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AfA

24.05.11 11:06
Re: AfA
 
krupie постоялец
krupie
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Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden
5 Abschreibungsbeginn
Die AfA beginnt grundsätzlich mit der Anschaffung oder im Herstellungsfall mit der Fertigstellung des Gebäudes. Das gilt auch, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch nicht bezahlt sind oder mit Kredit finanziert wurden. Es ist nicht möglich, auf die AfA zu verzichten, um z. B. ihre steuermindernde Wirkung in einen späteren Veranlagungszeitraum zu verlagern.
Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums. Das Jahr der Anschaffung ist das Jahr, in dem Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Erwerber übergehen. Ab diesem im Kaufvertrag genannten Termin ist das Objekt dem Erwerber als wirtschaftlichem Eigentümer des Grundstücks zuzurechnen. Entsprechend beginnt der Abschreibungszeitraum.
Praxis-Beispiel
AfA-Beginn mit Übergang Nutzen und Lasten
A und B schließen am 15.9.2010 einen Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück ab. Darin wird vereinbart, dass zum 1.12.2010 Nutzen, Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs auf B übergehen. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt am 2.1.2011. Im März 2011 wird B als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
B hat mit Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr am 1.12.2010 das Grundstück angeschafft. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Abschreibung der Gebäudeanschaffungskosten. Der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung und der Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums (März 2011) sind für die Abschreibung ohne Bedeutung.

 

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