Vorgesellschaft Steuererklärung
BFH-Urteil vom 3.9.2009, IV R 38 /07
Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH.
Praxis-Info!
Bislang herrschte in der Literatur Uneinigkeit darüber, zu welchem Stichtag die Eröffnungsbilanz einer neu gegründeten GmbH aufzustellen ist. Es wurde die Auffassung vertreten, hinsichtlich des Stichtags der Eröffnungsbilanz bestehe ein Wahlrecht. Danach musste der Stichtag in dem Zeitraum zwischen notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und dessen Eintragung in das Handelsregister liegen [1].
Der BFH hat nun in seinem am 11.11.2009 veröffentlichten Urteil (siehe oben) über den erstmaligen Aufstellungszeitpunkt einer Eröffnungsbilanz einer GmbH geurteilt. Die Kernaussage des Urteils ist: Das erste (Rumpf-)Geschäftsjahr einer GmbH beginnt sowohl handels- als auch steuerrechtlich bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH und nicht erst mit Eintragung ins Handelsregister. Mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH ist daher eine Eröffnungsbilanz (gemäß § 242 Abs. 1 HGB) zu erstellen.
