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Politik und Leiharbeit
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23.02.10 20:35
Последний раз изменено 23.02.10 21:19 (loliklolik)
www.hundertprozentich.de/grosseundkleinepolitik/227-arbeitnehmerfluegel-d...
Weiß plädiert für eine Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer/innen spätestens nach einem Jahr in demselben Betrieb. In den ersten zwölf Monaten sollte die Entlohnung in der Regel nicht mehr als zehn Prozent niedriger sein. "Vieles an Missbrauch wird dann nicht mehr stattfinden, weil es nicht mehr lukrativ ist", sagte Weiß der "Berliner Zeitung" am Wochenende.
Политики предлагают,чтобы самое позднее после года работы в цеитфирме платили как напрямую..к чему бы это привело-догадаться не сложно..всех бы увольняли через год...
Weiß plädiert für eine Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer/innen spätestens nach einem Jahr in demselben Betrieb. In den ersten zwölf Monaten sollte die Entlohnung in der Regel nicht mehr als zehn Prozent niedriger sein. "Vieles an Missbrauch wird dann nicht mehr stattfinden, weil es nicht mehr lukrativ ist", sagte Weiß der "Berliner Zeitung" am Wochenende.
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NEW 12.03.10 00:39
в ответ loliklolik 23.02.10 20:35
Detlef Wetzel (Zweiter Vorsitzender der IG Metall): Leiharbeit muss dringend neu reguliert werden
Seit 2004 bestehendes System ist gescheitert und europarechtswidrig
Das System Leiharbeit ist gescheitert
Der „Fall Schlecker“ hat deutlich gemacht, welcher Missbrauch auf Grundlage bestehender gesetzlicher Regelungen möglich ist. Laut einer Studie des Instituts für Arbeit und Qualifikation (IAQ) ist diese von Schlecker betriebene konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung in 7 Prozent der Unternehmen mit einer betrieblichen Interessensvertretung gängige Praxis. Aber, es sind nicht nur diese krassen Fälle, die eine Neuregulierung der Leiharbeit erforderlich machen.
Wie groß das Problem ist, zeigt u. a. die Studie „Zeitarbeit in Nordrhein- Westfalen“, die von Nordrhein-Westfalens Arbeitsminister Karl-Josef Laumann in Auftrag gegeben wurde. Laut dieser Studie nutzen
• ein Viertel der Entleihbetriebe die Zeitarbeit zur Substitution von Stammbelegschaften durch Leiharbeitsbeschäftigte,
• liegt die Entgeltdifferenz bei Hilfskräften in der Zeitarbeit im Vergleich zu Stammbelegschaften bei 45 Prozent,
• und bei qualifizierten Tätigkeiten bei rund 35 Prozent.
Von den vollzeitbeschäftigten Leiharbeitskräften erhalten 77 Prozent einen Lohn unter der Niedriglohnschwelle von 1.300 Euro/Monat. Jeder achte beschäftigte Leiharbeitnehmer ist auf ergänzende Transferleistungen angewiesen.
Leiharbeit bietet nicht, wie immer wieder behauptet, eine Brücke ins Normalarbeitsverhältnis.
• Jedes dritte Arbeitsverhältnis wird durch den Arbeitgeber gekündigt
(Gesamtwirtschaft jedes siebte).
• Die Hälfte der Arbeitsverträge dauert weniger als drei Monate.
• Die Übernahmequote in ein Normalarbeitsverhältnis liegt unter 15 Prozent.
Diese Fakten machen deutlich: Leiharbeit wird dazu benutzt, die Arbeitsbedingungen und Löhne von Stammbelegschaften abzusenken und bewirkt einen Unterbietungswettbewerb in der jeweiligen Branche.
Die deutsche Leiharbeitsgesetzgebung verstößt gegen Europarecht
Deutsche Leiharbeitsgesetzgebung ist nicht europarechtskonform. Zur Umsetzung der im November 2008 verabschiedeten EU-Leiharbeitsrichtlinie hat die Bundesregierung bis heute noch keine Vorschläge unterbreitet.
