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Просветите новичка. Комитет по поддержке немецкого экспорта
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NEW 03.10.12 20:40
Я слышала , что в Германии есть такой комитет по поддержке немецкого экспорта в страны СНГ и Росии и даже , что можно по этой программе получить фин поддержку. Кто что знает, подбросьте идеи плиз.
NEW 03.10.12 21:33
in Antwort schitalochka 03.10.12 20:40
Ziel der staatlichen Exportgarantien, die landläufig als "Hermesdeckung" bekannt sind, ist es, Exporteuren das Risiko des Auslandsgeschäfts abzunehmen. Mit der Vergabe der Ausfuhrdeckung hat der Bund die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG beauftragt, der die staatliche Zahlungsgarantie auch ihren Namen verdankt. Kann oder will ein ausländischer Kunde die Rechnung nicht bezahlen, springt der deutsche Staat ein und überweist die Auftragssumme abzüglich eines Selbstbehalts. Für diese Garantie zahlt der Unternehmer eine Versicherungsprämie. Insbesondere kleine und mittelständische Betriebe können oft erst mit Hilfe von Hermesdeckungen Aufträge aus risikoreichen Ländern annehmen.
Um in den Genuss der staatlichen Exportkreditgarantie zu kommen, müssen Mittelständler lediglich ein Antragsformular einreichen. Nur bei einem Auftragswert von über 15 Millionen Euro fordert Euler Hermes einen ausführlichen Bericht zum Geschäft. Voraussetzung für die Deckungsübernahme ist, dass das Geschäft förderungswürdig ist - also zum Beispiel Arbeitsplätze im Inland sichert. Zweites Kriterium ist das mit dem Auftrag verbundene Risiko. Das hängt nicht nur von der Bonität und dem Zahlungsverhalten des ausländischen Bestellers ab, sondern auch von wirtschaftlichen und politischen Faktoren. Ist die Forderung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einzutreiben, springt der Staat auch nicht ein
.
Um die Exportwirtschaft zu stärken, hat der Gesetzgeber die Hermesdeckung mit dem Konjunkturpaket II aber erweitert. Das nützt auch mittelständischen Unternehmen: "Ein Drittel aller Anträge kommt aus dem Mittelstand", weiß Ruth Bartonek von Euler Hermes. "Das sind etwa 30 000 Anträge pro Jahr." Würde der Staat die Unternehmen nicht durch die erweiterte Ausfuhrdeckung absichern, müssten viele Mittelständler die über Jahre gewachsenen Beziehungen zu ihren ausländischen Kunden in der jetzigen Krise kappen, sagt die Expertin.
Exportgarantien der Bundesrepublik Deutschland
(„Hermes-Bürgschaften“)
Exportgarantien des Bundes sind in erster Linie unter der Bezeichnung „Hermes-
Bürgschaften“ bekannt. Der Name trägt der Tatsache Rechnung, dass die Mehrzahl
der besagten Garantien von der Euler Hermes Kreditversicherungs AG übernommen
werden. Durch diese staatliche Exportkreditversicherung fördert die
Bundesrepublik den Außenhandel der deutschen Unternehmen. Diese haben nämlich
die Möglichkeit ihre geldwerten Forderungen im Rahmen von Exportverträgen
über Lieferungen und Leistungen an ausländische Partner gegen Käufer- und auch
Länderrisiken zu versichern.
Das ist deshalb interessant, da hier nicht marktfähige Risiken versicherungsfähig
sind, also Risiken, für die auf dem privaten Versicherungsmarkt kein ausreichendes
Angebot vorhanden ist.
Die Auswahl an Bundesdeckungen ist vielfältig und kann je nach Bedarf des konkreten
Exportgeschäftes ausgewählt werden. Absicherungen sind sowohl vor als
auch nach Leistungserbringung des deutschen Unternehmens möglich.
