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CGZP und Urteil!
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15.12.10 16:00
Последний раз изменено 16.12.10 16:43 (loliklolik)
www.hundertprozentich.de/christdumpinggewerkschaften/310-verdi-begruesst-...
Многие из вас работали в цеитфирмах, к-е заключили тарифы с " христлихе" (CGZP) профсоюзом. 14.12 верховный суд признал эти тарифы недеиствительными окончательно. Леиарбеитнемеры, к-е работали в таких цеитфирмах ( на данный момент включая и 2007 год, а с января включая 2008 год) могут требовать от таких цеитфирм разницу в зарплате, как если бы они работали на предприятиях не через цеитфирму. Для многих речь идёт о многих тысячах евро.
Многие из вас работали в цеитфирмах, к-е заключили тарифы с " христлихе" (CGZP) профсоюзом. 14.12 верховный суд признал эти тарифы недеиствительными окончательно. Леиарбеитнемеры, к-е работали в таких цеитфирмах ( на данный момент включая и 2007 год, а с января включая 2008 год) могут требовать от таких цеитфирм разницу в зарплате, как если бы они работали на предприятиях не через цеитфирму. Для многих речь идёт о многих тысячах евро.
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в ответ loliklolik 15.12.10 16:00
http://www.jungewelt.de/2010/12-16/055.php
16.12.2010 / Inland / Seite 2Inhalt
»DGB-Verträge sind rechtlich angreifbar«
Folge des BAG-Urteils zur Unrechtmäßigkeit »christlicher« Zeitarbeitstarifverträge. Ein Gespräch mit Wolfgang Däubler
Interview: Daniel Behruzi
unbenannt
Wolfgang Däubler ist Professor für Arbeitsrecht an der Uni Bremen und Autor vieler Bücher zum Arbeits- und Streikrecht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die »christlichen« Tarifverträge in der Zeitarbeitsbranche am Dienstag für unrechtmäßig erklärt. Wie bewerten Sie dieses Urteil?
Diese Entscheidung war überfällig und ist aus Sicht der Beschäftigten sehr positiv – und zwar nicht nur für die rund 200000 Leiharbeiter, die unter die Verträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) fallen. Bemerkenswert ist, daß sich das BAG nicht mit den eigentlich zentralen Fragen auseinandergesetzt hat. So wird die fehlende Tariffähigkeit der CGZP nicht damit begründet, daß ihre Mitgliedsorganisationen so gut wie keine Leiharbeiter organisieren und sie somit gegenüber den Arbeitgebern überhaupt nicht durchsetzungsfähig sind. Auch ist das BAG der Frage nicht nachgegangen, ob die sogenannten christlichen Gewerkschaften Gefälligkeitstarifverträge abgeschlossen haben – und sich dafür vielleicht sogar von den Unternehmern materiell belohnen ließen. Nichtsdestotrotz ist das Urteil natürlich sehr begrüßenswert.
Vertreter des CGZP-»Tarifpartners« Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) befürchten eine Pleitewelle bei ihren Mitgliedsunternehmen infolge der BAG-Entscheidung. Welche Folgen kann diese für die Firmen haben?
Wenn das Geschäftsmodell eines Unternehmens allein auf Lohndumping basiert, kann ich ihm keine Existenzberechtigung zusprechen. Die Beschäftigten haben einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen ihren Niedrigverdiensten und den Entgelten der Stammbelegschaft des Einsatzbetriebs. Nicht alle werden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – aus Angst um den Arbeitsplatz. Aber viele Leiharbeitnehmer haben den Arbeitgeber gewechselt, und einen früheren Arbeitgeber kann man verklagen, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Noch größeres Gewicht werden Nachforderungen der Sozialversicherungsträger haben. Denn Berechnungsgrundlage der Beiträge ist der Lohnanspruch des Arbeitnehmers – nunmehr nach dem Equal-Pay-Grundsatz berechnet –, nicht das, was ihm tatsächlich ausgezahlt wird. Insgesamt soll sich die Differenz auf rund zwei Milliarden Euro summieren – das ist ein dicker Batzen.
Es ist allerdings in manchen Fällen kompliziert, den Differenzbetrag zum Equal Pay zu ermitteln. Daher besteht die Gefahr, daß sich die Sozialversicherungsträger diese Mühe nicht machen und zum Teil auf Einnahmen verzichten – zu Lasten der Versicherten. Es ist deshalb wichtig, die Träger zu einer schnellen und präzisen Recherche zu veranlassen.