Gerade jetzt, in einer langsam beginnenden wirtschaftlichen Erholung in Teilbereichen der Industrie, kommt es darauf an, den oben beschriebenen Auswüchsen entgegenzutreten und Leiharbeit sozialverträglich zu gestalten.
Die neue Weichenstellung ist jetzt erforderlich. Die wirtschaftlichen Erholungstendenzen führen in Teilbereichen bereits zum Anwachsen der Leiharbeit. Unsere Befürchtungen, einer exorbitanten Ausweitung dieser Beschäftigungsform, bestätigen sich leider durch diese Entwicklung. Und – Leiharbeit ist überwiegend prekäre Niedriglohnarbeit:
Ein Aufschwung in Leiharbeit würde zu noch mehr „working poor“, Hartz IV-Aufstockungen, unsicheren Zukunftsaussichten, gerade für die jüngere Generation, und ökonomische Verwerfungen, durch fehlende Kaufkraft und Probleme der sozialen Sicherungssysteme, führen.
Die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit in der EU ab Mai 2011 bringt weitere erhebliche Probleme, wenn es keine Lohnabsicherung gibt.
Erforderliche Anpassungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie
1. Um der EU-Richtlinie Rechnung zu tragen, ist die Wiedereinführung einer Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeitarbeitnehmer erforderlich.
Die Richtlinie bestimmt, Leiharbeit ist zeitlich begrenzte Arbeit. Es ist ein Instrument zur Deckung vorübergehenden Personalbedarfs. Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsrecht lässt aber Leiharbeit auf Dauer zu. Nach dem neuen EU-Recht ist Leiharbeit auf Dauer nicht anderes als Arbeitsvermittlung (was ein Zustandekommen von „normalen“ Arbeitsverhältnissen mit dem Entleihbetrieb bedeuten würde).
2. Die EU-Richtlinie forderte gleiche Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern im umfassenden Sinne.
Deshalb muss die Gleichbehandlung für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen und Inanspruchnahme von Sozialleistungen, wie Zurverfügungstellung von Sozialein-richtungen, Essenzuschüsse, Beförderungsmittel bis hin zu Kinderbetreuungseinrichtungen als verbindliche Verspflichtung der Entleihbetriebe gesetzlich vorgeschrieben werden.
3. Gleiches gilt auch für die Verpflichtung der Entleihunternehmen, ihre Weiterbildungsangebote für Leiharbeitnehmer zu öffnen.
4. Bei Synchronisation ist „Equal Pay“ vorgeschrieben, da Abweichungen nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich sind.
5. Die deutsche Bestimmung, dass bei zuvor Arbeitslosen in den ersten sechs Wochen eines Leiharbeitsverhältnisses vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen werden kann, muss gestrichen werden.
6. Das neue EU-Recht lässt die unkonditionierte tarifliche Öffnungsklausel, wie sie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält, nicht mehr zu. Deshalb ist die Tariföffnungsklausel im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz neu zu fassen und zumindest stark einzuschränken. Abweichungen durch Tarifvertrag dürfen nur in einem gesetzlich festzulegenden, beschränkten Maß, und nur unter bestimmten, genau definierten Umständen zulässig sein.
Die EU-Richtlinie schreibt ausdrücklich vor, dass ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten ist.
7. Für befristet beschäftigte Leiharbeitnehmer darf, so die EU-Richtlinie, überhaupt keine Abweichung vom vollumfassenden Gleichbehandlungsgrundsatz zugelassen werden.
8. Die EU-Richtlinie unterstreicht den Anspruch, die betrieblichen Arbeitsmärkte für Normalarbeitsverhältnisse den Leiharbeitskräften verbindlich zu öffnen. Das heißt, den Betrieben ist vorzuschreiben, dass sie Leiharbeitnehmer über frei werdende Stellen im Unternehmen unterrichten.