Abdeckungsmöglichkeiten
An dieser Stelle kann lediglich die Kurzdarstellung einer Auswahl der wichtigsten
Formen von Abdeckungsmöglichkeiten erfolgen. So bieten sich insbesondere folgende
Varianten:
.. Fabrikationsrisikodeckungen
werden zur Deckung von Risiken während der Produktionsphase der Ware,
also vom Beginn der Fertigung bis zum Versand, vergeben. Sie sind isoliert
oder kombiniert mit einer Ausfuhrdeckung erhältlich und empfehlen sich
besonders bei Spezialanfertigungen. Denn diese sind im Falle der Nichtauslieferung
anderweitig kaum zu verkaufen. Das Fabrikationsrisiko tritt ein,
wenn politische oder wirtschaftliche Umstände die Fertigstellung oder den
Versand der Waren verhindern. Ferner ist das Risiko eines Embargos abgesichert.
Fabrikationsrisikodeckungen schützen die tatsächlichen Selbst2/
6
kosten des Exporteurs. Diese werden von ihm vorher geschätzt und der
Deckung als Höchstbetrag zugrunde gelegt. Im Schadenfall stellt ein Gutachten
die Höhe des Schadens fest.
.. Revolvierende Einzeldeckungen
Liefert der Exporteur regelmäßig an einen ausländischen Kunden mit kurzfristigen
Zahlungszielen, kann die Bundesregierung diese Einzeldeckungen
auch als revolvierende Einzeldeckung übernehmen. Im Deckungsumfang
und in der Höhe des Entgelts unterscheidet sich dieses Verfahren nicht von
der kurzfristigen Einzeldeckung. Die Abwicklung ist jedoch für den Exporteur
wesentlich einfacher. Dabei werden auf einen bestimmten ausländischen
Abnehmer auf wiederkehrender Basis die im Laufe eines Jahres getätigten
Umsätze im Rahmen eines im Voraus festgesetzten Höchstbetrags gedeckt,
der dem erwarteten Jahresumsatz entspricht. Zusätzlich zu den politischen
Risiken werden bei Verkäufen an private Abnehmer auch die Insolvenz der
Auftraggeber und der Nichtzahlungsfall innerhalb von sechs Monaten nach
vereinbartem Zahlungstermin abgesichert.
.. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)
Gerade für die mittelständische Exportwirtschaft stellt die APG einen umfassenden,
verwaltungsmäßig einfachen und kostengünstigen, dabei aber
flexiblen Schutz dar. Inhaltlich ist die APG eine Sammeldeckung, die mehrere
Verträge mit einer Vielzahl von ausländischen Kunden in verschiedenen
Ländern umfasst. Die Prämie ist meistens deutlich günstiger als diejenige
für Einzeldeckungen. Zudem entfallen Antrags- und Prüfungsgebühren. Der
APG-Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Der Deckungsschutz für die
einzelnen Forderungen beginnt mit Versand der Waren. In den Deckungsschutz
eingeschlossen sind alle Forderungen aus Geschäften mit privaten
ausländischen Schuldnern in Ländern außerhalb der OECD bei Kreditlaufzeiten
bis 12 Monate. Wahlweise können Tochtergesellschaften, öffentliche
Schuldner sowie Forderungen, die gegen ein Akkreditiv zahlbar sind und
Lieferungen in die OECD-Länder Korea, Mexiko, Türkei einbezogen werden.
Die APG bieten Schutz gegen den Zahlungsausfall auf Grund der Insolvenz
des Bestellers, der Nichtzahlung der Forderung innerhalb von sechs Monaten
nach Fälligkeit sowie politischer Risiken, insbesondere auch Devisenmangel
oder Beschränkung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs.
.. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light (APG-light)
Auf diese Variante soll vorliegend näher eingegangen werden, da sie gerade
für mittelständische Unternehmen neue Möglichkeiten eröffnet hat. Sie wurde
im Rahmen der Mittelstandsinitiative zum 1. Januar 2003 speziell auf
kleinere und mittelständische Exporteure mit Jahresumsätzen bis zu
einer Million Euro zugeschnitten. Die APG-light ist vor allem für Exporteure
mit einem standardisierten Ausfuhrgeschäft zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen
ausgelegt, aber auch für größere Unternehmen mit nur geringem
deckungsfähigen Exportumsatz geeignet. Es handelt sich um eine Pauschaldeckung
für Exportgeschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu vier Monaten.
