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Годовые визы и вопросы

23.11.11 00:10
Re: Годовые визы и вопросы
 
vinnovai коренной житель
vinnovai
в ответ effekt15 17.11.11 15:52
нп
Sehr geehrte Frau ...,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16.11.2011 zu Schengen-Visa und zur Anrechnung von Voraufenthaltszeiten.
Seit dem 5. April 2010 bildet die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) die in sämtlichen Schengen-Staaten unmittelbar geltende europarechtliche Grundlage für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum.
Der Visakodex (VK) legt in Art. 24 Abs. 2 die Voraussetzungen fest, bei deren Erfüllung Visa mit Gültigkeitsdauer zwischen 6 Monaten und 5 Jahren erteilt werden können. In Art. 1 und 2 VK werden Ziel und Geltungsbereich des Visakodex erläutert sowie Begriffsbestimmungen erklärt.
Zur Berechnung von Schengen-Voraufenthalten kommt es auf den Zeitpunkt der ersten Einreise an, nicht auf den Beginn der Visumgültigkeit. Ukrainische Staatsangehörige mit Schengen-Visum dürfen sich bis zu höchstens drei Monate (= 90 Tage) innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an im Schengen-Raum aufhalten. Der Bezugszeitraum von sechs Monaten, auf den sich die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen bezieht, dient dabei zur Festlegung der Höchstdauer des Aufenthalts.
Sie teilten mit, dass Ihre Mutter im Besitz eines Schengen-Visum, gültig für 3 Jahre (Gültigkeitszeitraum 15.11.2011 bis 14.11.2014) ist, das sich in ihrem neuen Reisepass befindet. Wenn sie tatsächlich am 15.11.2011 einreist, ist dies das Datum der ersten Einreise - der maßgebliche Sechsmonatszeitraum wäre in diesem Fall daher vom 15.11.2011 bis 14.05.2012. In diesem Zeitraum dürfte Ihre Mutter sich maximal 90 Tage im Schengen-Gebiet aufhalten.
Würde Ihre Mutter beispielsweise erst am 18.12.2011 erstmals in das Schengen-Gebiet einreisen, so würde der Sechsmonatszeitraum vom 18.12.2011 bis 17.06.2012 laufen.
In den Fällen, in denen zum Ende des sechsmonatigen Bezugszeitraums die durch das Visum erlaubte Aufenthaltsdauer noch nicht ausgeschöpft ist, kann der Visuminhaber den Aufenthalt bis zur Ausschöpfung aller erlaubten Aufenthaltstage ausdehnen. Bei dieser flexiblen Bezugszeitraum-Berechnung handelt es sich um eine Verfahrensweise der deutschen Grenzkontrollbehörden handelt; zur Verfahrensweise der Grenzkontrollstellen anderer Schengen-Staaten kann dagegen keine verbindliche Aussage getroffen werden.
Ich hoffe, diese Informationen können dazu beitragen, die Berechnung von Aufenthaltszeiten nachvollziehbar zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Auswärtiges Amt
Referat 509 – Visumrecht
11013 Berlin
Tel.: 030 1817- 1159 (Mo, Die, Do, Fr, 9.00-12.00)
Fax: 030 1817-5-1159
моя группа: Все о правильном питании, ТермомиксWer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten ;)
 

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