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22.06.07 15:55
Radfahrer
"Zebra" im Kreisverkehr: normale Rechte für Radfahrer?
Radfahrer nutzen Zebrastreifen häufig im falschen Glauben, Fahrzeuge auf der Fahrbahn müssten auch ihnen eine Querung ermöglichen, wie im ╖ 26 StVO ausschließlich für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer beschrieben.
Richtig ist jedoch, dass Radfahrer gem. ╖ 26 StVO als Führer eines längs fahrenden Fahrzeugs gegenüber den Benutzern des Fußgängerüberwegs wartepflichtig sind.
Radfahrer dürfen unter Beachtung der Vorfahrt einen Fußgängerüberweg jedoch quer befahren.
Als Fußgänger im Sinne des ╖ 26 StVO gelten abgestiegene "Radfahrer" und laut einem Urteil des Kammergerichts Berlin (DAR 04,699) eine Person, die ein Fahrrad "rollernd" benutzt: Hierzu steigt der Fahrer zunächst ab, so dass er seitlich vom Rad steht. Befindet er sich z.B. links vom Rad stellt er nun den rechten Fuß auf das linke Pedal, damit er sich mit dem linken Fuß - wie auf einem Tretroller - abstoßen kann.
Im Zuge von gemeinsamen Geh- und Radwegen sollen Fußgängerüberwege nicht angeordnet werden, es sei denn, es wird eine Radfahrerfurt eingerichtet.
Verdeutlichung des Vorrangs durch ein Zusatzzeichen. In Kreisverkehren, in denen es oft Fußgängerwege an den Zufahren gibt, haben auch querende Radfahrer in der Regel Vorrang. Zur Verdeutlichung stehen die Zeichen 205 und 215 dabei vor der Furt. Es kann ein Zusatzzeichen 1000-32 angebracht sein. Auch aus der Richtung des Kreisverkehrs an der Ausfahrt ist Zeichen 205 mit Zusatzzeichen 1000-32 möglich.
Außerhalb geschlossener Ortschaften soll Fußgängern und Radfahrer jedoch in der Regel kein Vorrang eingeräumt werden. Zur Verdeutlichung sind selbstverständlich in diesem Fall kein Zebrastreifen markiert und für Radfahrer ein kleines Zeichen 205 angebracht. Die Zeichen 205 und 215 stehen in der Regel hinter der häufig weit abgesetzten Furt. Es handelt sich somit um eine klassischen Querungshilfe (Fahrbahnteiler) ohne Vorrangrechte für Fußgänger/Radfahrer.
"Zebra" im Kreisverkehr: normale Rechte für Radfahrer?
Radfahrer nutzen Zebrastreifen häufig im falschen Glauben, Fahrzeuge auf der Fahrbahn müssten auch ihnen eine Querung ermöglichen, wie im ╖ 26 StVO ausschließlich für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer beschrieben.
Richtig ist jedoch, dass Radfahrer gem. ╖ 26 StVO als Führer eines längs fahrenden Fahrzeugs gegenüber den Benutzern des Fußgängerüberwegs wartepflichtig sind.
Radfahrer dürfen unter Beachtung der Vorfahrt einen Fußgängerüberweg jedoch quer befahren.
Als Fußgänger im Sinne des ╖ 26 StVO gelten abgestiegene "Radfahrer" und laut einem Urteil des Kammergerichts Berlin (DAR 04,699) eine Person, die ein Fahrrad "rollernd" benutzt: Hierzu steigt der Fahrer zunächst ab, so dass er seitlich vom Rad steht. Befindet er sich z.B. links vom Rad stellt er nun den rechten Fuß auf das linke Pedal, damit er sich mit dem linken Fuß - wie auf einem Tretroller - abstoßen kann.
Im Zuge von gemeinsamen Geh- und Radwegen sollen Fußgängerüberwege nicht angeordnet werden, es sei denn, es wird eine Radfahrerfurt eingerichtet.
Verdeutlichung des Vorrangs durch ein Zusatzzeichen. In Kreisverkehren, in denen es oft Fußgängerwege an den Zufahren gibt, haben auch querende Radfahrer in der Regel Vorrang. Zur Verdeutlichung stehen die Zeichen 205 und 215 dabei vor der Furt. Es kann ein Zusatzzeichen 1000-32 angebracht sein. Auch aus der Richtung des Kreisverkehrs an der Ausfahrt ist Zeichen 205 mit Zusatzzeichen 1000-32 möglich.
Außerhalb geschlossener Ortschaften soll Fußgängern und Radfahrer jedoch in der Regel kein Vorrang eingeräumt werden. Zur Verdeutlichung sind selbstverständlich in diesem Fall kein Zebrastreifen markiert und für Radfahrer ein kleines Zeichen 205 angebracht. Die Zeichen 205 und 215 stehen in der Regel hinter der häufig weit abgesetzten Furt. Es handelt sich somit um eine klassischen Querungshilfe (Fahrbahnteiler) ohne Vorrangrechte für Fußgänger/Radfahrer.