Отпуск и корона
Sollten Sie nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet an dem Coronavirus (COVID-19) erkranken, müssen Sie damit rechnen, dass Sie für die Dauer der Erkrankung keine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten, da Sie hätten voraussehen können, dass bei einer Reise in ein Risikogebiet eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht.
Im Rahmen des Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Sozilaes und dem Arbeitsschutzstandard vom 16. April 2020 sind wir wegen Ihrer zu unserem Unternehmen bestehenden Treuepflicht berechtigt, Sie danach zu befragen, ob Sie in ein Risikogebiet fahren wollen oder sich während Ihres Urlaubs in einem solchen Risikogebiet aufgehalten haben.
Получили сегодня от работадателя письмо. Это законно вообще?
Да. Потому что работник в этом случае сам виноват, знал куда ехал.
Reisen Arbeitnehmer wissentlich in ein Land, für das eine Reisewarnung
besteht, handeln sie schuldhaft im Sinne der
Entgeltfortzahlungsbestimmungen, weil nach den jeweiligen
Landesverordnungen der Bundesländer hieraus die Verpflichtung entsteht,
sich bei der Rückkehr in Quarantäne zu begeben. Als Folge eines solchen
Verhaltens seitens des Arbeitnehmers entsteht eine vorübergehende
Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gem. § 616 BGB, die der
Arbeitnehmer durch sein Verhalten verschuldet hat. Dementsprechend steht
den Arbeitnehmern in einem solchen Fall kein
Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu.
Если уехать в отпуск в страну, которая на начало отпуска была в зелённой зоне и только во время пребывания там попала в Risikogebiet, то тут вины работника нет:
Für den Fall, dass das vom Arbeitnehmer bereiste Urlaubsland erst nach
dem Antritt seiner Reise aufgrund erneut steigender Infektionszahlen
wieder zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmer mit seiner
Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden
Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB. Hier greift
jedoch vor allem § 56 IfSG, nach welchem der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne hat.
In der Praxis leistet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung und kann
sich diese Zahlungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen (§ 56
Abs. 5 IfSG).