Login
sonstige Leistungen ohne USt
1102 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
in Antwort EU1 04.08.12 18:54
я думаю, что всё же steuerbar und steuerfrei, т.к. это не дриттланд, но большого значения это не имеет. Важно следующее
b) In Deutschland ist das Reverse-Charge-Verfahren vorgesehen für:
(1) Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, naturgemäß allerdings nur dann, wenn diese Vorgänge in Deutschland steuerbar sind (§ 13b I Nr.1 UStG);
(2) Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b I Nr. 2 UStG);
(3) Lieferungen von Grundstücken (§ 13b I Nr. 3 UStG),
(4) Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung und -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b I Nr. 4 UStG);
(5) Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers nach § 3g UStG (§ 13b I Nr. 5 UStG). Das Reverse-Charge-Verfahren gilt allerdings in allen diesen Fällen nur dann, wenn der Leistungsempfänger
(1) ein Unternehmer ist oder
(2) eine juristische Person des öffentlichen Rechts; ist das nicht der Fall, bleibt der leistende Unternehmer Steuerschuldner und muss die Steuer an das deutsche Finanzamt abführen.
на счёте надо указывать выделенное выше.
b) In Deutschland ist das Reverse-Charge-Verfahren vorgesehen für:
(1) Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, naturgemäß allerdings nur dann, wenn diese Vorgänge in Deutschland steuerbar sind (§ 13b I Nr.1 UStG);
(2) Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b I Nr. 2 UStG);
(3) Lieferungen von Grundstücken (§ 13b I Nr. 3 UStG),
(4) Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung und -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b I Nr. 4 UStG);
(5) Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers nach § 3g UStG (§ 13b I Nr. 5 UStG). Das Reverse-Charge-Verfahren gilt allerdings in allen diesen Fällen nur dann, wenn der Leistungsempfänger
(1) ein Unternehmer ist oder
(2) eine juristische Person des öffentlichen Rechts; ist das nicht der Fall, bleibt der leistende Unternehmer Steuerschuldner und muss die Steuer an das deutsche Finanzamt abführen.
на счёте надо указывать выделенное выше.
"Худенькие" девушки - считают себя "Полненькими". "Полненькие" считаю себя "Жирными". А "Жирные" - Оденут леопардовые лосины и красавицы.