Отпуск и корона
Это же разные вещи?
конечно разные, но в описанном случае обязанность сидеть на карантине перечеркивает Lohnfortzahlung по болезни. Вот подробное объяснение:
Ist ein Arbeitnehmer nach Rückkehr aus seinem Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, hat er unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Aber Achtung! Bei Urlaubsrückkehrern aus Risikogebieten gelten Besonderheiten. Dies vor folgendem Hintergrund: Der Lohnfortzahlungsanspruch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz verlangt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung und damit den Ausfall der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist (sog. „Monokausalität“).
In Konstellationen, in denen Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurückkehren und während der zwingend einzuhaltenden 14-tägigen Quarantänephase arbeitsunfähig erkranken, ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers regelmäßig gerade nicht die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung. Vielmehr liegt die Ursache der Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers (auch) darin, dass diesem – aufgrund der eingangs dargestellten Quarantänepflicht –untersagt ist, seinen Arbeitsplatz während der 14-tägigen Quarantänephase aufzusuchen und seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Dies hat zur Konsequenz, dass ein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetztes – mangels krankheitsbedingter „Monokausalität“ der Arbeitsverhinderung – in der Regel ausscheidet.
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