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Шанс вознобновить получение гражданства

01.02.15 06:55
Шанс вознобновить получение гражданства
 
and2007 посетитель
Уважаемые форумчане, после получения отказа на свой Widerspruch в 2010 году перестал и надеятся,
а на днях встретил знакомого который слышал о каких то изменениях в законах в 2013 году , привожу свою переписку с посольством, может помните мои сообщения на форуме: еще в 2008
Напомню вкратце свою историю:
Мама родилась в 1930 году на Украине, ее отец(мой дед) немец по национальности, был в 1938 году репрессирован и растрелян как шпион польско-немецкой разведки,ее мама(моя бабушка) -украинка, умерла еще в 1937 году.
Мама жила и воспитывалась своей бабушкой ( которая тоже еще в 1929 году с семьей была раскулачена и репресированна), поэтому моя мама долго ничего не знала о своем происхождении она считала что отец поляк т.к. еще в 1 мировую с семьей попал из Польши на Украину, семья потом вернулась домой а моего деда не выпустили ( наверное как военнообязанного)
Мама с бабушкой во время окупации жили на окупированной территории - о чем я получил справку из областного архива, но как видно из отказа в BVA ее не приняли во внимание или не считают основанием.
Есть ли кто в группе, кто проходит по Списку немецкого народа Украины? Есть ли шансы?
Herr,
auf Ihren Widerspruch gegen meinen Ablehnungsbescheid vom 27.10.2008 ergeht folgender
Widerspruchsbescheid:
1. Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Sie haben die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben.
Begründung:
Aufgrund Ihres Widerspruches habe ich den Ablehnungsbescheid vom 27.10.2008 überprüft.
Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten.
I.
Ihr Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ging am 16.11.2007 im Bundesverwaltungsamt ein.
Mit Bescheid vom 27.10.2007 zugestellt am 11.12.2008 wurde Ihr Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Begründung abgelehnt dass eine Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit von der Mutter bei ehelicher Geburt erst ab dem 01.01.1975 möglich gewesen sei. Anhaltspunkte dafür dass Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihrer Geburt im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sein könnte seien nicht vorhanden.
Darüber hinaus habe eine Einbürgerung Ihrer Mutter währen des 2. Weltkrieges nicht nachgewiesen werden können. Anhaltspunkte dafür dass ihr Großvater zum Zeitpunkt der Geburt Ihrer Mutter im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sein könnte, seien nicht vorhanden. Er habe Ihrer Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit daher nicht durch Abstammung vermitteln können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich Ihr Widerspruch vom 07.01.2009, hier eingegangen am 07-01-2009
Eine Begründung des Widerspruchs haben Sie nicht eingereicht.
II.
Ihr Widerspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, aber nicht begründet.
Eine erneute Über der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass Ihr Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweis zu Recht abgelehnt worden ist.
Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann Ihren nur ausgestellt werden, wenn Sie nachweisen können, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Sie konnten jedoch den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nachweisen.
Da der Widerspruch nicht begründet wurde und um Wiederholungen zu vermeiden,verweise ich auf die in dem Ablehnungsbescheid vom 27.10.2008 genannten Gründe.
Die Kostenentscheidung diese Bescheides folgt aus 73 Abs 3 Satz 3 VwGO i.V.m. 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz )VwVfG
Die Gebührenentscheidung beruht auf 38 Abs- 1u- 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (Stag) sowie 1 abs 1 Satz 2 nr. 3 i.V.m a NR. 3 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StaGebV).
Für der Widerspruch ist ist eine Gebühr von 25,00 EUR fällig. Bitte überweisen Sie den Betrag von 25,00 EUR innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides auf folgendes Konto.
über die Botschaft in Kiew
Mein Zeichen, meine Nachricht vom IIIB3- Datum
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten in Bundeszuständigkeit
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Sehr geehrte Herr,
auf Ihren Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom ergeht folgender
