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Что хочет шеф ?

01.11.17 21:00
Re: Что хочет шеф ?
 
markisa seti коренной житель
markisa seti
в ответ риана 01.11.17 15:03, Последний раз изменено 01.11.17 21:16 (markisa seti)

Тема непростая, каждый решает сам. Для меня вот эти пункты были решающими:

1. 100% е обложение налогом накопленного, стоит ли игра свеч? Примеры ниже.

2 если я захочу забрать накопленные, то на каких условиях? Геморрой, примеры ниже.

3. Если я меняю работодателя, то что будет с моим договором?

4. Медстраховка, на эту тему было много сказано, примеры ниже.

Вот ссылка, я только интересные места взяла.

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherun...

1. Die Rente, die im Ruhestand aus der betrieblichen Altersvorsorge gezahlt wird, ist zu 100 Prozent steuerpflichtig. Die Höhe der Steuern hängt vom individuellen Steuersatz des Sparers im Alter ab. Wer etwa aus der bAV eine monatliche Rente von 200 Euro bekommt, erhöht sein zu versteuerndes Jahreseinkommen um 2.400 Euro.

Dazu kommen noch für alle, die während der Rentenphase gesetzlich krankenversichert sind, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ausnahme: Kleine Betriebsrenten, die zusammen weniger als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV betragen, sind nicht beitragspflichtig. 2017 sind dies 148,75 Euro pro Monat.

Der Beitragssatz für gesetzlich versicherte Bezieher einer Rente aus der bAV wird im Jahr 2015 wie folgt berechnet:

  • In der Krankenversicherung beträgt der Beitragssatz 14,6 + X Prozent. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse mindestens 14,6 Prozent der Bruttorente erhält. Da sie aber einen Zusatzbeitrag verlangen darf, kann ein Betrag "X" dazukommen. Beträgt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse beispielsweise 0,9 Prozent, liegt der Beitragssatz bei 14,6 + 0,9 = 15,5 Prozent.
  • In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 2,55 Prozent (für Kinderlose 2,8 Prozent). Daher ergibt sich ein Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung in Höhe von mindestens 17,15 Prozent (für Kinderlose 17,40 Prozent), falls die Krankenkasse keinen Zusatzbeitrag erhebt. Bei einer monatlichen Rente von 200 Euro sind dies 34,30 Euro (für Kinderlose 34,80 Euro). Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, steigt die monatliche Belastung entsprechend.

Bei der Rente aus der bAV gibt es ‒ anders als bei der gesetzlichen Rente ‒ keinen Zuschuss zur Krankenversicherung.


Daher bleiben von der Bruttorente von 200 Euro nach Abzug der Steuern (50 Euro bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 25 Prozent) und der Sozialabgaben (34,30 Euro bei 17,15 Prozent für einen Rentner, der nicht kinderlos ist und dessen Krankenkasse keinen Zusatzbeitrag erhebt) lediglich 115,70 Euro netto im Monat.

Wer in der Rentenphase privat krankenversichert ist, zahlt auf seine Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge lediglich Steuern, so dass sich in diesem Fall eine Nettorente von 150 Euro ergibt.

Für privat Krankenversicherte ist die bAV in diesem Punkt daher deutlich attraktiver. Gesetzlich Krankenversicherte können sich zumindest überlegen, ob sie die Krankenkasse wechseln wollen, um Beiträge zu sparen.

Bei der Gesamtbewertung sollten Sparer jedoch berücksichtigen, dass der individuelle Steuersatz im Alter in der Regel niedriger ist als zu Zeiten der Erwerbstätigkeit. Dies bedeutet, dass der steuerliche Vorteil in der Ansparphase meist größer ist als die steuerliche Belastung in der Rentenphase. Diesem Vorteil stehen aber zwei Nachteile gegenüber:

  • Die gesetzliche Rente fällt geringer aus, weil in der Zeit des Sparens weniger Sozialabgaben abgeführt werden und deshalb weniger in die Rentenkasse eingezahlt wird.
  • Gesetzlich Krankenversicherte müssen in der Rentenphase Sozialabgaben auf die bAV in voller Höhe zahlen, sofern die Betriebsrenten 2017 über der Grenze von 148,75 Euro liegen.

Daher wird bei gesetzlich Krankenversicherten die Entscheidung nach Berücksichtigung aller Aspekte nicht zuletzt von der Frage abhängen, ob der Arbeitgeber bei der bAV etwas dazu gibt

Was passiert, wenn statt der monatlichen Rente die Kapitalauszahlung gewählt wird?

Je nach Variante Durchführungsweg und Abschlussdatum können einige Arbeitnehmer sich das gesamte Kapital zu Rentenbeginn auszahlen zu lassen. Manchmal ist das für die Lebensplanung im Alter die bessere Alternative als die Rente zu wählen. Allerdings ändert dies nichts an der Pflicht, auf die Leistung aus der bAV Steuern und Sozialabgaben zu entrichten.
Das kann dazu führen, dass aufgrund der Steuerprogression ein großer Teil der Kapitalsumme in Form von Einkommensteuer und Sozialabgaben abgezogen wird.
Sowohl bei der Direktzusage als auch der Unterstützungskasse ist es unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich möglich, die sogenannte Fünftelregelung zu nutzen. Wer eine Kapitalauszahlung in Höhe von 100.000 Euro erhält, für den erhöht sich in diesem Jahr das steuerpflichtige Einkommen fiktiv um 20.000 Euro (100.000 dividiert durch 5). Wer in dem Jahr zum Beispiel eigentlich 40.000 Euro versteuern müsste, versteuert stattdessen fiktiv 60.000 Euro. Dadurch kommt es zu einer höheren Steuerlast. Die sich so ergebende Differenz der zu zahlenden Steuern wird mit dem Faktor fünf multipliziert ‒ und es ergibt sich die tatsächliche Steuerlast für die Kapitalauszahlung.


