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Как вести себя с АА

20.08.11 15:28
Re: Как вести себя с АА
 
odessa70 коренной житель
odessa70
Zumutbarkeit
Nach dem Gesetz müssen Arbeitslose alle zumutbaren Beschäftigungen aufnehmen, auch wenn sie nicht der Qualifikation oder der bisherigen Tätigkeit entspricht. Befristungen und vorübergehend getrennte Haushaltsführung sind hinzunehmen (§ 121 Absatz 5 SGB III).
Entgegen früherer Rechtsauffassungen wird mittlerweile auch eine Vermittlung an so genannte Leiharbeiter- und Zeitarbeitsfirmen für zumutbar erachtet (Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.11.2001, Aktenzeichen: B 11 AL 31/01 R).
Unzumutbar ist hingegen eine Beschäftigung, wenn:
gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes verstoßen wird (§ 121 Absatz 2 SGB III).
in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit das zu erwartende Bruttoeinkommen niedriger als 80 Prozent des der Berechnung des Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens ist (§ 121 Absatz 3 Satz 2, 1. Halbsatz SGB III).
vom vierten bis sechsten Monat der Arbeitslosigkeit das zu erwartende Bruttoeinkommen niedriger als 70 Prozent des der Berechnung des Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens ist (§ 121 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz SGB III).
ab dem siebenten Monat der Arbeitslosigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der mit der Beschäftigung verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) geringer ist als der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 121 Absatz 3 Satz 3 SGB III).
Fahrtzeiten von insgesamt bis zu zweieinhalb Stunden bei einer Beschäftigung über sechs Stunden und bis zu zwei Stunden bei einer Beschäftigung bis zu sechs Stunden überschritten werden, soweit nicht regional längere Fahrtzeiten üblich sind (§ 121 Absatz 4 Sätze 2 und 3 SGB III).
ein Umzug zur Arbeitsaufnahme nötig ist, obwohl eine Stellenaufnahme im zumutbaren Pendlerbereich in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit möglich erscheint oder zwingende familiäre Bindungen entgegenstehen (§ 121 Absatz 4 Sätze 4 bis 7 SGB III).
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