Was passiert, wenn die betreffenden Zeitarbeitsfirmen Insolvenz anmelden?
In diesen Fällen haften die Entleihfirmen für die entgangenen Beiträge. Aus diesem Grund werden Unternehmen in Zukunft sicher ihre Finger von solchen Tarifverträgen lassen.
Werden jetzt nicht die von der DGB-Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarife zum Problem, die Mindeststundenlöhne von 7,01 und 7,50 Euro im Osten sowie 7,89 und 8,19 Euro im Westen vorsehen?
Ja, denn ihre Existenz verhindert, daß der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankerte Equal-Pay-Grundsatz überall zum Tragen kommt. Ich habe schon die früheren Tarifabschlüsse für einen groben Fehler gehalten. Man hätte sich 2004 verweigern können. Dann hätte es nur die CGZP-Dumpingtarife gegeben. Schon damals hätte man in einem gerichtlichen Verfahren die Tarifunfähigkeit der CGZP feststellen lassen können. Schätzungsweise 2007 wäre der Equal-Pay-Grundsatz dann wirksam geworden. Hinter dem Vorgehen der DGB-Gewerkschaften steckte wohl die Vorstellung, durch die Ausweitung der Randbelegschaften die Stammbeschäftigten schützen zu können.
Meines Erachtens sind auch die DGB-Verträge rechtlich angreifbar. Die darin vereinbarten Einkommen liegen rund 40 Prozent unter denen der Stammbeschäftigten. Der Equal-Pay-Grundsatz wird damit in unverhältnismäßiger Weise aufgehoben – auch weil nicht nach Einsatzbetrieb differenziert wird. Dies geht über die Ermächtigung hinaus, die der Gesetzgeber den Tarifparteien für eine Abweichung von dem Grundsatz eingeräumt hat. Es könnte also durchaus jemand auf die Idee kommen, gegen die DGB-Tarifverträge zu klagen.
16.12.2010 / Inland / Seite 2Inhalt
»DGB-Verträge sind rechtlich angreifbar«
Folge des BAG-Urteils zur Unrechtmäßigkeit »christlicher« Zeitarbeitstarifverträge. Ein Gespräch mit Wolfgang Däubler
Interview: Daniel Behruzi
unbenannt
Wolfgang Däubler ist Professor für Arbeitsrecht an der Uni Bremen und Autor vieler Bücher zum Arbeits- und Streikrecht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die »christlichen« Tarifverträge in der Zeitarbeitsbranche am Dienstag für unrechtmäßig erklärt. Wie bewerten Sie dieses Urteil?
Diese Entscheidung war überfällig und ist aus Sicht der Beschäftigten sehr positiv – und zwar nicht nur für die rund 200000 Leiharbeiter, die unter die Verträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) fallen. Bemerkenswert ist, daß sich das BAG nicht mit den eigentlich zentralen Fragen auseinandergesetzt hat. So wird die fehlende Tariffähigkeit der CGZP nicht damit begründet, daß ihre Mitgliedsorganisationen so gut wie keine Leiharbeiter organisieren und sie somit gegenüber den Arbeitgebern überhaupt nicht durchsetzungsfähig sind. Auch ist das BAG der Frage nicht nachgegangen, ob die sogenannten christlichen Gewerkschaften Gefälligkeitstarifverträge abgeschlossen haben – und sich dafür vielleicht sogar von den Unternehmern materiell belohnen ließen. Nichtsdestotrotz ist das Urteil natürlich sehr begrüßenswert.
Vertreter des CGZP-»Tarifpartners« Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) befürchten eine Pleitewelle bei ihren Mitgliedsunternehmen infolge der BAG-Entscheidung. Welche Folgen kann diese für die Firmen haben?
