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Развод в Германии, Trennungsjahr
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in Antwort -Stef- 13.07.19 23:19
Kann der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein?Der Versorgungsausgleich kann wegen einer groben Unbilligkeit gemäß § 27 des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) ausnahmsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Der Bundesgerichtshof fordert für den Ausschluss oder die Beschränkung, dass die rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Die grobe Unbilligkeit müsse sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.09.2015, Az. XII ZB 211/15). Zu berücksichtigen ist die Versorgungslage und die Vermögensverhältnisse der Eheleute. Ferner kommt es auf das Alter, die Gesundheit, Ausbildung, berufliche Stellung sowie die Betreuung minderjähriger Kinder oder sonstige Lebensumstände an. Nicht unbeachtet bleibt zudem ein Fehlverhalten der Ehegatten.
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