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Steuerberater в благотворительных целях

06.03.13 16:45
Re: Steuerberater в благотворительных целях
 
snadeshda завсегдатай
snadeshda
мне вот еще одну ссылку дали - тут вроде говорится скорее не о руководителях, а о преподавателях, учителях, воспитателях и подобных профессиях, что нам в общем и нужно. Только денег наши преподаватели за это не берут, ehrenamtlich работают. А для чего вообще тогда этот паушаль для волонтеров, какие же они тогда волонтеры, если за свою деятельность деньги получают...
Dies sind die 4 Voraussetzungen für den Übungsleiter-Freibetrag:
Es muss sich um eine begünstigte Tätigkeit handeln.
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erfolgen.
Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
Den Steuervorteil gibt es für Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für vergleichbare Tätigkeiten. Letztere sind solche Tätigkeiten, die den aufgeführten Nebenjobs ähnlich sind. Das ist immer dann der Fall, wenn das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit dem Gesamtbild eines Übungsleiters, Ausbilders oder Erziehers entspricht.
Bei der Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.100€ handelt es sich um einen Jahresbetrag. Das bedeutet: Er gilt auch dann, wenn der Übungsleiter sein Entgelt nicht das ganze Jahr über erhalten hat. Die Übungsleiterpauschale muss in diesen Fällen also nicht zeitanteilig aufgesplittet werden.
Achtung: Die Steuerbefreiung ist auch bei Einnahmen aus mehreren begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten (z. B. für verschiedene gemeinnützige Vereine) auf einen Jahresbetrag von insgesamt 2.100€ begrenzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nebentätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder selbstständig ausgeübt wird.
Vergütungen für eine begünstigte Nebentätigkeit bleiben bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und einem der folgenden Zwecke dient:
gemeinnützig
Hierzu zählen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe sowie der Sport nach § 52 Abgabenordnung (AO)
mildtätig
Die sind darauf gerichtet, bedürftige Personen selbstlos zu unterstützen (§ 53 AO).
kirchlich
Diese richten sich auf die selbstlose Förderung einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts (§ 54 AO).
http://www.deranek.de/modules/news/files/77_Der%20Uebungsleiter%20im%20Einkommensteuerrecht.pdf
 

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