Da der Bund keine marktfähigen Risiken übernimmt, das heißt solche Ge3/
6
schäfte nicht deckt, die üblicherweise von privaten Versicherern abgesichert
werden, können in dieser Variante nur Ausfuhren an Abnehmer versichert
werden, die ihren Sitz außerhalb der OECD haben sowie in den Ländern
Korea, Mexiko, Polen, Slowakische Republik, Tschechische Republik,
Türkei und Ungarn.
Die Abnehmer können private oder öffentliche Besteller sein, auch mit dem
Exporteur verbundene Unternehmen. Abgesichert werden grundsätzlich
auch Forderungen aus dem Verkauf von Waren ausländischen Ursprungs.
In den Vertrag müssen alle deckungsfähigen Forderungen einbezogen
werden. Wahlmöglichkeiten bestehen im Interesse einer leicht handhabbaren
Deckungsform nicht. Nicht versichert werden Geschäfte, bei denen das
deutsche Unternehmen im Rahmen einer Handelskette lediglich zur Finanzierung
eingeschaltet ist. Ebenso ausgeschlossen sind Forderungen aus
Leistungen oder Forderungen, für die ein Akkreditiv besteht.
Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt ein Jahr. Der Deckungsschutz
beginnt mit der jeweiligen Versendung der Waren. Der Bund haftet
für eine gedeckte Forderung, bis sie vollständig bezahlt ist. Eine Entschädigung
setzt grundsätzlich voraus, dass die gedeckte und rechtsbeständige
Forderung in der monatlich abzugebenden Umsatzmeldung enthalten war
und sechs Monate nach ihrer vertraglichen Fälligkeit nicht erfüllt wurde. Liegen
alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die Schadenabrechnung binnen
eines Monats aufgestellt. Die Auszahlung der Entschädigungssumme erfolgt
dann innerhalb von fünf Bankarbeitstagen. Der Exporteur wird mit einem
Selbstbehalt von in der Regel 15 Prozent am Ausfall beteiligt.
Im Gegensatz zur herkömmlichen Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung, bei der
die Prämie individuell kalkuliert wird, gelten für diese neue Pauschaldeckung
feste Prämiensätze. Im ersten und zweiten Vertragsjahr wird einheitlich eine
Prämie in Höhe von 1,00 Prozent auf den monatlichen Umsatz erhoben.
In der Folgezeit wird der Schadenverlauf mittels eines Bonus-Malus-
Systems berücksichtigt: Wurden in einem Vertragsjahr Entschädigungen
ausgezahlt, welche die Prämieneinnahmen übersteigen, erhöht sich der
Prämiensatz um 0,10 Prozentpunkte für das folgende Vertragsjahr. Sind keine
Entschädigungen geleistet worden, reduziert sich der Prämiensatz entsprechend.
Er kann so im Laufe der Zeit bis auf ein Minimum von 0,75 Prozent
sinken bzw. auf ein Maximum von 1,30 Prozent steigen. Wie bei der
herkömmlichen Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung verzichtet der Bund auf
jegliche Bearbeitungsgebühren.
Das Antragsverfahren
(Praxistipp: Hierbei ist besonders zu beachten, dass so früh wie möglich – am
besten bereits im Verhandlungsstadium - aber auf jeden Fall vor Vertragsunterzeichnung,
Rücksprache mit dem Kreditversicherungsunternehmen (i.d.R. Euler
Hermes Kreditversicherungs AG) aufgenommen wird. So kann schon vor Vertragsunterzeichnung
eine vorläufige Zusage bezüglich der Übernahme einer Exportgarantie
erteilt werden.)
4/6
Der Antrag auf Ausfuhrgewährleistung erfolgt entweder durch den deutschen Exporteur
oder gegebenenfalls durch die das betreffende Geschäft finanzierende
Bank. Es ist anzuraten diesem Antrag ausreichendes Informationsmaterial beizufügen,
um die Bearbeitung zu beschleunigen.
Eine von der Bundesregierung abgegebene „grundsätzliche Stellungnahme“ ist
verbindlich, d. h. erfüllt das konkrete Geschäft alle festgelegten Kriterien, wird, sofern
sich weder Rechts- noch Sachlage ändern, die Deckungsübernahme für den
Fall der Unterzeichnung des Ausfuhrvertrages und gegebenenfalls des Finanzkreditvertrages
zugesichert.
