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в ответ olya.de 11.02.09 00:45, Последний раз изменено 11.02.09 01:28 (Tiritaka)
Я нашла только Heilpraktikergesetz, который почти не менялся с 1939 года:
http://bundesrecht.juris.de/heilprg/BJNR002510939.html
Там действительно пишут, что достаточно Hauptschulabschluss
Но при слабом знании немецкого, я думаю, совсем без обучения пройти проверку по всем этим требованиям будет всё-таки сложновато:
http://www.heilpraktiker-fragen.de/heilpraktikergesetz.htm
WOW! Оказывается, если человек имеет диплом психолога, полученный в признанных в Германии иностранных институтах/ университетах, и заверяет, что хочет заниматься исключительно психотерапией, то ему даже такой экзамен сдавать не нужно!
Интересно, есть здесь психологи, которым удалось получить разрешение на практику по такому пути?
http://bundesrecht.juris.de/heilprg/BJNR002510939.html
Там действительно пишут, что достаточно Hauptschulabschluss
В ответ на:
3. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Über den Antrag entscheidet nach ╖ 1 Abs. 1 HPG in Verbindung mit ╖ 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HPG) vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.1988 (BGBl. I S. 1587), die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 11.11.1986 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. I S. 817). Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
* ein Lebenslauf,
* eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
* ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
* eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
* eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
* ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat
3. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Über den Antrag entscheidet nach ╖ 1 Abs. 1 HPG in Verbindung mit ╖ 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HPG) vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.1988 (BGBl. I S. 1587), die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 11.11.1986 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. I S. 817). Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
* ein Lebenslauf,
* eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
* ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
* eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
* eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
* ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat
Но при слабом знании немецкого, я думаю, совсем без обучения пройти проверку по всем этим требованиям будет всё-таки сложновато:
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6. Für die Zulassung zur Ausübung des Berufs einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich; der Nachweis einer Fachqualifikation muss nicht erbracht werden; dementsprechend findet eine Fachprüfung nicht statt.
Die Überprüfung hat sich vielmehr darauf zu erstrecken, ob die antragstellende Person so viele heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit wird.
Bei der Überprüfung ist festzustellen, ob die antragstellende Person die gesetzlichen Bestimmungen kennt, die die Berufsausübung begrenzen, und ob sie zur Beachtung dieser Grenzen in der Praxis fähig sein wird. Eine Gefahr für die Volksgesundheit kann auch darin bestehen, dass die antragstellende Person nicht über ausreichende Grundkenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion verfügt. Die untere Verwaltungsbehörde hat die antragstellende Person im Zusammenhang mit der Antragstellung auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wie z. B. die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes hinzuweisen und ihr zu ermöglichen, diese einzusehen und gegebenenfalls auf eigene Kosten zu fotokopieren. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Zunächst ist der schriftliche Teil der Überprüfung durchzuführen und zu bewerten. Nur bei dessen Bestehen ist der mündliche Teil der Überprüfung durchzuführen.
6.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung soll sich auf folgende Sachgebiete erstrecken: Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der degenerativen Erkrankungen, Deutung grundlegender Laborwerte, Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Hygiene, Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen, Erkennung und Erstversorgung akuter lebensbedrohender Zustände und Notfälle, Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der Heilkundeausübung ohne Bestallung.
Bei der schriftlichen Überprüfung sollten mindestens 60 Fragen gestellt werden. Es kann das Multiple-choice-Verfahren oder das sogenannte freie Verfahren angewandt werden. Sie gilt als bestanden, wenn die zu überprüfende Person mindestens 75 vom Hundert der gestellten Überprüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Dabei soll jede Frage mit einem Punkt bewertet werden.
6.2 Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich außer auf die in 6.1 genannten Sachgebiete auf die Technik der Anamneseerhebung und Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung, diagnostische Verfahrensweisen, Injektionstechniken. Die mündliche Überprüfung soll sich insbesondere auch auf die Sachgebiete erstrecken, bei der die zu überprüfende Person im schriftlichen Teil gravierende Wissenslücken oder Fehlvorstellungen offenbart hat. Der mündliche Teil der Überprüfung soll pro Person nicht mehr als eine Zeitstunde dauern. Es kann in Gruppen bis zu vier Personen überprüft werden.
