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Arbeit/Kind
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in Antwort anastasia77 26.07.11 18:04
Sozialgesetzbuch Achtes Buch
Kinder- und Jugendhilfe
In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
§ 24
Ausgestaltung des Förderungsangebots in Tageseinrichtungen
Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, daß ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.
короче коммуны обЯзаны предоставить место. может не в конкретном садике, но на територии комунны. как комунна решает этот вопрос - родителей не касается.
Kinder- und Jugendhilfe
In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
§ 24
Ausgestaltung des Förderungsangebots in Tageseinrichtungen
Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, daß ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.
короче коммуны обЯзаны предоставить место. может не в конкретном садике, но на територии комунны. как комунна решает этот вопрос - родителей не касается.