Nach tatsächlichem Abschuss des Vertrages wird über die endgültige Deckungszusage
entschieden. Bei positivem Bescheid schließt die Bundesregierung mit dem
Deckungsnehmer einen Gewährleistungsvertrag in Form einer Deckungsurkunde.
Hierin sind alle entscheidenden Faktoren, wie Art und Höhe der abgesicherten
Risiken und eine Beschreibung des Geschäftes, aufgeführt.
Der Schadensfall
Sollte es zu Zahlungsverzögerungen kommen, hat der Exporteur mit dem Kreditversicherungsunternehmen
Kontakt aufzunehmen, um gemeinsam zu beraten, wie
in dieser Situation weiter vorgegangen werden soll.
Bei nicht vertragsgemäßer Begleichung der Forderung, reicht der Exporteur
einen Entschädigungsantrag beim Kreditversicherungsunternehmen ein. In einem
Entschädigungsverfahren wird überprüft, ob eine bedingungsgemäße Abwicklung
des Exportgeschäftes erfolgt ist. Innerhalb eines Monats nach Schadensberechung
ist mit der Auszahlung der Entschädigung zu rechnen. Die Forderung in
Höhe der Entschädigung geht damit auf die Bundesrepublik über. In Höhe der
Selbstbeteiligung verbleibt sie dagegen beim Exporteur.
Die Kosten
Auf Seiten des Exporteurs entstehen Kosten in Form von Bearbeitungsgebühren
und Entgelten für die Deckungsübernahme. Weiter ist auch an den Verlust infolge
der Selbstbeteiligung zu denken.
.. Bearbeitungsgebühren
sind von der Höhe des Auftragswertes abhängig. Neben der Gebühr für die
Antragstellung selbst, ist in der Regel auch für jede Verlängerung über ein
Jahr hinaus eine Verlängerungsgebühr zu zahlen. Darüber hinaus fällt eine
Ausfertigungsgebühr für die Beurkundung der Deckungsübernahme an. Versicherungssteuer
ist dagegen nicht zu entrichten.
5/6
.. Entgelte für die Deckungsübernahme
richten sich in erster Linie nach der Länderkategorie, in die das Käuferland
eingestuft ist. Dabei bedeutet Kategorie 1 das geringste Risiko mit dem geringsten
Entgelt, Kategorie 7 das höchste Risiko mit dem höchsten zu zahlenden
Entgelt. Weitere Faktoren sind daneben:
• der gedeckte Auftragswert
• die Zahlungsbedingungen
• der Status des Käufers
• die Höhe der Selbstbeteiligung
.. Selbstbeteiligung
Unabhängig von der Deckungsart hat sich das deutsche Unternehmen im
Schadensfall mit einem bestimmten Anteil am Verlust zu beteiligen. Diese
Selbstbeteiligung beträgt in der Regel zwischen 5 und 15 %. Es ist weiter zu
beachten, dass dieses Risiko nicht anderweitig durch das Unternehmen abgesichert
werden darf. Eine Miteinbeziehung, etwa von Unterlieferanten, ist
dagegen möglich.
