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Landeserziehungsgeld
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NEW 24.04.13 00:53
здравствуйте. У меня вопрос Подлежат ли Landeserziehungsgelder dem Progressionsvorbehalt и нужно ли их вообще вносить в Est-Erklärung?
24.04.13 09:50
Nein.
www.chemnitz.de/chemnitz/media/download/familie_und_bildung/merkblatt_ler...
4. Wie ist das Verhältnis zu
anderen gesetzlichen Leistungen?
Der Bezug einer dem Landeserziehungsgeld vergleichbaren
Leistung anderer Bundesländer (z.B. in Baden-Württemberg,
Bayern oder Thüringen) schließt insoweit die Zahlung des Sächsischen Landeserziehungsgeldes aus. Auch dem Landeser-
ziehungsgeld vergleichbare Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können, werden für zeitgleiche
Zeiträume angerechnet und schließen insoweit Landeserziehungsgeld aus. Ob vorrangig EU-Recht (VO 1408/71) anzu-
wenden ist, muss geprüft werden.
Der Bezug einer
Entgeltersatzleistung
(z.B. Arbeitslosengeld l, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld) ist unab-
hängig von der Bemessungsgrenze für den Anspruch auf Landeserziehungsgeld unschädlich. Allerdings werden diese Leis-
tungen des (Ehe/Lebens)Partners aus dem maßgebenden Zeitraum
(Kalenderjahr) und für den Berechtigten aus dem Be-
zugszeitraum des Landeserziehungsgeldes für die Berechnung als Einkommen berücksichtigt.
Keine Auswirkung auf das Landeserziehungsgeld haben z.B. folgende Sozialleistungen; Arbeitslosengeld II, Sozialgeld,
Wohngeld oder BAföG. Das Landeserziehungsgeld ist
nicht zu versteuern, nicht pfändbar
und wird bei der Berechnung
anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen (z.B. Ausbildungs
förderung, Wohngeld) nicht berücksichtigt. Es unterliegt
auch nicht dem Progressionsvorbehalt im Sinne des § 32 b EStG.
Nein.
www.chemnitz.de/chemnitz/media/download/familie_und_bildung/merkblatt_ler...
4. Wie ist das Verhältnis zu
anderen gesetzlichen Leistungen?
Der Bezug einer dem Landeserziehungsgeld vergleichbaren
Leistung anderer Bundesländer (z.B. in Baden-Württemberg,
Bayern oder Thüringen) schließt insoweit die Zahlung des Sächsischen Landeserziehungsgeldes aus. Auch dem Landeser-
ziehungsgeld vergleichbare Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können, werden für zeitgleiche
Zeiträume angerechnet und schließen insoweit Landeserziehungsgeld aus. Ob vorrangig EU-Recht (VO 1408/71) anzu-
wenden ist, muss geprüft werden.
Der Bezug einer
Entgeltersatzleistung
(z.B. Arbeitslosengeld l, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld) ist unab-
hängig von der Bemessungsgrenze für den Anspruch auf Landeserziehungsgeld unschädlich. Allerdings werden diese Leis-
tungen des (Ehe/Lebens)Partners aus dem maßgebenden Zeitraum
(Kalenderjahr) und für den Berechtigten aus dem Be-
zugszeitraum des Landeserziehungsgeldes für die Berechnung als Einkommen berücksichtigt.
Keine Auswirkung auf das Landeserziehungsgeld haben z.B. folgende Sozialleistungen; Arbeitslosengeld II, Sozialgeld,
Wohngeld oder BAföG. Das Landeserziehungsgeld ist
nicht zu versteuern, nicht pfändbar
und wird bei der Berechnung
anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen (z.B. Ausbildungs
förderung, Wohngeld) nicht berücksichtigt. Es unterliegt
auch nicht dem Progressionsvorbehalt im Sinne des § 32 b EStG.