6. Für die Zulassung zur Ausübung des Berufs einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich; der Nachweis einer Fachqualifikation muss nicht erbracht werden; dementsprechend findet eine Fachprüfung nicht statt.
Die Überprüfung hat sich vielmehr darauf zu erstrecken, ob die antragstellende Person so viele heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit wird.
Bei der Überprüfung ist festzustellen, ob die antragstellende Person die gesetzlichen Bestimmungen kennt, die die Berufsausübung begrenzen, und ob sie zur Beachtung dieser Grenzen in der Praxis fähig sein wird. Eine Gefahr für die Volksgesundheit kann auch darin bestehen, dass die antragstellende Person nicht über ausreichende Grundkenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion verfügt. Die untere Verwaltungsbehörde hat die antragstellende Person im Zusammenhang mit der Antragstellung auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wie z. B. die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes hinzuweisen und ihr zu ermöglichen, diese einzusehen und gegebenenfalls auf eigene Kosten zu fotokopieren. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Zunächst ist der schriftliche Teil der Überprüfung durchzuführen und zu bewerten. Nur bei dessen Bestehen ist der mündliche Teil der Überprüfung durchzuführen.
6.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung soll sich auf folgende Sachgebiete erstrecken: Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der degenerativen Erkrankungen, Deutung grundlegender Laborwerte, Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Hygiene, Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen, Erkennung und Erstversorgung akuter lebensbedrohender Zustände und Notfälle, Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der Heilkundeausübung ohne Bestallung.
Bei der schriftlichen Überprüfung sollten mindestens 60 Fragen gestellt werden. Es kann das Multiple-choice-Verfahren oder das sogenannte freie Verfahren angewandt werden. Sie gilt als bestanden, wenn die zu überprüfende Person mindestens 75 vom Hundert der gestellten Überprüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Dabei soll jede Frage mit einem Punkt bewertet werden.
6.2 Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich außer auf die in 6.1 genannten Sachgebiete auf die Technik der Anamneseerhebung und Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung, diagnostische Verfahrensweisen, Injektionstechniken. Die mündliche Überprüfung soll sich insbesondere auch auf die Sachgebiete erstrecken, bei der die zu überprüfende Person im schriftlichen Teil gravierende Wissenslücken oder Fehlvorstellungen offenbart hat. Der mündliche Teil der Überprüfung soll pro Person nicht mehr als eine Zeitstunde dauern. Es kann in Gruppen bis zu vier Personen überprüft werden.
http://www.heilpraktiker-fragen.de/heilpraktikergesetz.htm
WOW! Оказывается, если человек имеет диплом психолога, полученный в признанных в Германии иностранных институтах/ университетах, и заверяет, что хочет заниматься исключительно психотерапией, то ему даже такой экзамен сдавать не нужно!
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8.1 Bei antragstellenden Personen, die den von einer inländischen oder als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist in Anlehnung an das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.1983 BVerwG 3 C 21.82 von einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des � 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO-HPG abzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine besondere psychotherapeutische Zusatzausbildung oder Weiterbildung nachgewiesen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Personen über die in diesem Bereich der Heilkunde erforderlichen psychotherapeutischen Grundkenntnisse verfügen. Da die Überprüfung keinen Fachkundenachweis erbringen soll, ist sie für diesen Personenkreis entbehrlich.
8.1 Bei antragstellenden Personen, die den von einer inländischen oder als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist in Anlehnung an das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.1983 BVerwG 3 C 21.82 von einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des � 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO-HPG abzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine besondere psychotherapeutische Zusatzausbildung oder Weiterbildung nachgewiesen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Personen über die in diesem Bereich der Heilkunde erforderlichen psychotherapeutischen Grundkenntnisse verfügen. Da die Überprüfung keinen Fachkundenachweis erbringen soll, ist sie für diesen Personenkreis entbehrlich.
Интересно, есть здесь психологи, которым удалось получить разрешение на практику по такому пути?