Kostenbeispiele
Zur Verdeutlichung welche Kosten tatsächlich im Falle der Inanspruchnahme einer
Ausfuhrgewährleistung entstehen, zwei Beispiele unter Zugrundelegung der Kostentabellen
der Euler Hermes Kreditversicherungs AG:
Beispiel 1:
Auftragswert: 1 Million Euro
Gedeckter Forderungsbetrag: 850.000 Euro
Risikolaufzeit: 6 Monate
Risikokategorie des Landes: mittel
Kosten: 9.180 Euro (zzgl.Gebühren)
Beispiel 2:
Auftragswert: 1 Million Euro
Gedeckter Forderungsbetrag: 850.000 Euro
Risikolaufzeit: 5 Jahre
Risikokategorie des Landes: mittel
Kosten: 28.645 Euro (zzgl.Gebühren)
6/6
Weitere Informationen zum gesamten Themenkomplex finden Sie unter:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Postanschrift: 11019 Berlin
Tel.: 030-302014-9
Fax: 030-302014-7010
Internet: http://www.bmwa.de
Auswärtiges Amt
11013 Berlin
Tel.: 030-5000-0
Fax: 030-5000-3402
Internet: http://www.auswaertiges-amt.de
Euler Hermes Kreditversicherungs AG
Friedensallee 254
22763 Hamburg
Tel.: 040-8834-0
Fax: 040-8834-7744
Internet: http://www.eulerhermes.com
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde,
kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden
Um in den Genuss der staatlichen Exportkreditgarantie zu kommen, müssen Mittelständler lediglich ein Antragsformular einreichen. Nur bei einem Auftragswert von über 15 Millionen Euro fordert Euler Hermes einen ausführlichen Bericht zum Geschäft. Voraussetzung für die Deckungsübernahme ist, dass das Geschäft förderungswürdig ist - also zum Beispiel Arbeitsplätze im Inland sichert. Zweites Kriterium ist das mit dem Auftrag verbundene Risiko. Das hängt nicht nur von der Bonität und dem Zahlungsverhalten des ausländischen Bestellers ab, sondern auch von wirtschaftlichen und politischen Faktoren. Ist die Forderung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einzutreiben, springt der Staat auch nicht ein
.
Um die Exportwirtschaft zu stärken, hat der Gesetzgeber die Hermesdeckung mit dem Konjunkturpaket II aber erweitert. Das nützt auch mittelständischen Unternehmen: "Ein Drittel aller Anträge kommt aus dem Mittelstand", weiß Ruth Bartonek von Euler Hermes. "Das sind etwa 30 000 Anträge pro Jahr." Würde der Staat die Unternehmen nicht durch die erweiterte Ausfuhrdeckung absichern, müssten viele Mittelständler die über Jahre gewachsenen Beziehungen zu ihren ausländischen Kunden in der jetzigen Krise kappen, sagt die Expertin.
Exportgarantien der Bundesrepublik Deutschland
(„Hermes-Bürgschaften“)
Exportgarantien des Bundes sind in erster Linie unter der Bezeichnung „Hermes-
Bürgschaften“ bekannt. Der Name trägt der Tatsache Rechnung, dass die Mehrzahl
der besagten Garantien von der Euler Hermes Kreditversicherungs AG übernommen
werden. Durch diese staatliche Exportkreditversicherung fördert die
Bundesrepublik den Außenhandel der deutschen Unternehmen. Diese haben nämlich
die Möglichkeit ihre geldwerten Forderungen im Rahmen von Exportverträgen
über Lieferungen und Leistungen an ausländische Partner gegen Käufer- und auch
Länderrisiken zu versichern.
Das ist deshalb interessant, da hier nicht marktfähige Risiken versicherungsfähig
sind, also Risiken, für die auf dem privaten Versicherungsmarkt kein ausreichendes
Angebot vorhanden ist.
Die Auswahl an Bundesdeckungen ist vielfältig und kann je nach Bedarf des konkreten
Exportgeschäftes ausgewählt werden. Absicherungen sind sowohl vor als
auch nach Leistungserbringung des deutschen Unternehmens möglich.
Abdeckungsmöglichkeiten
An dieser Stelle kann lediglich die Kurzdarstellung einer Auswahl der wichtigsten
Formen von Abdeckungsmöglichkeiten erfolgen. So bieten sich insbesondere folgende
Varianten:
.. Fabrikationsrisikodeckungen
werden zur Deckung von Risiken während der Produktionsphase der Ware,
also vom Beginn der Fertigung bis zum Versand, vergeben. Sie sind isoliert
oder kombiniert mit einer Ausfuhrdeckung erhältlich und empfehlen sich
besonders bei Spezialanfertigungen. Denn diese sind im Falle der Nichtauslieferung
anderweitig kaum zu verkaufen. Das Fabrikationsrisiko tritt ein,
wenn politische oder wirtschaftliche Umstände die Fertigstellung oder den
Versand der Waren verhindern. Ferner ist das Risiko eines Embargos abgesichert.
