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запрет na "короткie игры"

27.09.08 23:24
Re: запрет na "короткie игры"
 
  LAD1 Гадкий СПЕКУЛЯНТ
в ответ 4atlanin 20.07.08 20:59
Allgemeinverfügung der BaFin vom 19. September 2008
26.09.2008
1. Transaktionen, die zu einer Short-Position oder zur Vergrößerung einer Short Position (sogenannte Leerverkäufe) in Aktien führen, die von folgenden Unternehmen der Finanzbranche
AAREAL BANK AG
ALLIANZ SE
AMB GENERALI HOLDING AG
COMMERZBANK AG
DEUTSCHE BANK AG
DEUTSCHE BÖRSE AG
DEUTSCHE POSTBANK AG
HANNOVER RÜCKVERSICHERUNG AG
HYPO REAL ESTATE HOLDING AG
MLP AG
MÜNCHENER RÜCKVERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG
emittiert worden sind, werden untersagt.
Short-Positionen entstehen dann, wenn der Verkäufer der Aktien zum Zeitpunkt der Transaktion
- nicht Eigentümer entsprechender Aktien ist oder
- zum Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung von Aktien gleicher Gattung hat oder keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch hat, der zur Übereignung von Aktien gleicher Gattung führt.
2. Aufgabegeschäfte durch Skontroführer werden von diesem Verbot ausgenommen. Gleiches gilt für Geschäfte von Personen, die sich vertraglich verpflichtet haben, verbindliche Kauf- oder Verkaufgebote zu stellen (z.B. Market Maker, Designated Sponsors), soweit diese Geschäfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erforderlich sind. Ausgenommen sind zudem Leerverkäufe, die zur Absicherung bereits bestehender Positionen dienen. Weitere Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.
3. Dieses Verbot gilt bis zum 31.12.2008, 24:00 Uhr.
4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. ╖ 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und wird verbunden mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
5. Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Die Verfügung beruht auf ╖ 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz.
Im Zusammenhang mit den jüngsten Entwicklungen an den weltweiten Kapitalmärkten, insbesondere dem Zusammenbruch mehrerer international bedeutender Banken, ist eine außergewöhnliche Volatilität zu beobachten. Dies betrifft vor allem Aktien von Kreditinstituten, Börsenbetreibern, Versicherungsunternehmen und weiteren Unternehmen der Finanzbranche.
Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Handels in den Aktien solcher Unternehmen sind in einzelnen Jurisdiktionen √ insbesondere in den USA und dem Vereinigten Königreich - Verbote von Leerverkäufen erlassen worden.
Aufgrund der engen Verflechtung der Finanzmärkte ist zu erwarten, dass sich ohne diese Verfügung erhebliche negative Auswirkungen auf die Durchführung des ordnungsgemäßen Handels an hiesigen Märkten ergeben.
Insbesondere bei der derzeitigen Lage der Kapitalmärkte führt ein Einwirken auf die Marktpreise von Aktien bestimmter Kreditinstitute, Börsenbetreiber, Versicherungsunternehmen und weiteren Unternehmen der Finanzbranche zu exzessiven Preisbewegungen, welche die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten und somit zu erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt führen können.
Durch den Widerrufsvorbehalt wird sicher gestellt, dass die BaFin zeitnah auf Marktveränderungen reagieren kann.
Das Verbot ist geeignet und erforderlich das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu erhalten und zu stärken.
Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich.
Die Ausnahmen tragen den berechtigten Interessen der Marktteilnehmer an der Nutzung von Sicherungsinstrumenten Rechnung.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß ╖ 4 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz keine aufschiebende Wirkung.

 

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