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Kosten für künstliche Befruchtung als AGB

09.11.23 18:59
Re: Kosten für künstliche Befruchtung als AGB
 
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Künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren

2015 hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Kosten für eine IVF nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen können. Die Richterinnen und Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Kinderlosigkeit der Frau maßgeblich darin begründet sei, „dass sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, in der die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen ist“.

Diesem Urteil widersprach der Bundesfinanzhof 2017 und stellte klar, dass Aufwendungen einer unfruchtbaren Frau für eine IVF auch dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Begründung: Die „Empfängnisunfähigkeit einer Frau ist – unabhängig von Ihrem Familienstand – eine Krankheit“ und Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar. Zu diesen gehören, neben Kosten für Medikamente, Durchführung der IVF in einer Klinik und eventuelle Fahrten, auch Aufwendungen für die Bereitstellung und Aufbereitung der Spendersamen. (Aktenzeichen VI R 47/15)

ÜBRIGENS:

2020 entschied das Finanzgericht Münster, dass auch eine Single-Frau über 40 Jahre die Kosten einer künstlichen Befruchtung von der Steuer absetzen darf, wenn sie krankheitsbedingt unfruchtbar ist.


https://www.vlh.de/familie-leben/kinder/kuenstliche-befruchtung-von-der-steuer-absetzen.html#https://www.vlh.de/familie-leben/kinder/kuenstliche-befruchtung-von-der-steuer-absetzen.html#

 

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