Fabrikationsrisikodeckungen schützen die tatsächlichen Selbst2/
6
kosten des Exporteurs. Diese werden von ihm vorher geschätzt und der
Deckung als Höchstbetrag zugrunde gelegt. Im Schadenfall stellt ein Gutachten
die Höhe des Schadens fest.
.. Revolvierende Einzeldeckungen
Liefert der Exporteur regelmäßig an einen ausländischen Kunden mit kurzfristigen
Zahlungszielen, kann die Bundesregierung diese Einzeldeckungen
auch als revolvierende Einzeldeckung übernehmen. Im Deckungsumfang
und in der Höhe des Entgelts unterscheidet sich dieses Verfahren nicht von
der kurzfristigen Einzeldeckung. Die Abwicklung ist jedoch für den Exporteur
wesentlich einfacher. Dabei werden auf einen bestimmten ausländischen
Abnehmer auf wiederkehrender Basis die im Laufe eines Jahres getätigten
Umsätze im Rahmen eines im Voraus festgesetzten Höchstbetrags gedeckt,
der dem erwarteten Jahresumsatz entspricht. Zusätzlich zu den politischen
Risiken werden bei Verkäufen an private Abnehmer auch die Insolvenz der
Auftraggeber und der Nichtzahlungsfall innerhalb von sechs Monaten nach
vereinbartem Zahlungstermin abgesichert.
.. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)
Gerade für die mittelständische Exportwirtschaft stellt die APG einen umfassenden,
verwaltungsmäßig einfachen und kostengünstigen, dabei aber
flexiblen Schutz dar. Inhaltlich ist die APG eine Sammeldeckung, die mehrere
Verträge mit einer Vielzahl von ausländischen Kunden in verschiedenen
Ländern umfasst. Die Prämie ist meistens deutlich günstiger als diejenige
für Einzeldeckungen. Zudem entfallen Antrags- und Prüfungsgebühren. Der
APG-Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Der Deckungsschutz für die
einzelnen Forderungen beginnt mit Versand der Waren. In den Deckungsschutz
eingeschlossen sind alle Forderungen aus Geschäften mit privaten
ausländischen Schuldnern in Ländern außerhalb der OECD bei Kreditlaufzeiten
bis 12 Monate. Wahlweise können Tochtergesellschaften, öffentliche
Schuldner sowie Forderungen, die gegen ein Akkreditiv zahlbar sind und
Lieferungen in die OECD-Länder Korea, Mexiko, Türkei einbezogen werden.
Die APG bieten Schutz gegen den Zahlungsausfall auf Grund der Insolvenz
des Bestellers, der Nichtzahlung der Forderung innerhalb von sechs Monaten
nach Fälligkeit sowie politischer Risiken, insbesondere auch Devisenmangel
oder Beschränkung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs.
.. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light (APG-light)
Auf diese Variante soll vorliegend näher eingegangen werden, da sie gerade
für mittelständische Unternehmen neue Möglichkeiten eröffnet hat. Sie wurde
im Rahmen der Mittelstandsinitiative zum 1. Januar 2003 speziell auf
kleinere und mittelständische Exporteure mit Jahresumsätzen bis zu
einer Million Euro zugeschnitten. Die APG-light ist vor allem für Exporteure
mit einem standardisierten Ausfuhrgeschäft zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen
ausgelegt, aber auch für größere Unternehmen mit nur geringem
deckungsfähigen Exportumsatz geeignet. Es handelt sich um eine Pauschaldeckung
für Exportgeschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu vier Monaten.
Da der Bund keine marktfähigen Risiken übernimmt, das heißt solche Ge3/
6
schäfte nicht deckt, die üblicherweise von privaten Versicherern abgesichert
werden, können in dieser Variante nur Ausfuhren an Abnehmer versichert
werden, die ihren Sitz außerhalb der OECD haben sowie in den Ländern
Korea, Mexiko, Polen, Slowakische Republik, Tschechische Republik,
Türkei und Ungarn.
Die Abnehmer können private oder öffentliche Besteller sein, auch mit dem
Exporteur verbundene Unternehmen. Abgesichert werden grundsätzlich
auch Forderungen aus dem Verkauf von Waren ausländischen Ursprungs.
