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продлили испытательный срок - к чему бы?

22.02.10 12:44
Re: продлили испытательный срок - к чему бы?
 
Ar4i старожил
Ar4i
в ответ Lyavka 21.02.10 22:16
Verlängerungsmöglichkeit der Probezeit?
In der Praxis tritt immer wieder das Problem auf, dass kurz vor Ablauf einer vereinbarten Probezeit von 6 Monaten – die in diesem Fall gleichbedeutend ist mit der sechsmonatigen Wartefrist bis zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – noch Zweifel über die Eignung des Arbeitnehmers bestehen. Auf Seiten des Arbeitgebers besteht daher nicht selten das Bedürfnis, die Probezeit zu verlängern. Eine solche Möglichkeit hat der Gesetzgeber allerdings nicht vorgesehen, weswegen die meisten Arbeitgeber aus Furcht vor den hohen Anforderungen des drohenden Kündigungsschutzes die Probezeitkündigung häufig als einzige Reaktionsmöglichkeit sehen. Doch dem ist nicht so. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2002 Alternativen aufgezeigt, um diese Misere zu umschiffen und hat in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall eine Vereinbarung, die die Probezeit faktisch auf 10 Monate verlängerte, nicht beanstandet.
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Arbeitnehmer sich in den ersten 5 1/2 Monaten nicht hinreichend bewährt hatte, so dass es kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit zu einem Personalgespräch kam, in dessen Verlauf dem Arbeitnehmer trotz der mitgeteilten grundsätzlichen Notwendigkeit einer Probezeitkündigung eine weitere Einarbeitungszeit von vier Monaten eingeräumt wurde. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien noch vor Ablauf der Probezeit einen Auflösungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendete, der vier Monate nach dem Ende der Probezeit lag, um dem Arbeitnehmer die Chance zur weiteren Einarbeitung zu geben. Für den Fall der Bewährung vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Auflösungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen zurückgenommen wird. Nachdem es zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mangels Bewährung des Arbeitnehmers nicht kam, klagte der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des Auflösungsvertrages beendet sei. Das Bundesarbeitsgericht hielt den Auflösungsvertrag aber für wirksam (BAG –Urteil vom 7.3.2002-2 AZR93/01).
Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass während der sechsmonatigen Wartezeit bis zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gelte. Sehe der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so könne er regelmäßig, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren längeren Kündigungsfrist kündige und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusage. Diesen Gedanken hat das höchste deutsche Arbeitsgericht auf den im entschiedenen Fall an die Stelle der Kündigung tretenden Auflösungsvertrag übertragen.
Praxistipp:
Das Bundesarbeitsgericht hat aber in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass eine solche Kündigung und ein solcher Auflösungsvertrag nicht ohne weiteres wirksam sind, sondern bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. So ist z.B. in beiden Alternativen zur Probezeitverlängerung unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung, dass dem Arbeitnehmer eine Wiedereinstellungszusage für den Fall der Bewährung erteilt wird. Angesichts dessen sollte zudem auch deutlich werden, dass die Probezeit als nicht bestanden gilt und klarstellend die fachlichen Anforderungen an den Arbeitnehmer sowie seine bisherigen Defizite ausführlich angegeben werden.
Eine Probezeitkündigung ist regelmäßig weder aus Arbeitnehmer- noch aus Arbeitgebersicht wünschenswert, denn auch für den Arbeitgeber bedeutet die Kündigung, dass die Stelle neu ausgeschrieben werden muss und nach Durchführung eines zeit- und kostenintensiven Bewerbungsverfahrens wieder ein neuer Mitarbeiter eingearbeitet werden muss. Aus diesem Grund ist in dem ein oder anderen Fall an eine weitere Bewährungschance zu denken. Das Bundesarbeitsgericht jedenfalls hat den Weg für eine solche Vorgehensweise geebnet.
http://www.brauer-rechtsanwaeltin.de/veroffentlichungen/arbeitsrecht-verlangerun...
 

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