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метод борьбы с жадностью
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in Antwort Ksantipa 04.05.10 10:52
obwohl im BGB davon nichts steht, gehen die gerichte davon aus, dass der nicht beruftstätige ehegatte gegen den anderen ehegatten einen anspruch auf sog. taschengeld hat, und zwar je nach der lage in höhe von 5% bis max 7% von dessen netto-einkommen. dieses geld soll ihm zur freien verfügung stehen. wenn allerdings das geld nicht reicht, dann gibt's auch nix. abgeleitet wird dieser anspruch aus der pflicht zum beiderseitigen beitragen zur gemeinsamen lebensführung ( § 1360 BGB).
verdient der eine ehegatte (in der praxis ja meist die frau) nur ganz wenig, muss der andere aus seinem einkommen was dazugeben, bis das "taschengeld" zur freien verfügung erreicht ist.
http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article244351.html
verdient der eine ehegatte (in der praxis ja meist die frau) nur ganz wenig, muss der andere aus seinem einkommen was dazugeben, bis das "taschengeld" zur freien verfügung erreicht ist.
http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article244351.html
Нашел любовь – храни ее вечно.Какая это роскошь – в
любую минуту иметь возможность обнять любимого человекa.С.Ахерн