In den Vertrag müssen alle deckungsfähigen Forderungen einbezogen
werden. Wahlmöglichkeiten bestehen im Interesse einer leicht handhabbaren
Deckungsform nicht. Nicht versichert werden Geschäfte, bei denen das
deutsche Unternehmen im Rahmen einer Handelskette lediglich zur Finanzierung
eingeschaltet ist. Ebenso ausgeschlossen sind Forderungen aus
Leistungen oder Forderungen, für die ein Akkreditiv besteht.
Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt ein Jahr. Der Deckungsschutz
beginnt mit der jeweiligen Versendung der Waren. Der Bund haftet
für eine gedeckte Forderung, bis sie vollständig bezahlt ist. Eine Entschädigung
setzt grundsätzlich voraus, dass die gedeckte und rechtsbeständige
Forderung in der monatlich abzugebenden Umsatzmeldung enthalten war
und sechs Monate nach ihrer vertraglichen Fälligkeit nicht erfüllt wurde. Liegen
alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die Schadenabrechnung binnen
eines Monats aufgestellt. Die Auszahlung der Entschädigungssumme erfolgt
dann innerhalb von fünf Bankarbeitstagen. Der Exporteur wird mit einem
Selbstbehalt von in der Regel 15 Prozent am Ausfall beteiligt.
Im Gegensatz zur herkömmlichen Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung, bei der
die Prämie individuell kalkuliert wird, gelten für diese neue Pauschaldeckung
feste Prämiensätze. Im ersten und zweiten Vertragsjahr wird einheitlich eine
Prämie in Höhe von 1,00 Prozent auf den monatlichen Umsatz erhoben.
In der Folgezeit wird der Schadenverlauf mittels eines Bonus-Malus-
Systems berücksichtigt: Wurden in einem Vertragsjahr Entschädigungen
ausgezahlt, welche die Prämieneinnahmen übersteigen, erhöht sich der
Prämiensatz um 0,10 Prozentpunkte für das folgende Vertragsjahr. Sind keine
Entschädigungen geleistet worden, reduziert sich der Prämiensatz entsprechend.
Er kann so im Laufe der Zeit bis auf ein Minimum von 0,75 Prozent
sinken bzw. auf ein Maximum von 1,30 Prozent steigen. Wie bei der
herkömmlichen Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung verzichtet der Bund auf
jegliche Bearbeitungsgebühren.
Das Antragsverfahren
(Praxistipp: Hierbei ist besonders zu beachten, dass so früh wie möglich – am
besten bereits im Verhandlungsstadium - aber auf jeden Fall vor Vertragsunterzeichnung,
Rücksprache mit dem Kreditversicherungsunternehmen (i.d.R. Euler
Hermes Kreditversicherungs AG) aufgenommen wird. So kann schon vor Vertragsunterzeichnung
eine vorläufige Zusage bezüglich der Übernahme einer Exportgarantie
erteilt werden.)
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Der Antrag auf Ausfuhrgewährleistung erfolgt entweder durch den deutschen Exporteur
oder gegebenenfalls durch die das betreffende Geschäft finanzierende
Bank. Es ist anzuraten diesem Antrag ausreichendes Informationsmaterial beizufügen,
um die Bearbeitung zu beschleunigen.
Eine von der Bundesregierung abgegebene „grundsätzliche Stellungnahme“ ist
verbindlich, d. h. erfüllt das konkrete Geschäft alle festgelegten Kriterien, wird, sofern
sich weder Rechts- noch Sachlage ändern, die Deckungsübernahme für den
Fall der Unterzeichnung des Ausfuhrvertrages und gegebenenfalls des Finanzkreditvertrages
zugesichert.
Nach tatsächlichem Abschuss des Vertrages wird über die endgültige Deckungszusage
entschieden. Bei positivem Bescheid schließt die Bundesregierung mit dem
Deckungsnehmer einen Gewährleistungsvertrag in Form einer Deckungsurkunde.
Hierin sind alle entscheidenden Faktoren, wie Art und Höhe der abgesicherten
Risiken und eine Beschreibung des Geschäftes, aufgeführt.