Wenn das Geschäftsmodell eines Unternehmens allein auf Lohndumping basiert, kann ich ihm keine Existenzberechtigung zusprechen. Die Beschäftigten haben einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen ihren Niedrigverdiensten und den Entgelten der Stammbelegschaft des Einsatzbetriebs. Nicht alle werden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – aus Angst um den Arbeitsplatz. Aber viele Leiharbeitnehmer haben den Arbeitgeber gewechselt, und einen früheren Arbeitgeber kann man verklagen, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Noch größeres Gewicht werden Nachforderungen der Sozialversicherungsträger haben. Denn Berechnungsgrundlage der Beiträge ist der Lohnanspruch des Arbeitnehmers – nunmehr nach dem Equal-Pay-Grundsatz berechnet –, nicht das, was ihm tatsächlich ausgezahlt wird. Insgesamt soll sich die Differenz auf rund zwei Milliarden Euro summieren – das ist ein dicker Batzen.
Es ist allerdings in manchen Fällen kompliziert, den Differenzbetrag zum Equal Pay zu ermitteln. Daher besteht die Gefahr, daß sich die Sozialversicherungsträger diese Mühe nicht machen und zum Teil auf Einnahmen verzichten – zu Lasten der Versicherten. Es ist deshalb wichtig, die Träger zu einer schnellen und präzisen Recherche zu veranlassen.
Was passiert, wenn die betreffenden Zeitarbeitsfirmen Insolvenz anmelden?
In diesen Fällen haften die Entleihfirmen für die entgangenen Beiträge. Aus diesem Grund werden Unternehmen in Zukunft sicher ihre Finger von solchen Tarifverträgen lassen.
Werden jetzt nicht die von der DGB-Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarife zum Problem, die Mindeststundenlöhne von 7,01 und 7,50 Euro im Osten sowie 7,89 und 8,19 Euro im Westen vorsehen?
Ja, denn ihre Existenz verhindert, daß der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankerte Equal-Pay-Grundsatz überall zum Tragen kommt. Ich habe schon die früheren Tarifabschlüsse für einen groben Fehler gehalten. Man hätte sich 2004 verweigern können. Dann hätte es nur die CGZP-Dumpingtarife gegeben. Schon damals hätte man in einem gerichtlichen Verfahren die Tarifunfähigkeit der CGZP feststellen lassen können. Schätzungsweise 2007 wäre der Equal-Pay-Grundsatz dann wirksam geworden. Hinter dem Vorgehen der DGB-Gewerkschaften steckte wohl die Vorstellung, durch die Ausweitung der Randbelegschaften die Stammbeschäftigten schützen zu können.
Meines Erachtens sind auch die DGB-Verträge rechtlich angreifbar. Die darin vereinbarten Einkommen liegen rund 40 Prozent unter denen der Stammbeschäftigten. Der Equal-Pay-Grundsatz wird damit in unverhältnismäßiger Weise aufgehoben – auch weil nicht nach Einsatzbetrieb differenziert wird. Dies geht über die Ermächtigung hinaus, die der Gesetzgeber den Tarifparteien für eine Abweichung von dem Grundsatz eingeräumt hat. Es könnte also durchaus jemand auf die Idee kommen, gegen die DGB-Tarifverträge zu klagen.
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www.neues-deutschland.de/artikel/186590.sozialkassen-sollen-abrechnen.htm...
16.12.2010 / Inland
Sozialkassen sollen abrechnen
IG Metall will Nachzahlung für Leiharbeiter
Frankfurt am Main (dpa/ND). Die IG Metall hat die Sozialkassen aufgefordert, nach dem Zeitarbeitsurteil des Bundesarbeitsgerichts Nachzahlungen in Milliardenhöhe von den Firmen einzutreiben. »Das Urteil ist gut für die Sozialkassen. Jetzt müssen sie sich Finanzmittel sichern, die ihnen durch Lohndumping verloren gegangen sind«, erklärte Vorstandsmitglied Hans-Jürgen Urban am Mittwoch in Frankfurt. Nach Angaben des Sozialexperten der IG Metall steht den Kassen ein zusätzlicher Betrag von bis zu zwei Milliarden Euro zu. Die Bundesrichter in Erfurt hatten der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen. Sie soll in den vergangenen Jahren Verträge für mehr als 200 000 der etwa 900 000 Zeitarbeiter in Deutschland abgeschlossen haben. Für die Leiharbeiter mit CGZP-Verträgen würden sich nach dem Urteil höhere Rentenansprüche und bei Bedarf mehr Arbeitslosen- und Krankengeld ergeben.
