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Рauschal

27.08.11 19:05
Re: Рauschal
 
Wladdi! коренной житель
Wladdi!
в ответ odessa70 27.08.11 17:06
Betriebsausgabenpauschalen
Für verschiedene Tätigkeitsbereiche können Sie einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Betriebseinnahmen pauschal als Betriebsausgabe ansetzen, ohne Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben nachweisen zu müssen. Ein pauschaler Abzug ist nicht möglich, wenn Sie für Ihre Tätigkeit den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten. Die wichtigsten Betriebsausgabenpauschalen sind (LfSt Bayern vom 31.10.2005, DStR 2005 S. 2079):
Nebenberuflich ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit: 25 % der Einnahmen, maximal einmalig € 614 im Jahr. Dazu gehört auch eine Vortrags-, Lehr- oder Prüfungstätigkeit, Nachhilfeunterricht, Tätigkeit als Übersetzer, Lektor, Volksmusiker. Nebenberuflich ist ein zeitlicher Umfang der Tätigkeit von nicht mehr als 1/3 einer Vollzeitbeschäftigung.
Hauptberuflich selbstständig ausgeübte journalistische oder schriftstellerische Tätigkeit: 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens € 2.455 im Jahr.
Tätigkeit als Hebamme oder Tagesmutter: Hebammen 25 % ihrer Betriebseinnahmen, maximal € 1.535 p.a. Tagesmütter können seit 2009 statt eines Einzelnachweises ihrer Ausgaben eine Betriebsausgabenpauschale ansetzen, wenn die Kinderbetreuung nicht im Haushalt der Eltern oder in unentgeltlich überlassenen Räumen stattfindet. Die Pauschale beträgt € 300,00 pro vollzeitbetreutem Kind (40 Stunden-Woche) und pro Monat. Bei einer geringeren Betreuungszeit wird die Pauschale anteilig nach einer bestimmten Formel gekürzt (BMF-Schreiben vom 20.5.2009, BStBl. 2009 I S. 642).
умница и красавица
 

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