Der Schadensfall
Sollte es zu Zahlungsverzögerungen kommen, hat der Exporteur mit dem Kreditversicherungsunternehmen
Kontakt aufzunehmen, um gemeinsam zu beraten, wie
in dieser Situation weiter vorgegangen werden soll.
Bei nicht vertragsgemäßer Begleichung der Forderung, reicht der Exporteur
einen Entschädigungsantrag beim Kreditversicherungsunternehmen ein. In einem
Entschädigungsverfahren wird überprüft, ob eine bedingungsgemäße Abwicklung
des Exportgeschäftes erfolgt ist. Innerhalb eines Monats nach Schadensberechung
ist mit der Auszahlung der Entschädigung zu rechnen. Die Forderung in
Höhe der Entschädigung geht damit auf die Bundesrepublik über. In Höhe der
Selbstbeteiligung verbleibt sie dagegen beim Exporteur.
Die Kosten
Auf Seiten des Exporteurs entstehen Kosten in Form von Bearbeitungsgebühren
und Entgelten für die Deckungsübernahme. Weiter ist auch an den Verlust infolge
der Selbstbeteiligung zu denken.
.. Bearbeitungsgebühren
sind von der Höhe des Auftragswertes abhängig. Neben der Gebühr für die
Antragstellung selbst, ist in der Regel auch für jede Verlängerung über ein
Jahr hinaus eine Verlängerungsgebühr zu zahlen. Darüber hinaus fällt eine
Ausfertigungsgebühr für die Beurkundung der Deckungsübernahme an. Versicherungssteuer
ist dagegen nicht zu entrichten.
5/6
.. Entgelte für die Deckungsübernahme
richten sich in erster Linie nach der Länderkategorie, in die das Käuferland
eingestuft ist. Dabei bedeutet Kategorie 1 das geringste Risiko mit dem geringsten
Entgelt, Kategorie 7 das höchste Risiko mit dem höchsten zu zahlenden
Entgelt. Weitere Faktoren sind daneben:
• der gedeckte Auftragswert
• die Zahlungsbedingungen
• der Status des Käufers
• die Höhe der Selbstbeteiligung
.. Selbstbeteiligung
Unabhängig von der Deckungsart hat sich das deutsche Unternehmen im
Schadensfall mit einem bestimmten Anteil am Verlust zu beteiligen. Diese
Selbstbeteiligung beträgt in der Regel zwischen 5 und 15 %. Es ist weiter zu
beachten, dass dieses Risiko nicht anderweitig durch das Unternehmen abgesichert
werden darf. Eine Miteinbeziehung, etwa von Unterlieferanten, ist
dagegen möglich.
Kostenbeispiele
Zur Verdeutlichung welche Kosten tatsächlich im Falle der Inanspruchnahme einer
Ausfuhrgewährleistung entstehen, zwei Beispiele unter Zugrundelegung der Kostentabellen
der Euler Hermes Kreditversicherungs AG:
Beispiel 1:
Auftragswert: 1 Million Euro
Gedeckter Forderungsbetrag: 850.000 Euro
Risikolaufzeit: 6 Monate
Risikokategorie des Landes: mittel
Kosten: 9.180 Euro (zzgl.Gebühren)
Beispiel 2:
Auftragswert: 1 Million Euro
Gedeckter Forderungsbetrag: 850.000 Euro
Risikolaufzeit: 5 Jahre
Risikokategorie des Landes: mittel
Kosten: 28.645 Euro (zzgl.Gebühren)
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Weitere Informationen zum gesamten Themenkomplex finden Sie unter:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Postanschrift: 11019 Berlin
Tel.: 030-302014-9
Fax: 030-302014-7010
Internet: http://www.bmwa.de
Auswärtiges Amt
11013 Berlin
Tel.: 030-5000-0
Fax: 030-5000-3402
Internet: http://www.auswaertiges-amt.de
Euler Hermes Kreditversicherungs AG
Friedensallee 254
22763 Hamburg
Tel.: 040-8834-0
Fax: 040-8834-7744
Internet: http://www.eulerhermes.com
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde,
kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden