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Einwanderung - факты, события, аргументация

24.10.15 17:45
Re: Einwanderung - факты, события, аргументация
 
Menoetius завсегдатай
Menoetius
Verfassungsrechtler Rupert Scholz kommentiert Grundgesetz
Der Anspruch auf Asyl hat in Deutschland Verfassungsrang: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, heißt es in Artikel 16a des Grundgesetzes. Doch das Grundrecht stößt nicht nur faktisch, sondern auch verfassungsrechtlich an seine Grenzen. Es wurde 1993 durch vier weitere Absätze eingeschränkt.
1. Asyl begründet keinen Anspruch auf Einwanderung
Das Asylrecht stellt gemäß Art. 16a GG ein ausschließliches Individualgrundrecht dar, also kein Kollektivgrundrecht, das von ganzen Bevölkerungsschichten oder bestimmten Gruppen kollektiv in Anspruch genommen werden könnte. Anspruch auf Asyl hat nur der Einzelne, wenn er definitiv einen Tatbestand „politischer Verfolgung“ gegenüber seiner Person nachweisen kann - so das Bundesverfassungsgericht.
2. Jeder EU-Staat hat das Recht auf Grenzkontrollen
Aus der staatlichen Souveränität über das eigene Staatsgebiet folgt prinzipiell auch das Recht zur Einführung von Grenzkontrollen und Grenzsperren. Hieran ändert für die Europäische Union auch der Vertrag von Schengen nichts. Dieser garantiert zwar innerhalb der EU prinzipielle Freizügigkeit, er erkennt aber durchaus das Recht der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten an, Ausnahmen von der Freizügigkeitsgewähr gerade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verfügen. Dieses Recht der staatlichen Gebietshoheit ist verantwortlich auch gegenüber Flüchtlings- oder Einwanderungswellen wahrzunehmen.
3. Der Staat muss nationale Identität schützen
Gerade gegenüber überdimensionierten Einwanderungs- oder Flüchtlingsströmen ist das Prinzip der nationalen Identität der Deutschen beziehungsweise Deutschlands zu wahren. Der Grundsatz der nationalen Identität basiert auf den Grundsätzen der deutschen Kulturnation und ihrer ebenso integralen wie einheitsstiftenden Kraft.
Das Prinzip der nationalen Identität und ihrer Wahrung ist dem Verfassungsstaat vorgegeben und bei entsprechender Gefährdung kraft wehrhafter Verfassungsstaatlichkeit auch aktiv zu schützen. Dies gilt naturgemäß auch und insbesondere gegenüber Flüchtlingen oder Einwanderern aus anderen Kulturkreisen, wie insbesondere dem Islam.

 

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