16.12.2010 / Inland
Sozialkassen sollen abrechnen
IG Metall will Nachzahlung für Leiharbeiter
Frankfurt am Main (dpa/ND). Die IG Metall hat die Sozialkassen aufgefordert, nach dem Zeitarbeitsurteil des Bundesarbeitsgerichts Nachzahlungen in Milliardenhöhe von den Firmen einzutreiben. »Das Urteil ist gut für die Sozialkassen. Jetzt müssen sie sich Finanzmittel sichern, die ihnen durch Lohndumping verloren gegangen sind«, erklärte Vorstandsmitglied Hans-Jürgen Urban am Mittwoch in Frankfurt. Nach Angaben des Sozialexperten der IG Metall steht den Kassen ein zusätzlicher Betrag von bis zu zwei Milliarden Euro zu. Die Bundesrichter in Erfurt hatten der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen. Sie soll in den vergangenen Jahren Verträge für mehr als 200 000 der etwa 900 000 Zeitarbeiter in Deutschland abgeschlossen haben. Für die Leiharbeiter mit CGZP-Verträgen würden sich nach dem Urteil höhere Rentenansprüche und bei Bedarf mehr Arbeitslosen- und Krankengeld ergeben.
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www.welt.de/wirtschaft/article11629367/Gericht-stuerzt-Zeitarbeit-in-ihre...
Urteil zu Tarifverträgen
(345) Drucken Bewerten Autor: Philipp Neumann| 14.12.2010
Gericht stürzt Zeitarbeit in ihre größte Krise
Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifverträge einer Pseudo-Gewerkschaft für nichtig erklärt. Viele Zeitarbeiter erhalten nun mehr Lohn – möglicherweise sogar rückwirkend.
Den großen Gewerkschaften des DGB sind sie seit langem ein Dorn im Auge: die viel kleineren Konkurrenten des Christlichen Gewerkschaftsbundes CGB. Nun musste das Bundesarbeitsgericht in Erfurt einmal mehr entscheiden, ob die nach eigenem Verständnis „christlichen“ Arbeitnehmervertreter überhaupt Tarifverträge abschließen können. Konkret ging es um die „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“. Das Ergebnis: Dieser Zusammenschluss mehrere kleiner Arbeitnehmerorganisationen ist „nicht tariffähig“. Sie ist keine Gewerkschaft und darf mit Zeitarbeitsunternehmen nicht über Löhne verhandeln.
Tag der Zeitarbeit in Erfurt
Foto: picture-alliance/ ZB/dpa-Zentralbild Zeitarbeit: Die Branche muss wohl Milliarden Euro nachzahlen
In wieweit sich das Urteil auf bereits bestehende Tarifverträge bezieht, ist noch unklar. Ein Sprecher des Gerichts sagte jedoch, es sei zweifelhaft, dass die Tarifgemeinschaft auch in der Vergangenheit tariffähig gewesen sei.
Video
Arbeitslosigkeit stagniert im November
* weiter blättern
Beschäftigung auf höchstem Stand seit 1990
Die Folgen dieses Urteils sind erheblich. Sofort werden Tarifverträge mit geschätzt 1500 Unternehmen der Zeitarbeitsbranche null und nichtig. Mehr als 200.000 Leiharbeiter, für die diese Verträge gelten, stehen nun ohne Tarifvertrag da. Für sie ist das positiv, denn sie können nun mehr Geld bekommen. Grund ist das Gebot des „equal pay“, das seit 2004 gilt. Danach müssen Leiharbeiter wie die Stammbelegschaft bezahlt werden, wenn es keinen Tarifvertrag gibt.
Urteil zu Tarifverträgen
(345) Drucken Bewerten Autor: Philipp Neumann| 14.12.2010
Gericht stürzt Zeitarbeit in ihre größte Krise
Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifverträge einer Pseudo-Gewerkschaft für nichtig erklärt. Viele Zeitarbeiter erhalten nun mehr Lohn – möglicherweise sogar rückwirkend.
Den großen Gewerkschaften des DGB sind sie seit langem ein Dorn im Auge: die viel kleineren Konkurrenten des Christlichen Gewerkschaftsbundes CGB. Nun musste das Bundesarbeitsgericht in Erfurt einmal mehr entscheiden, ob die nach eigenem Verständnis „christlichen“ Arbeitnehmervertreter überhaupt Tarifverträge abschließen können. Konkret ging es um die „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“. Das Ergebnis: Dieser Zusammenschluss mehrere kleiner Arbeitnehmerorganisationen ist „nicht tariffähig“. Sie ist keine Gewerkschaft und darf mit Zeitarbeitsunternehmen nicht über Löhne verhandeln.
