Deutsch

NE и работа за рубежом

09.06.17 10:39
Re: NE и работа за рубежом
 
  Hai2016 коренной житель
в ответ yanmira 09.06.17 10:33

по-моему, касается всех стран.


Mit Erhalt der Niederlassungserlaubnis (früher: unbefristete Aufenthaltserlaubnis) glauben viele Ausländer, dass sie sich ohne Probleme längere Zeit im Ausland aufhalten dürfen und jederzeit nach Deutschland zurückkehren können. Hier ist Vorsicht geboten.



Erlöschen des Aufenthaltstitels:



Gemäß § 51 Abs. 1 des AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel eines rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländers z.B. dann, wenn

- der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (§ 51 Abs. 1, Nr. 6);



- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§51 Abs. 1, Nr. 7).



Nicht nur vorübergehend reist ein Ausländer aus, wenn er zum Beispiel mit seinem ausländischen Ehegatten auswandert.



Und auch bei der 6-Monats-Frist ist Vorsicht geboten. Häufig kehren die Ausländer kurz vor Ablauf der 6-Monats-Frist für einige Tage nach Deutschland zurück und fliegen dann wieder für ins Ausland zurück. Hier prüfen die Behörden genau, ob dennoch der Aufenthaltstitel erloschen sein könnte. Grundsätzlich wird zwar die Frist unterbrochen durch wiederholtes Einreisen. Hinzu kommen muss aber, dass festzustellen ist, dass der Betroffene immer noch seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.



Indizien hierfür sind z.B., dass seine Familie in Deutschland lebt und er sie regelmäßig besucht. Es reicht aber nicht aus, wenn lediglich noch ein Wohnsitz in Deutschland bei Verwandten angemeldet ist und tatsächlich aber der Betroffene mit seinem Ehepartner und Kindern gemeinsam im Ausland wohnt.



Achtung: Dass der Betroffene die 6-Monats-Frist nicht kennt, schützt ihn nicht vor den Folgen, denn es wird erwartet, dass er sich entsprechend über die gesetzlichen Regelungen informiert.



Ausnahme vom Erlöschen des Aufenthaltstitels:

Gemäß § 51 IV AufenthG wird dem Ausländer eine längere Frist zugebilligt als die 6 Monate, wenn er aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen will. (Typischer Fall ist ein Studium oder Arbeit im Ausland. Hier sollte in jedem Fall vor der Ausreise mit der Ausländerbehörde eine Einigung über eine Fristverlängerung getroffen werden.)



Gemäß § 51 II AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers auch bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten nicht, wenn er sich bereits seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5, 5a. 6, 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG vorliegt. Das gilt auch für die Ehegatten.



Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers erlischt nicht automatisch kraft Gesetz, es sei denn, ein Ausweisungsgrund liegt vor. Eine Bescheinigung ist grundsätzlich nicht notwendig. Trotzdem kann es in den Ausnahmefällen zu Problemen bei Grenzübertritt kommen.



Mein Tipp:



Wenn Sie länger als 6 Monate im Ausland bleiben werden, sollten Sie in jedem Fall bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Bescheinigung des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellen. Die Ausstellung der Bescheinigung kostet in der Regel eine Gebühr in Höhe von 10,00 € und verhilft Ihnen zur Rechtssicherheit und einem stressfreien Grenzübergang.



Rechtsanwältin Sigrid Nelsen, Düsseldorf

 

Перейти на