Ablehnungsbescheid:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 18,00 Euro erhoben.
Begründung:
I.
Am beantragen Sie über die Botschaft in Kiew die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
In Ihrem Antrag gaben Sie an, die deutsche Staatsangehörigkeit von Ihrer Mutter Ljudmila erworben zu haben.
II.
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig , da Sie keinen dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben (╖ 17 Abs. 2 i.V.m.╖ 27 des (Ersten) Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1.StARegG)).
Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird auf Antrag nur einem deutschen Staatsangehörigen ausgestellt (╖ 30 Abs. 1 Satz Staatsangehörigkeitsgesetz).
Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens nicht festgestellt werden, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Antrag war abzulehnen.
Sie wurden am 1968 als eheliches Kind Ihrer Eltern Viktor und Ljudmila geboren.
Eheliche Kinder, die vor dem 01.01. 1975 geboren sind, können die deutsche Staatsangehörigkeit nach ╖4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der bis zum 31.12 1974 geltenden Fassung nur vom Vater ableiten.
Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihrer Geburt (maßgeblicher Zeitpunkt) im Jahre 1968 im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, sind nicht ersichtlich.Hinweise dazu, dass dieser bereits ein deutsche Staat(Reichs-)angehöriger war, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass Ihr Vater vorIhrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einzeleinbürgerung erworben hat. Eine von mir hierzu durchgeführte Anfrage beim Bundesarchiv ist negativ verlaufen. Sonstige Unterlagen konnten Sie nicht vorlegen.
Ungeachtet dassen, dass eine Ableitung von der Mutter war für eheliche Kinder nicht möglich ist, war Ihre Mutter auch keine deutsche Staatsangehörige.
Zu Ihrer Information teile ich Ihnen folgendes mit.
Die Eltern Ihrer Mutter haben entsprechend den vorliegenden Unterlagen am 1929 die Ehe geschlossen. Ihre Mutter wurde am 1930 als eheliches Kind ihrer Eltern Ludwig und Maria geboren.
Eheliche Kinder, die vor dem 01.01. 1975 geboren sind, können die deutsche Staatsangehörigkeit nach ╖4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der bis zum 31.12 1974 geltenden Fassung nur vom Vater ableiten.
Voraussetzung für eine Ableitung vom Vater ist, dass Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihrer Geburt im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war.
Anhaltspunkte darüf, dass Ihr Großvater bereits zum Zeitpunkt der Gerurt Ihrer Mutter (maßgeblicher Zeitpunkt) im Jahre 1930 im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, sind nicht ersichtlich.Hinweise dazu, dass dieser bereits ein deutsche Staat(Reichs-)angehöriger war, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass Ihre Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einzeleinbürgerung erworben hat. Eine von mir hierzu durchgeführte Anfrage beim Bundesarchiv ist negativ verlaufen. Sonstige Unterlagen konnten Sie nicht vorlegen.
Für die Ablehnung ist eine Gebühr von 18,00 EUR fällig ( ╖ 38 Abs. 1 und 3 StAG)
Bitte achten Sie auf vollständige Angaben zum Verwendungszweck, sonst ist eine Zuordnung der Zahlung nicht gewährleistet. Für Überweisungen aus Deutschland verwenden Sie bitte den Vordruck.
Hinweis: Zusätzlich anfallende Kosten für Überweisungen aus dem Ausland sind von Ihnen an die Bank zu zahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
egen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Aussenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Vater bereits zum Zeitpunkt Ihrer Geburt (maßgeblicher Zeitpunkt) im Jahre 1930 im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, sind nicht ersichtlich.Hinweise dazu, dass dieser bereits ein deutsche Staat(Reichs-)angehöriger war, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einzeleinbürgerung erworben haben. Eine von mir hierzu durchgeführte Anfrage beim Bundesarchiv ist negativ verlaufen. Sonstige Unterlagen konnten Sie nicht vorlegen.
Unstrittig ist, dass Ihre Vorfahren deutsche Volkszugehörige waren, dies ist jedoch für die Beurteilung ob jemand in Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist unerheblich.
Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nicht ausgestellt werden.
 

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