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Tinctura Opii normata

20.09.20 17:57
Re: Tinctura Opii normata
 
vicky_flober коренной житель
vicky_flober
в ответ vikvin 19.09.20 22:47

Вот текст от 3.9.20. Вроде другие причины для суда были.


Tinctura opii normata Ph Eur Opiumtinktur Bei einer Reihe von Kammergeschäftsstellen, aber auch bei der ABDA, ist eine Pressemitteilung der Fa. Innocur eingegangen, nach der angeblich ein generelles Abgabeverbot für Apotheken von Tinctura Opii normata Ph.Eur Opiumtinkturen gelte, welches von der Fa. Maros Arznei GmbH bezogen wird. Begründet wird dies mit einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg (Az. 327 O 1/20), das eine einstweilige Verfügung der Fa. Innocur als Vertreiber einer als Fertigarzneimittel zugelassene Opiumtinktur gegen einen Betriebserlaubnisinhaber aus Hamburg erlassen habe. In dem Fall wurde darüber gestritten, ob ein Apotheker, der eine Opiumtinktur unter der Bezeichnung Tinctura Opii normata Ph.Eur als Ausgangsstoff bezieht und auf ärztliches Rezept ohne weitere Veränderung der Wirksubstanz oder Durchführung anderer, wesentlicher Herstellungsschritte nach Umfüllen und Neukennzeichnung an Patienten abgibt, ein zulassungspflichtiges Arzneimittel ohne Zulassung abgibt. Das LG Hamburg hat in der Entscheidung vom 08.01.2020 in einer einstweiligen Verfügung der betroffenen Apotheke untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die von der Maros Arznei GmbH hergestellte und unter der Bezeichnung „Tinctura Opii normata ph Eur.” vertriebene Opiumtinktur ohne Veränderung der Wirksubstanz als Arzneimittel an Endkunden abzugeben, wenn und solange für die abgegebene Opiumtinktur keine Arzneimittelzulassung erlangt ist. Eine weitergehende Begründung ist in der Entscheidung nicht enthalten. Zwischenzeitlich hatte der beklagte Apotheker hiergegen gegen diese Entscheidung wohl Widerspruch eingelegt, den er nun wohl aber zurückgezogen hat, wodurch die Entscheidung des Landgerichts zwischen den Parteien rechtskräftig geworden ist. Aufgrund der nur sehr kurzen Begründung des Gerichts lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die von der Fa. Innocur behauptete rechtliche Argumentation maßgeblich für die Entscheidung des LG Hamburg gewesen ist. Die Entscheidung hat indes ausschließlich im Verhältnis der beteiligten Parteien Rechtskraft. Nach Auffassung der ABDA lässt sich daraus kein generelles Abgabeverbot begründen, da die konkreten Gründe für die Rücknahme des Widerspruchs nicht bekannt sind und es auch keine gerichtliche Entscheidung gibt, die hierfür weitergehende Anhaltspunkte bieten kann. Im konkreten Fall spricht sogar eine weitere Entscheidung des LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2019, Az. 327 O 118/19, dafür, dass es sich bei der streitgegendständlichen Opiumtinktur nicht um ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel handelt, da es nach Feststellung des Gerichts in dem konkreten Fall an dem Tatbestandsmerkmal der „zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packungen“ fehlte. Derzeit ist noch ein weiterer Rechtsstreit anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie dieses Verfahren läuft. Wir werden dazu berichten, Da es Hinweise gibt, dass das in dem Schreiben von innocur Pharma GmbH genannte Verfahren gegen die Apotheke wohl aufgrund eines Testkaufes mit einer Rezepturverschreibung zustande kam, geben wir zum Umgang mit Verschreibungen über Opiumtinktur folgende Empfehlungen: Ist nicht eindeutig (sprich: namentlich und ggf. PZN) das Fertigarzneimittel verordnet, empfehlen wir, Rücksprache mit der verschreibenden Person zu halten, um abzuklären, ob die Rezepturherstellung oder die Abgabe des Fertigarzneimittels gewünscht ist. Das Ergebnis der Rücksprache sollte auf dem Rezept dokumentiert werden bzw. das Rezept entsprechend konkretisiert werden.
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