9. Die Erhebung von „Vermittlungsgeldern“, die heute in der Regel für den Fall der Übernahme von Leiharbeitnehmern an den Verleiher zu zahlen sind, muss nach EU-Recht untersagt werden.
10. Der Anwendungsbereich des AÜG, einschließlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes, muss auf alle Formen der Arbeitnehmerüberlassung ausgeweitet werden. Dies gilt insbesondere für die Konzernleihe und alle Formen nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
11. Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder andere Bestimmungen des AÜG müssen dazu führen, dass dadurch ein „normales“, unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen zustande kommt.
Die Bestimmung ist durch weitere Strafbestimmungen zu ergänzen. Die Richtlinie spricht von „wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen“.
Ein Mindestlohn ist erforderlich
Ab dem 01.05.2011 gilt die volle Freizügigkeit für Arbeitnehmer in der EU. Wenn es keinen Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz in Deutschland gibt, wird es ausländischen Unternehmen möglich sein, Leiharbeitnehmer zu noch niedrigeren Konditionen in Deutschland einzusetzen, weil sie ein Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Verleiher (oder der ausländischen Tochterfirma eines deutschen Verleihers) haben. Damit droht ein Dumpingwettbewerb bislang ungeahnten Ausmaßes.
Alle maßgeblichen Verleihunternehmen bereiten sich auf diese Veränderung vor und stellen sich mit entsprechenden „Billigtöchtern“ auf.
Darum fordert die IG Metall die baldige Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht und strebt den Abschluss von „Equal Pay“-Tarifverträgen an.
Schlussfolgerungen der IG Metall
Die IG Metall führt ihre Kampagne „Gleiche Arbeit – gleiches Geld“ mit neuen Akzenten und erhöhten Anstrengungen fort. Wir werden das Thema aktiv und sichtbar in die Öffentlichkeit tragen, um für unsere Positionen zu werben, Verbündete zu gewinnen, den Missbrauch von Leiharbeit zu bekämpfen.
Unser Ziel ist „Equal Pay“. Das streben wir über betriebliche Regelungen und über betriebs- und unternehmensbezogene oder branchenweite TarifFAIRträge an. Hier sehen wir nicht nur die Arbeitgeber der Verleihbranche und ihre Verbände, sondern ebenso die Entleihunter-nehmen mit ihren Arbeitgeberverbänden in der Pflicht. Auch Gesamtmetall kann sich der Verantwortung für die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitskräften in der Metall- und Elektroindustrie nicht entziehen.
Die neu vereinbarten Tarifverträge mit BZA sind ein Schritt in diese Richtung, sie regeln die Mindestarbeitsbedingungen und bilden damit die unterste Haltelinie. Das reicht aber nicht: Die IG Metall setzt sich für Regelungen durch einen TarifFAIRtrag als Verbands- oder Firmentarifvertrag ein. Dabei fordern wir „Equal Pay“.
Wir fordern die Betriebsräte auf, Leiharbeit verstärkt zum Thema zu machen, um sie möglichst zu verhindern oder zumindest den Einsatz von Leiharbeit zu beschränken und zu gestalten.
Wir sehen auch die Landesregierungen in Verantwortung. Die Länder Rheinland-Pfalz, Bremen und Berlin haben begrüßenswerte Gesetzes-Initiativen über den Bundesrat ergriffen. Unabhängig davon fordern wir alle Landesregierungen auf, in Kooperation mit der IG Metall und ggf. Arbeitgeberverbänden der Leiharbeit ein Gütesiegel unter dem Label „Equal Pay“ für faire Leiharbeit einzuführen.
Nachdrücklich fordern wir die Bundesregierung zum Handeln auf. Im November 2008 ist die neue EU-Richtlinie zur Leiharbeit in Kraft getreten. Danach ist das deutsche System Leiharbeit nicht wie bisher aufrecht zu erhalten, es ist europarechtswidrig.