Zur Veranschaulichung ein vereinfachtes Rechenbeispiel:

1.) Zu versteuerndes Einkommen: 40.000 Euro => Einkommenssteuer 8.000 Euro

2.) Kapitalauszahlung 100.000 Euro, davon ein Fünftel => 20.000 Euro

3.) Fiktiv zu versteuerndes Einkommen: 60.000 Euro => Einkommenssteuer 15.000 Euro

4.) Differenz Steuer aus 1.) und Steuer aus 3.) => 7.000 Euro

5.) 7.000 Euro multipliziert mit 5 = 35.000 Euro tatsächliche Steuerlast auf die Kapitalauszahlung

6.) 35.000 Euro aus 5.) + 8.000 Euro aus 1.) = 43.000 Euro Gesamt- Einkommenssteuer im Jahr der Auszahlung


Alternativ müsste der Steuerpflichte in dem Jahr der Auszahlung der bAV ein Einkommen von 140.000 Euro versteuern, wodurch er sich aufgrund der Steuerprogression deutlich schlechter stellen würde.
Bei vielen Durchführungswegen ist es allerdings nicht möglich, die Fünftelregelung anzuwenden, um die Steuerlast zu mindern.
Die Gesamtsteuer für das aktuelle Jahr muss sofort bezahlt werden.

Bei der Frage, was im individuellen Fall gilt und mit welcher Steuerzahlung aufgrund des eigenen Vertrags zu rechnen ist, hilft ein Steuerberater.

Was sollte bei einem Wechsel des Arbeitgebers geprüft werden?

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers stellen sich zwei wichtige Fragen:

  • Behält man die zugesagte Leistung?
  • Kann der Vertrag beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden?

Fachleute sprechen von "Unverfallbarkeit" und "Portabilität". Die Auswirkungen bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder einer schlichten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ‒ also ohne eine neue Stelle anzutreten ‒ sollten im Vorfeld berücksichtigt werden. Es gibt folgende denkbare Szenarien, die bei einem Wechsel des Arbeitgebers grundsätzlich eintreten können:

  • das Kapital aus dem Vertrag beim alten Arbeitgeber wird in einen Vertrag beim neuen Arbeitgeber überführt;
  • der bestehende Vertrag wird beim neuen Arbeitgeber fortgeführt;
  • der Vertrag beim alten Arbeitgeber wird beitragsfrei gestellt;
  • der Arbeitnehmer führt den Vertrag mit eigenen Mitteln weiter.

Für Arbeitnehmer ist es oft von Vorteil, wenn der alte Vertrag beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden kann. Die Alternative ist ein weiterer Vertrag, der neue Abschlusskosten verursacht.

Falls der Vertrag fortgeführt werden kann ‒ oder zumindest das Guthaben übertragen werden kann ‒ bekommt der Arbeitnehmer am Ende des Erwerbslebens eine höhere Betriebsrente statt zwei kleine. Eine Rente von 200 Euro ist kostengünstiger als zwei Renten von je 100 Euro. Denn dabei belasten den Arbeitnehmer ‒ zusätzlich zu den Abschlusskosten ‒ auch noch die laufenden Verwaltungsgebühren für zwei Verträge. Bei einer Übertragung empfiehlt es sich, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen ‒ etwa hinsichtlich Zusatzversicherungen, Kalkulation, Garantiezins und

So kann die Mitnahme der Ansprüche zum Beispiel daran scheitern, dass der alte Arbeitgeber die Zusage gegeben hat, die betriebliche Rente aus dem laufenden Geschäftsbetrieb zu zahlen. Oder der neue Arbeitgeber bietet den vom Arbeitnehmer gewünschten Weg, zum Beispiel eine Direktversicherung, gar nicht erst an.

Was sollte außerdem berücksichtigt werden?

Dass für die Beiträge zur bAV keine Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden, bedeutet zugleich: Die Arbeitnehmer haben einen geringeren Anspruch auf Leistungen aus den gesetzlichen Systemen der Sozialversicherung.
Wer zum Beispiel nur noch auf 1.900 Euro Lohn/Gehalt Beiträge zahlt statt auf 2.000 Euro, weil er 100 Euro in einen bAV-Vertrag einzahlt, bekommt auch weniger Leistung aus den Sozialversicherungen. Bei längerer Krankheit, erhält der gesetzlich Krankenversicherte etwa weniger Krankengeld. Wer seinen Job verliert, bekommt ebenfalls weniger Arbeitslosengeld. Wenn sich Nachwuchs einstellt und Elterngeld beantragt wird, fällt dieses gleichfalls geringer aus.
Negative finanzielle Folgen haben diese Ereignisse für den bAV-Sparer nur, wenn sie eintreten. Dagegen ist ein Nachteil sicher: Wer weniger in die Rentenkasse einzahlt, muss sich auch mit einer geringeren gesetzlichen Rente bescheiden.
Umgekehrt wird durch die bAV eine zusätzliche Rente aufgebaut. Ein kostengünstiger und leistungsstarker Tarif sollte bewirken, dass die Summe beider Renten insgesamt höher ist.
Allerdings gilt dies nur für die sogenannte Altersrente. Da die Höhe einer Rente bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung auch abhängig vom Einkommen ist, fällt diese geringer aus. Im Rahmen einer bAV erfolgt hierfür oft kein Ausgleich.


Жизнь прекрасна! И плевать, что это неправда!)))
 

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