Tag der Zeitarbeit in Erfurt
Foto: picture-alliance/ ZB/dpa-Zentralbild Zeitarbeit: Die Branche muss wohl Milliarden Euro nachzahlen
In wieweit sich das Urteil auf bereits bestehende Tarifverträge bezieht, ist noch unklar. Ein Sprecher des Gerichts sagte jedoch, es sei zweifelhaft, dass die Tarifgemeinschaft auch in der Vergangenheit tariffähig gewesen sei.
Video
Arbeitslosigkeit stagniert im November
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Beschäftigung auf höchstem Stand seit 1990
Die Folgen dieses Urteils sind erheblich. Sofort werden Tarifverträge mit geschätzt 1500 Unternehmen der Zeitarbeitsbranche null und nichtig. Mehr als 200.000 Leiharbeiter, für die diese Verträge gelten, stehen nun ohne Tarifvertrag da. Für sie ist das positiv, denn sie können nun mehr Geld bekommen. Grund ist das Gebot des „equal pay“, das seit 2004 gilt. Danach müssen Leiharbeiter wie die Stammbelegschaft bezahlt werden, wenn es keinen Tarifvertrag gibt.
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Christlichen Zeitarbeitsgewerkschaften (CGZP). Sie darf künftig keine Tarifverträge mehr abschließen.
Von Corinna Budras und Sven Astheimer
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Das Bundesarbeitsgericht hält die CGZP nicht für tariffähigDas Bundesarbeitsgericht hält die CGZP nicht für tariffähig
14. Dezember 2010
Das Bundesarbeitsgericht hat am Dienstag eine Grundsatzentscheidung gefällt, die weitreichende Folgen für viele der in Deutschland tätigen Zeitarbeitsunternehmen haben könnte. Die Erfurter Bundesrichter entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Damit sind alle schon geschlossenen Tarifverträge unwirksam. Derzeit ist jedoch noch unklar, ob die Entscheidung rückwirkend gilt.
Die CGZP ist eine Tarifgemeinschaft unter dem Dach des Christlichen Gewerkschaftsbundes, die für vier Mitgliedsgewerkschaften Tarifverträge ausgehandelt hat. Unter anderem gehörte dazu ein Flächentarifvertrag mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP). Auf den aktuellen Flächentarifvertrag hat das Erfurter Urteil keine Auswirkung, da die Arbeitgeber mittlerweile direkt mit den Einzelgewerkschaften abgeschlossen haben. Der Flächentarifvertrag enthält dieselben Einstiegslöhne wie die vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) abgeschlossenen Tarifverträge. Allerdings könnten auf die beteiligten Zeitarbeitsunternehmen nun erhebliche Nachzahlungen für die vergangenen Jahre zukommen.
Christlichen Zeitarbeitsgewerkschaften (CGZP). Sie darf künftig keine Tarifverträge mehr abschließen.
Von Corinna Budras und Sven Astheimer
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Das Bundesarbeitsgericht hält die CGZP nicht für tariffähigDas Bundesarbeitsgericht hält die CGZP nicht für tariffähig
14. Dezember 2010
Das Bundesarbeitsgericht hat am Dienstag eine Grundsatzentscheidung gefällt, die weitreichende Folgen für viele der in Deutschland tätigen Zeitarbeitsunternehmen haben könnte. Die Erfurter Bundesrichter entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Damit sind alle schon geschlossenen Tarifverträge unwirksam. Derzeit ist jedoch noch unklar, ob die Entscheidung rückwirkend gilt.
Die CGZP ist eine Tarifgemeinschaft unter dem Dach des Christlichen Gewerkschaftsbundes, die für vier Mitgliedsgewerkschaften Tarifverträge ausgehandelt hat. Unter anderem gehörte dazu ein Flächentarifvertrag mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP). Auf den aktuellen Flächentarifvertrag hat das Erfurter Urteil keine Auswirkung, da die Arbeitgeber mittlerweile direkt mit den Einzelgewerkschaften abgeschlossen haben. Der Flächentarifvertrag enthält dieselben Einstiegslöhne wie die vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) abgeschlossenen Tarifverträge. Allerdings könnten auf die beteiligten Zeitarbeitsunternehmen nun erhebliche Nachzahlungen für die vergangenen Jahre zukommen.