Die Bundesregierung hat bislang keine Schritte zur Umsetzung dieser Richtlinie unternommen. Angesichts des gravierenden Missbrauchs dieser Beschäftigungsform erwarten von der Bundesregierung, jetzt zu handeln.
Wir fordern
• die unverzügliche Umsetzung des Europäischen Rechts zur Leiharbeit,
• und dadurch die Rückführung der Leiharbeit auf den Zweck, für den sie ursprünglich gedacht war,
• damit ein Aufschwung in prekärer Arbeit verhindert wird,
• Tarifverträge, die „Equal Pay“ regeln.
Seit 2004 bestehendes System ist gescheitert und europarechtswidrig
Das System Leiharbeit ist gescheitert
Der „Fall Schlecker“ hat deutlich gemacht, welcher Missbrauch auf Grundlage bestehender gesetzlicher Regelungen möglich ist. Laut einer Studie des Instituts für Arbeit und Qualifikation (IAQ) ist diese von Schlecker betriebene konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung in 7 Prozent der Unternehmen mit einer betrieblichen Interessensvertretung gängige Praxis. Aber, es sind nicht nur diese krassen Fälle, die eine Neuregulierung der Leiharbeit erforderlich machen.
Wie groß das Problem ist, zeigt u. a. die Studie „Zeitarbeit in Nordrhein- Westfalen“, die von Nordrhein-Westfalens Arbeitsminister Karl-Josef Laumann in Auftrag gegeben wurde. Laut dieser Studie nutzen
• ein Viertel der Entleihbetriebe die Zeitarbeit zur Substitution von Stammbelegschaften durch Leiharbeitsbeschäftigte,
• liegt die Entgeltdifferenz bei Hilfskräften in der Zeitarbeit im Vergleich zu Stammbelegschaften bei 45 Prozent,
• und bei qualifizierten Tätigkeiten bei rund 35 Prozent.
Von den vollzeitbeschäftigten Leiharbeitskräften erhalten 77 Prozent einen Lohn unter der Niedriglohnschwelle von 1.300 Euro/Monat. Jeder achte beschäftigte Leiharbeitnehmer ist auf ergänzende Transferleistungen angewiesen.
Leiharbeit bietet nicht, wie immer wieder behauptet, eine Brücke ins Normalarbeitsverhältnis.
• Jedes dritte Arbeitsverhältnis wird durch den Arbeitgeber gekündigt
(Gesamtwirtschaft jedes siebte).
• Die Hälfte der Arbeitsverträge dauert weniger als drei Monate.
• Die Übernahmequote in ein Normalarbeitsverhältnis liegt unter 15 Prozent.
Diese Fakten machen deutlich: Leiharbeit wird dazu benutzt, die Arbeitsbedingungen und Löhne von Stammbelegschaften abzusenken und bewirkt einen Unterbietungswettbewerb in der jeweiligen Branche.
Die deutsche Leiharbeitsgesetzgebung verstößt gegen Europarecht
Deutsche Leiharbeitsgesetzgebung ist nicht europarechtskonform. Zur Umsetzung der im November 2008 verabschiedeten EU-Leiharbeitsrichtlinie hat die Bundesregierung bis heute noch keine Vorschläge unterbreitet.
Gerade jetzt, in einer langsam beginnenden wirtschaftlichen Erholung in Teilbereichen der Industrie, kommt es darauf an, den oben beschriebenen Auswüchsen entgegenzutreten und Leiharbeit sozialverträglich zu gestalten.
