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Unterhalt an Angehörige im Ausland
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Herzog von Lettland (Diddly-Squat)
in Antwort Trium 16.10.08 21:30
В ответ на:
но BMF-Schreiben vom 09.02.2006 никто не отменял
но BMF-Schreiben vom 09.02.2006 никто не отменял
Иммено!
см. ╖4 абзац 2.
http://www.steuerberater-dorn-berlin.de/bmf_schreiben2006/09022006.pdf
Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach ╖ 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
(так называемое BMF-Schreiben vom 09.02.2006)
4. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)
Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunter-halt durch eigene Arbeit verdienen (BFH-Urteil vom 02.12.2004, a.a.O.). Hierzu hat die unterhaltsberechtigte Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebens-unterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter sind daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen.
Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsbe-rechtigte Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann (BFH-Urteil vom 13.03.1987, BStBl II S. 599). Als Gründe kommen beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheits-zustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege be-hinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung in Betracht.
Удачи