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имеет ли право продавец отменять действие § 14 UStG

11.01.14 23:03
Re: имеет ли право продавец отменять действие § 14 UStG
 
Endy посетитель
in Antwort Daddy Cool 11.01.14 18:04
Никто новых сущностей и не изобретает. Каким образом возвращается или зачитывается НДС нам обоим хорошо известно.
В действительности если вы выставите свой следующий счет например мне без указания налогового или порядкового номера, то при проверке в возмещении НДС
по этому счету мне будет отказано (если конечно проверяющий заметит:)).
Если вы упретесь и откажетесь менять рехнунг, то НДС мне сожалению от налоговой не видать. Единственное что я могу сделать, так это потребовать от вас возмещение НДС
как Schadensersatz neben der Leistung wegen Nebenpflichtverletzung, §§ 280 I,III, 241 II, 368 BGB i.v.m. 631 BGB.
А по поводу вашего первого вопроса можно почитать тут:
In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass Unternehmer bei fehlender Abstimmung sich für ein und die selbe Lieferung bzw. sonstige
Leistung eine Rechnung und eine Gutschrift erteilen; der leistende Unternehmer schickt in Unkenntnis der Gutschrift dem Leistungsempfänger
eine Rechnung und der Leistungsempfänger schickt dem leistenden Unternehmer in Unkenntnis der Rechnung eine Gutschrift. Eine der
beiden Rechnungen ist unberechtigt und führt zur Strafsteuer nach §14c Abs. 2 UStG. Denn es ist eine Rechung in der Welt (entweder die
Rechnung oder die Gutschrift) die über eine Leistung abrechnet, die tatsächlich nicht erbracht worden ist (Abrechung über zwei Leistungen
anstelle einer Leistung). An das BMF wurde die Frage herangetragen, ob es eine Möglichkeit gibt, eine der beiden Abrechnungen für Umsatz-
steuerzwecke zu entwerten, um einer Strafsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG zu entgehen. Das BMF hat dieses bejaht und folgenden Lösungs-
vorschlag unterbreitet: Wird in einer der „Rechungen“ ein Vermerk wie folgender angebracht „Bei diesem Beleg handelt es sich nicht um eine
Rechnung/Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn . . . Diese Rechnung/Gutschrift kann nicht zum Vorsteuerabzug genutzt werden" liegt kein
Fall des doppelten Steuerausweises im Sinne von § 14 Abs. 2 UStG vor. Der Ungültigkeitsvermerk kann jedoch allein vom Rechnungsaussteller,
also vom Aussteller der Rechnung oder vom Aussteller der Gutschrift aufgebracht werden.
или вот тут:
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rechnungen;
Umsatzsteuerausweis in Rechnungen der Gesundheitshandwerke und auf Zuzahlungsquittungen von Apotheken Kurzinfo 13/2008 Vom 27. Juni 2008, 31 - S 7280 a - 1/07
Die o. g. Kurzinfos enthalten Hinweise über die Leistungsbeziehungen zwischen Gesundheitshandwerkern (Hörgeräteakustiker, Augenoptiker, Orthopädie-Techniker, Orthopädie-Schuhtechniker oder Friseure), den gesetzlichen Krankenkassen und den Versicherten sowie Nichtbeanstandungsregelungen über die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG in Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis.
Entwertung von Rechnungen
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, ob es bis zur Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme unschädlich sei, wenn die Rechnungen mit dem Zusatz “Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug“ versehen wird, um eine Steuerschuld nach § 14 c Abs. 2 UStG zu vermeiden.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
Eine Entwertung der Rechnungen an Versicherte mit dem Zusatz “Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.“ ist bis zum Ablauf der in den o. g. Kurzinfos genannten Nichtbean­standungsfristen nicht erforderlich. Nach Ablauf der Nichtbeanstandungsfristen ist bis zur Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme eine Entwertung der Rechnung nur im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung durch den Rechnungsaussteller selbst möglich. Durch den v. g. Zusatz verliert das Dokument seinen Rechnungscharakter. Nach Ausstellung einer Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis kann eine Berichtigung nur unter den Voraussetzungen des § 14 c Abs. 2 UStG erfolgen.
(Schreiben des BMF an den ZDH vom 8. Dezember 2009).
Umsatzsteuerausweis auf Zuzahlungsquittungen von Apotheken
Im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuzahlungsquittungen von Apotheken, mit denen der vom Kassenpatienten zu leistende Eigenanteil abgerechnet wird, wurde die Frage gestellt, ob auch in diesen Fällen eine Steuerschuld nach § 14 c Abs. 2 UStG entsteht, wenn in der Quittung nicht die Krankenkasse als Leistungsempfänger bezeichnet ist.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
Zuzahlungsquittungen von Apotheken sind regelmäßig Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV, da der Gesamtbetrag von 150 € nicht überschritten wird. Zu den Mindestangaben einer Kleinbetragsrechnung gehören nicht die Angaben des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers. Die fehlende Angabe des Leistungsempfängers in einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV führt deshalb nicht zu einem unberechtigten Steuerausweis im Sinne des § 14 c Abs. 2 UStG, da der Unternehmer nicht zu dieser Angabe in einer Kleinbetragsrechnung verpflichtet ist.
Sofern die Zuzahlungsquittungen nicht unter die Kleinbetragsregelung nach § 33 UStDV fallen, sind die allgemeinen Grundsätze des § 14 c Abs. 2 UStG anzuwenden. Die unzutreffende Angabe des Leistungsempfängers stellt eine Abrechnung über eine nicht ausgeführte Leistung dar und führt zu einer Steuerschuld nach § 14 c Abs. 2 UStG. Eine über die in den o. g. Kurzinfos genannten Nichtbeanstandungsregelungen für Hörgeräteakustiker, Augenoptiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhtechniker und Friseure hinausgehende Regelung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Bis zur Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme ist im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung durch den Rechnungsaussteller selbst eine Entwertung der Zuzahlungsquittungen mit dem Zusatz “Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.“ möglich. Durch den v. g. Zusatz verliert das Dokument seinen Rechnungscharakter.
 

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