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в ответ Сапожок 21.09.07 12:18
Unterhalt nur für einen Teil des Jahres
Wird eine unterhaltsbedürftige Person nur während eines Teils des Jahres unterstützt, werden für die Berechnung des Höchstbetrags und des anrechnungsfreien Betrags nur die Monate des Unterstützungszeitraums zu Grundegelegt. Die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, die außerhalb des Unterstützungszeitraums bezogen wurden, bleiben gem. ╖ 33a Abs. 4 Satz 2 EStG außer Betracht.
Praxistipp:
Der Unterhaltsfreibetrag wird bis 2006 nicht gekürzt, wenn mindestens in jedem Kalendervierteljahr eine Unterhaltsrate geleistet wird.
Beispiel:
Max Meier leistet an seinen mittellosen Vater im Kalenderjahr 2006 im März, Juni, September jeweils 400 EUR und im Dezember noch einmal 700 EUR.
Lösung:
Eine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages kommt nicht in Betracht, da in jedem Kalendervierteljahr Zahlungen geleistet worden sind. Wird dagegen die erste Zahlung nicht im März, sondern erst im April geleistet, so ist der Unterhaltshöchstbetrag für 2006 nur in Höhe von 9/12 des Höchstbetrages zu gewähren, also: 9/12 von 7.680 EUR = 5.760 EUR. Ab 2007 gilt die Vereinfachungsregel nicht mehr. Bei einer ersten Zahlung im März wird der Höchstbetrag auf 10/12 gekürzt. Deshalb sollte ab 2007 die erste Jahresrate möglichst jeweils im Januar gezahlt werden.
http://www.steuerlex.de/mustermann/lexika.html?id=585&i=&lexikon=S&no_body=
Wird eine unterhaltsbedürftige Person nur während eines Teils des Jahres unterstützt, werden für die Berechnung des Höchstbetrags und des anrechnungsfreien Betrags nur die Monate des Unterstützungszeitraums zu Grundegelegt. Die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, die außerhalb des Unterstützungszeitraums bezogen wurden, bleiben gem. ╖ 33a Abs. 4 Satz 2 EStG außer Betracht.
Praxistipp:
Der Unterhaltsfreibetrag wird bis 2006 nicht gekürzt, wenn mindestens in jedem Kalendervierteljahr eine Unterhaltsrate geleistet wird.
Beispiel:
Max Meier leistet an seinen mittellosen Vater im Kalenderjahr 2006 im März, Juni, September jeweils 400 EUR und im Dezember noch einmal 700 EUR.
Lösung:
Eine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages kommt nicht in Betracht, da in jedem Kalendervierteljahr Zahlungen geleistet worden sind. Wird dagegen die erste Zahlung nicht im März, sondern erst im April geleistet, so ist der Unterhaltshöchstbetrag für 2006 nur in Höhe von 9/12 des Höchstbetrages zu gewähren, also: 9/12 von 7.680 EUR = 5.760 EUR. Ab 2007 gilt die Vereinfachungsregel nicht mehr. Bei einer ersten Zahlung im März wird der Höchstbetrag auf 10/12 gekürzt. Deshalb sollte ab 2007 die erste Jahresrate möglichst jeweils im Januar gezahlt werden.
http://www.steuerlex.de/mustermann/lexika.html?id=585&i=&lexikon=S&no_body=