Die neue Weichenstellung ist jetzt erforderlich. Die wirtschaftlichen Erholungstendenzen führen in Teilbereichen bereits zum Anwachsen der Leiharbeit. Unsere Befürchtungen, einer exorbitanten Ausweitung dieser Beschäftigungsform, bestätigen sich leider durch diese Entwicklung. Und – Leiharbeit ist überwiegend prekäre Niedriglohnarbeit:
Ein Aufschwung in Leiharbeit würde zu noch mehr „working poor“, Hartz IV-Aufstockungen, unsicheren Zukunftsaussichten, gerade für die jüngere Generation, und ökonomische Verwerfungen, durch fehlende Kaufkraft und Probleme der sozialen Sicherungssysteme, führen.
Die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit in der EU ab Mai 2011 bringt weitere erhebliche Probleme, wenn es keine Lohnabsicherung gibt.
Erforderliche Anpassungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie
1. Um der EU-Richtlinie Rechnung zu tragen, ist die Wiedereinführung einer Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeitarbeitnehmer erforderlich.
Die Richtlinie bestimmt, Leiharbeit ist zeitlich begrenzte Arbeit. Es ist ein Instrument zur Deckung vorübergehenden Personalbedarfs. Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsrecht lässt aber Leiharbeit auf Dauer zu. Nach dem neuen EU-Recht ist Leiharbeit auf Dauer nicht anderes als Arbeitsvermittlung (was ein Zustandekommen von „normalen“ Arbeitsverhältnissen mit dem Entleihbetrieb bedeuten würde).
2. Die EU-Richtlinie forderte gleiche Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern im umfassenden Sinne.
Deshalb muss die Gleichbehandlung für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen und Inanspruchnahme von Sozialleistungen, wie Zurverfügungstellung von Sozialein-richtungen, Essenzuschüsse, Beförderungsmittel bis hin zu Kinderbetreuungseinrichtungen als verbindliche Verspflichtung der Entleihbetriebe gesetzlich vorgeschrieben werden.
3. Gleiches gilt auch für die Verpflichtung der Entleihunternehmen, ihre Weiterbildungsangebote für Leiharbeitnehmer zu öffnen.
4. Bei Synchronisation ist „Equal Pay“ vorgeschrieben, da Abweichungen nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich sind.
5. Die deutsche Bestimmung, dass bei zuvor Arbeitslosen in den ersten sechs Wochen eines Leiharbeitsverhältnisses vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen werden kann, muss gestrichen werden.
6. Das neue EU-Recht lässt die unkonditionierte tarifliche Öffnungsklausel, wie sie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält, nicht mehr zu. Deshalb ist die Tariföffnungsklausel im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz neu zu fassen und zumindest stark einzuschränken. Abweichungen durch Tarifvertrag dürfen nur in einem gesetzlich festzulegenden, beschränkten Maß, und nur unter bestimmten, genau definierten Umständen zulässig sein.
Die EU-Richtlinie schreibt ausdrücklich vor, dass ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten ist.
7. Für befristet beschäftigte Leiharbeitnehmer darf, so die EU-Richtlinie, überhaupt keine Abweichung vom vollumfassenden Gleichbehandlungsgrundsatz zugelassen werden.
8. Die EU-Richtlinie unterstreicht den Anspruch, die betrieblichen Arbeitsmärkte für Normalarbeitsverhältnisse den Leiharbeitskräften verbindlich zu öffnen. Das heißt, den Betrieben ist vorzuschreiben, dass sie Leiharbeitnehmer über frei werdende Stellen im Unternehmen unterrichten.
9. Die Erhebung von „Vermittlungsgeldern“, die heute in der Regel für den Fall der Übernahme von Leiharbeitnehmern an den Verleiher zu zahlen sind, muss nach EU-Recht untersagt werden.
10. Der Anwendungsbereich des AÜG, einschließlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes, muss auf alle Formen der Arbeitnehmerüberlassung ausgeweitet werden. Dies gilt insbesondere für die Konzernleihe und alle Formen nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
11. Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder andere Bestimmungen des AÜG müssen dazu führen, dass dadurch ein „normales“, unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen zustande kommt.