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http://www.jungewelt.de/2010/12-15/037.php
15.12.2010 / Titel / Seite 1Inhalt
Sieg für Leiharbeiter
Von Jörn Boewe
Da das Bundesarbeitsgericht der »christlichen Gewerkschaft
Da das Bundesarbeitsgericht der »christlichen Gewerkschaft« die Tariffähigkeit abgesprochen hat, haben Leiharbeiter jetzt Anspruch auf gleiche Bezahlung wie Festangestellte
Foto: dpa
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat am Dienstag der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkannt. Nach Auffassung der Richter ist die CGZP trotz der vielen von ihr abgeschlossenen Tarifverträge keine Gewerkschaft, da ihr aufgrund fehlender Mitglieder die dafür erforderliche Tarifmächtigkeit fehle. Damit hatte der gemeinsame Antrag der Gewerkschaft ver.di und der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Gefälligkeitstarifverträge auch in der Leiharbeitsbranche zu unterbinden, in der höchsten Instanz Erfolg.
Nach dem Urteil (Az: 1 ABR 19/10) sind die von der CGZP abgeschlossenen Dumpinglohnverträge hinfällig. Für rund 280000 Leiharbeiter gilt damit der Grundsatz »Equal Pay – gleicher Lohn für gleiche Arbeit«. Sie müssen ab sofort nach den in den jeweiligen Branchen gültigen Tarifverträgen bezahlt werden – zumindest haben sie darauf nach der geltenden Gesetzeslage einen Rechtsanspruch. Für einen Großteil der Betroffenen sind dies z.B. die entsprechenden Vereinbarungen der Metall- und Elektroindustrie – hier könnte das Urteil für viele einen Anspruch auf rund ein Drittel mehr Lohn bedeuten.
Zugleich müssen die Verleihunternehmen mit Forderungen der Sozialkassen über Nachzahlungen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro jährlich rechnen – und zwar rückwirkend bis Anfang 2006. Nach Berechnungen der IG Metall könnte sich das auf zwei bis drei Milliarden Euro summieren.
Dummerweise könnten gerade die rund 500000 Leiharbeiter, für die der DGB Tarifverträge abgeschlossen hat, bis auf weiteres die Verlierer des gestrigen Urteils sein. Denn die DGB-Verträge, die nur wenig besser sind als die der CGZP, gelten weiter und stehen einem »Equal Pay« direkt im Wege. Selbst wenn der DGB sie schnellstmöglich kündigen würde, bestünde bis zum Abschluß neuer Tarifverträge oder einer gesetzlichen Mindestlohnregelung eine sogenannte Nachwirkung. Liegt der von der CGZP vereinbarte Stundenlohn in der niedrigsten Entgeltgruppe bei 6,40 Euro (Ost) bzw. 7,60 Euro (West), sind es bei den beiden weiterhin gültigen DGB-Verträgen Ostlöhne von 7,01 und 7,50 Euro sowie Westlöhne von 7,89 und 8,19 Euro.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßte die Entscheidung umgehend. »Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung durch das BAG in vollem Umfang bestätigt. Diese Entscheidung verbessert die rechtliche und vor allem finanzielle Situation der Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche deutlich. Und es stärkt die Allgemeinheit, denn die Sozialversicherungsbeiträge werden nun nicht mehr auf Basis der bisherigen Billigtarifverträge erbracht«, erklärte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Gerd Herzberg. Auch nach Auffassung des Gerichts habe die CGZP überwiegend Gefälligkeitstarifverträge abgeschlossen. »Die CGZP ist keine Gewerkschaft oder gewerkschaftliche Spitzenorganisation im Sinne unseres Rechtssystems«, sagte er. Das Urteil stärke daher die Tarifautonomie.
Herzberg nannte die BAG-Entscheidung auch hinsichtlich der Feststellung der Tarifzuständigkeit von ver.di erfreulich. Mit Blick auf die Leiharbeitsbranche sei jetzt die Bundesregierung am Zuge: »Die schwarz-gelbe Koalition muß endlich gesetzliche Lösungen zum Schutz der über 900000 Leiharbeitsbeschäftigten vor Lohndumping entwickeln«, forderte der ver.di-Vize. Generell müsse garantiert werden, daß vom ersten Tag an das Prinzip »gleicher Lohn für gleiche Arbeit« angewandt werde.
