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имеет ли право работодатель высчитать отпускные?
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in Antwort vinnovai 20.12.12 07:27
ну, вообще-то имеют право, но только до определенного предела. Смотри, что гугль выдает:
http://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_im_krankheitsfall.html#kuerzung
Rhein-Neckar и окрестности
и на старуху бывает порнуха
Мало иметь силу на подвиг, ещё надо иметь волю на то, чтобы встать с дивана.
Rhein-Neckar-Kreis
Challenge И на старуху бывает порнуха. Досуг можно сделать разнообразным, особенно на работе
http://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_im_krankheitsfall.html#kuerzung
В ответ на:
Die Zulässigkeit der Kürzung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ...) wegen Krankheit ist gesetzlich geregelt. Im § 4a EFZG steht dazu:
Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
Es muss also eine Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) zur Kürzung geben. Nicht geregelt wurde im Gesetz, auf welcher Grundlage der Jahresdurchschnitt zu berechnen ist. Deshalb sollte das in der Vereinbarung ebenfalls geklärt werden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 2.600 € erhält ein Weihnachtsgeld von 1.000 €. Der Jahresverdienst ohne das Weihnachtsgeld beträgt 31.200 € (12 * 2.600 €).
Das Bruttoentgelt ist durch die Zahl der Jahresarbeitstage (einschließlich Urlaubstage) zu teilen. Bei einer 5-Tage-Woche sollen in dem Jahr 260 Arbeitstage anfallen.
Damit entfallen auf einen Arbeitstag 120 € (31.200 € / 260 Arbeitstage)
Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 30 € betragen (25% von 120 €)
Wenn der Arbeitnehmer 20 Arbeitstage im Jahr arbeitsunfähig wegen Krankheit ist, so kann die Kürzung maximal 600 € betragen (30 € * 20).
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 34 Arbeitstagen im Jahr, muss der Arbeitgeber in unserem Beispiel überhaupt kein Weihnachtsgeld zahlen (30 € * 34 = 1.020 €).
Die Zulässigkeit der Kürzung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ...) wegen Krankheit ist gesetzlich geregelt. Im § 4a EFZG steht dazu:
Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
Es muss also eine Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) zur Kürzung geben. Nicht geregelt wurde im Gesetz, auf welcher Grundlage der Jahresdurchschnitt zu berechnen ist. Deshalb sollte das in der Vereinbarung ebenfalls geklärt werden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 2.600 € erhält ein Weihnachtsgeld von 1.000 €. Der Jahresverdienst ohne das Weihnachtsgeld beträgt 31.200 € (12 * 2.600 €).
Das Bruttoentgelt ist durch die Zahl der Jahresarbeitstage (einschließlich Urlaubstage) zu teilen. Bei einer 5-Tage-Woche sollen in dem Jahr 260 Arbeitstage anfallen.
Damit entfallen auf einen Arbeitstag 120 € (31.200 € / 260 Arbeitstage)
Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 30 € betragen (25% von 120 €)
Wenn der Arbeitnehmer 20 Arbeitstage im Jahr arbeitsunfähig wegen Krankheit ist, so kann die Kürzung maximal 600 € betragen (30 € * 20).
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 34 Arbeitstagen im Jahr, muss der Arbeitgeber in unserem Beispiel überhaupt kein Weihnachtsgeld zahlen (30 € * 34 = 1.020 €).

и на старуху бывает порнуха
Мало иметь силу на подвиг, ещё надо иметь волю на то, чтобы встать с дивана.

