wird von der Apothekerkammer durchgeführt. Für die Fachsprachprüfung fallen Gebühren von 250 € an. Die Prüfung dauert eine Stunde und hat die drei Abschnitte „Apotheker-Patienten-Gespräch“, „Schriftliche Dokumentation“, „Apotheker-ApothekerGespräch“.

Für die Erteilung der Approbation wird derzeit im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Abschlüsse eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt mindestens 80,00 bis maximal 850,00 Euro erhoben. Diese beinhaltet auch Gebühren, die auch ein/e in Deutschland ausgebildete/r Apotheker/in für die Erteilung einer Approbation zahlen muss.

Bei Abschlüssen aus Drittstaaten ist zusätzlich ein Nachweis der Echtheit zu erbringen. Dies erfolgt in der Regel durch eine Legalisation oder Apostille der deutschen Botschaft im Herkunftsland des jeweiligen Abschlusses. Weitere Informationen hierzu sind auf der Seite des Auswärtigen Amt Berlin zu finden: http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/d... emein/__Urkundenverkehr.html

Im Falle, dass keine Legalisation, bzw. Apostille nachzuweisen ist, kann mit Einverständnis der zuständigen Behörde eine Echtheitsprüfung bei der gemeinsamen Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe beauftragt werden. Die Gutachtenstelle hat Ende 2016 ihre Arbeit aufgenommen und überprüft die Echtheit von Ausbildungszertifikaten ohne Legalisation / Apostille aus Drittstaaten. Für die Echtheitsprüfung fallen Gebühren in Höhe von 145€ an. Wenn die Echtheit der Abschlusszertifikate bestätigt wurde, folgt ein detailliertes Gutachten über die Gleichwertigkeit von im Ausland absolvierten Ausbildungen. Für die Anfertigung eines detaillierten Gutachtens fallen weiterhin Gebühren in Höhe von 515€ an. Werden beim detaillierten Gutachten wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung festgestellt, muss eine Kenntnisprüfung abgelegt und bestanden werden.

Berufserlaubnis

Grundsätzlich kann aktuell der Antrag auf Berufserlaubnis nur zusammen mit dem Antrag auf Approbation gestellt werden. Voraussetzungen für den Antrag auf Berufserlaubnis:

 Abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung

 Gültiger Aufenthaltstitel mit Arbeitsgenehmigung

Zusage einer Arbeitsstelle

Eine Berufserlaubnis sagt lediglich aus, dass ein formaler Abschluss im jeweiligen Fach existiert. Die Berufserlaubnis sagt nichts über die Gleichwertigkeit zum deutschen Abschluss aus. Es handelt sich dabei also um eine rein formale Teilanerkennung ohne Aussage über materielle Gleichwertigkeit und muss nicht zwingend die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Kenntnisstandprüfung sein.

Die Berufserlaubnis wird erteilt, wenn die Apothekerausbildung im Herkunftsland abgeschlossen ist und zur selbständigen Ausübung des pharmazeutischen Berufes in dem Land berechtigt. Sie unterliegt zahlreichen Beschränkungen. So können die Apotheker/Apothekerinnen mit der Berufserlaubnis nur eine unselbständige Tätigkeit unter Anweisung eines approbierten Apothekers ausüben. Außerdem ist die Berufserlaubnis zeitlich auf maximal zwei Jahre begrenzt. Sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Wer eine Berufserlaubnis beantragt hat, muss grundsätzlich im Sinne einer langfristigen Arbeitsperspektive in Deutschlandparallel auch die Approbation beantragen. Die zwei Jahre, die die Berufserlaubnis maximal erteilt wird, können sinnvoll genutzt werden, um sich auf die Kenntnis- oder Eignungsprüfung der Approbation vorzubereiten. Die Gebühren für einen Neuantrag auf Erteilung der Berufserlaubnis betragen im Regelfall 200 bis 250 Euro. Die Verlängerung der Berufserlaubnis kostet 50 bis 75 Euro, plus 10 Euro pro Halbjahr des Verlängerungszeitraumes. Wer einen Abschluss aus der EU hat, kann, wie auch Bürger der sogenannten Drittstaaten, die Berufserlaubnis ohne gleichzeitigen Antrag auf Approbation nur für besondere Zwecke, wie z.B. die Teilnahme an einer Fortbildung oder einen Forschungsaufenthalt, beantragen.

Zuständige Stelle Zuständig für Erteilung von Approbation, Berufserlaubnis und Gleichwertigkeitsprüfungen ist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV): Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) Landesprüfungsamt für Heilberufe – G 11311 Billstraße 80 20539 Hamburg Frau Jana von Natzmer/ Zimmer 0.04 Telefon: (040) 428 37-3782 E-Fax: (040) 42731-0104 E-Mail: Janavon.Natzmer@bgv.hamburg.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, 9:00 - 12:00 Uhr; Donnerstag, 13:00 - 16:00 Uhr Die Anmeldung zu den Prüfungen sowie die Anerkennung als Fachapotheker/in erfolgt über die Apothekerkammer: Apothekerkammer Hamburg Alte Rabenstraße 11a 20148 Hamburg Telefon: (040) 44 80 48-0 Telefax: (040) 44 38 68 E-Mail: info@apothekerkammer-hamburg.de Internet: www.apothekerkammer-hamburg.de

Einzureichende Unterlagen

 Antragsformular mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren

 Pass/Personalausweis

 Kurzer, lückenloser Lebenslauf, aus dem hervorgeht, wann und wo die Ausbildung absolviert wurde und wann und wo der Beruf ausgeübt wurde. Der Lebenslauf benötigt Datum und Unterschrift

 Ausbildungsnachweis(e) (Abschlussdiplom)

 Tabellarische Übersicht über den Inhalt des Ausbildungsganges (Fächer- /Studienübersicht pro Semester)

 Nachweis über bisherige Berufstätigkeit

 Bisherige Berufszulassungsurkunden / Berufserlaubnisse (weltweit)

 Stellennachweis bzw. Absichtserklärung, dass der pharmazeutische Beruf zukünftig in Hamburg ausgeübt werden soll

 „Certificate of Current Professional Status“/„Certificate of Good Standing“ der zuständigen Behörde des Landes, in dem zuletzt pharmazeutische Tätigkeiten ausgeübt wurden.

 Nachweise über Fachweiterbildungen

 Amtliches Führungszeugnis, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf. Hinweis: Das Führungszeugnis ist beim Bezirksamt zu beantragen und direkt an die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Landesprüfungsamt für Heilberufe, G3137, Billstraße 80, 20539 Hamburg zu schicken.

 Ärztliche Bescheinigung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf

 Geburtsurkunde, ggf. Namensänderungsurkunde, z.B. bei Heirat, oder Auszug aus dem Familienbuch

 Nachweis über Deutschkenntnisse in zwei Schritten: - allgemeine Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B2 durch Vorlage eines entsprechenden Diploms oder alternativ durch persönliche Vorsprache - Nachweis der Fachsprachkenntnisse auf dem C1-Niveau durch eine bestandenen Prüfung bei der Ärztekammer (spätestens zur Approbationserteilung nachzureichen) oder durch persönliche Vorsprache. Bei fremdsprachlichen Dokumenten ist eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten oder amtlich bestellten Übersetzer, bzw. eine Übersetzerin, notwendig.

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