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Мед-страховка
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in Antwort frau_froehlich 09.03.15 21:06
Krankenversicherung beim Bezug von ALG I
Während der Sperrzeit bleiben Sie zunächst bei der eigenen Krankenkasse krankenversichert: Es besteht eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht. Ab Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit übernimmt die Agentur die Beitragszahlungen zur Krankenversicherung bis zum Ende der Sperrzeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Anspruch auf Krankengeld haben Sie nicht (§ 49 Abs.1 Nr. 3a SGB V).
Während der Sperrzeit bleiben Sie zunächst bei der eigenen Krankenkasse krankenversichert: Es besteht eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht. Ab Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit übernimmt die Agentur die Beitragszahlungen zur Krankenversicherung bis zum Ende der Sperrzeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Anspruch auf Krankengeld haben Sie nicht (§ 49 Abs.1 Nr. 3a SGB V).