Die Bestimmung ist durch weitere Strafbestimmungen zu ergänzen. Die Richtlinie spricht von „wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen“.
Ein Mindestlohn ist erforderlich
Ab dem 01.05.2011 gilt die volle Freizügigkeit für Arbeitnehmer in der EU. Wenn es keinen Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz in Deutschland gibt, wird es ausländischen Unternehmen möglich sein, Leiharbeitnehmer zu noch niedrigeren Konditionen in Deutschland einzusetzen, weil sie ein Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Verleiher (oder der ausländischen Tochterfirma eines deutschen Verleihers) haben. Damit droht ein Dumpingwettbewerb bislang ungeahnten Ausmaßes.
Alle maßgeblichen Verleihunternehmen bereiten sich auf diese Veränderung vor und stellen sich mit entsprechenden „Billigtöchtern“ auf.
Darum fordert die IG Metall die baldige Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht und strebt den Abschluss von „Equal Pay“-Tarifverträgen an.
Schlussfolgerungen der IG Metall
Die IG Metall führt ihre Kampagne „Gleiche Arbeit – gleiches Geld“ mit neuen Akzenten und erhöhten Anstrengungen fort. Wir werden das Thema aktiv und sichtbar in die Öffentlichkeit tragen, um für unsere Positionen zu werben, Verbündete zu gewinnen, den Missbrauch von Leiharbeit zu bekämpfen.
Unser Ziel ist „Equal Pay“. Das streben wir über betriebliche Regelungen und über betriebs- und unternehmensbezogene oder branchenweite TarifFAIRträge an. Hier sehen wir nicht nur die Arbeitgeber der Verleihbranche und ihre Verbände, sondern ebenso die Entleihunter-nehmen mit ihren Arbeitgeberverbänden in der Pflicht. Auch Gesamtmetall kann sich der Verantwortung für die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitskräften in der Metall- und Elektroindustrie nicht entziehen.
Die neu vereinbarten Tarifverträge mit BZA sind ein Schritt in diese Richtung, sie regeln die Mindestarbeitsbedingungen und bilden damit die unterste Haltelinie. Das reicht aber nicht: Die IG Metall setzt sich für Regelungen durch einen TarifFAIRtrag als Verbands- oder Firmentarifvertrag ein. Dabei fordern wir „Equal Pay“.
Wir fordern die Betriebsräte auf, Leiharbeit verstärkt zum Thema zu machen, um sie möglichst zu verhindern oder zumindest den Einsatz von Leiharbeit zu beschränken und zu gestalten.
Wir sehen auch die Landesregierungen in Verantwortung. Die Länder Rheinland-Pfalz, Bremen und Berlin haben begrüßenswerte Gesetzes-Initiativen über den Bundesrat ergriffen. Unabhängig davon fordern wir alle Landesregierungen auf, in Kooperation mit der IG Metall und ggf. Arbeitgeberverbänden der Leiharbeit ein Gütesiegel unter dem Label „Equal Pay“ für faire Leiharbeit einzuführen.
Nachdrücklich fordern wir die Bundesregierung zum Handeln auf. Im November 2008 ist die neue EU-Richtlinie zur Leiharbeit in Kraft getreten. Danach ist das deutsche System Leiharbeit nicht wie bisher aufrecht zu erhalten, es ist europarechtswidrig.
Die Bundesregierung hat bislang keine Schritte zur Umsetzung dieser Richtlinie unternommen. Angesichts des gravierenden Missbrauchs dieser Beschäftigungsform erwarten von der Bundesregierung, jetzt zu handeln.
Wir fordern
• die unverzügliche Umsetzung des Europäischen Rechts zur Leiharbeit,
• und dadurch die Rückführung der Leiharbeit auf den Zweck, für den sie ursprünglich gedacht war,
• damit ein Aufschwung in prekärer Arbeit verhindert wird,
• Tarifverträge, die „Equal Pay“ regeln.
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