15.12.2010 / Titel / Seite 1Inhalt
Sieg für Leiharbeiter
Von Jörn Boewe
Da das Bundesarbeitsgericht der »christlichen Gewerkschaft
Da das Bundesarbeitsgericht der »christlichen Gewerkschaft« die Tariffähigkeit abgesprochen hat, haben Leiharbeiter jetzt Anspruch auf gleiche Bezahlung wie Festangestellte
Foto: dpa
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat am Dienstag der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkannt. Nach Auffassung der Richter ist die CGZP trotz der vielen von ihr abgeschlossenen Tarifverträge keine Gewerkschaft, da ihr aufgrund fehlender Mitglieder die dafür erforderliche Tarifmächtigkeit fehle. Damit hatte der gemeinsame Antrag der Gewerkschaft ver.di und der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Gefälligkeitstarifverträge auch in der Leiharbeitsbranche zu unterbinden, in der höchsten Instanz Erfolg.
Nach dem Urteil (Az: 1 ABR 19/10) sind die von der CGZP abgeschlossenen Dumpinglohnverträge hinfällig. Für rund 280000 Leiharbeiter gilt damit der Grundsatz »Equal Pay – gleicher Lohn für gleiche Arbeit«. Sie müssen ab sofort nach den in den jeweiligen Branchen gültigen Tarifverträgen bezahlt werden – zumindest haben sie darauf nach der geltenden Gesetzeslage einen Rechtsanspruch. Für einen Großteil der Betroffenen sind dies z.B. die entsprechenden Vereinbarungen der Metall- und Elektroindustrie – hier könnte das Urteil für viele einen Anspruch auf rund ein Drittel mehr Lohn bedeuten.
Zugleich müssen die Verleihunternehmen mit Forderungen der Sozialkassen über Nachzahlungen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro jährlich rechnen – und zwar rückwirkend bis Anfang 2006. Nach Berechnungen der IG Metall könnte sich das auf zwei bis drei Milliarden Euro summieren.
Dummerweise könnten gerade die rund 500000 Leiharbeiter, für die der DGB Tarifverträge abgeschlossen hat, bis auf weiteres die Verlierer des gestrigen Urteils sein. Denn die DGB-Verträge, die nur wenig besser sind als die der CGZP, gelten weiter und stehen einem »Equal Pay« direkt im Wege. Selbst wenn der DGB sie schnellstmöglich kündigen würde, bestünde bis zum Abschluß neuer Tarifverträge oder einer gesetzlichen Mindestlohnregelung eine sogenannte Nachwirkung. Liegt der von der CGZP vereinbarte Stundenlohn in der niedrigsten Entgeltgruppe bei 6,40 Euro (Ost) bzw. 7,60 Euro (West), sind es bei den beiden weiterhin gültigen DGB-Verträgen Ostlöhne von 7,01 und 7,50 Euro sowie Westlöhne von 7,89 und 8,19 Euro.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßte die Entscheidung umgehend. »Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung durch das BAG in vollem Umfang bestätigt. Diese Entscheidung verbessert die rechtliche und vor allem finanzielle Situation der Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche deutlich. Und es stärkt die Allgemeinheit, denn die Sozialversicherungsbeiträge werden nun nicht mehr auf Basis der bisherigen Billigtarifverträge erbracht«, erklärte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Gerd Herzberg. Auch nach Auffassung des Gerichts habe die CGZP überwiegend Gefälligkeitstarifverträge abgeschlossen. »Die CGZP ist keine Gewerkschaft oder gewerkschaftliche Spitzenorganisation im Sinne unseres Rechtssystems«, sagte er. Das Urteil stärke daher die Tarifautonomie.
Herzberg nannte die BAG-Entscheidung auch hinsichtlich der Feststellung der Tarifzuständigkeit von ver.di erfreulich. Mit Blick auf die Leiharbeitsbranche sei jetzt die Bundesregierung am Zuge: »Die schwarz-gelbe Koalition muß endlich gesetzliche Lösungen zum Schutz der über 900000 Leiharbeitsbeschäftigten vor Lohndumping entwickeln«, forderte der ver.di-Vize. Generell müsse garantiert werden, daß vom ersten Tag an das Prinzip »gleicher Lohn für gleiche Arbeit« angewandt werde.
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