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какие-то подробности...

23.03.06 10:20
Re: какие-то подробности...
 
  bootleg старожил
в ответ LAD1 23.03.06 09:16
Settlement: die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung und der Barausgleich ("cash settlement"):
Vorbemerkungen:
Akteuren an den internationalen Derivatebörsen steht zu jedem Zeitpunkt eine breite Auswahl an verschiedenen Futures-Märkten zum Handel zur Verfügung. Einem jeden dieser Märkte ist jeweils ein ganz bestimmter Zyklus von Kontraktmonaten fest zugeordnet. Im Mais-Terminmarkt ("corn") der Terminbörse CBOT beispielsweise besteht ein solcher Zyklus aus den Quartalsmonaten März-Mais, Mai-Mais, Juni-Mais, September-Mais und Dezember-Mais (= "months traded"). Der zeitlich nächste (auslaufende) Terminmonat ("nearest expiring month") wird gemeinhin als Spot- oder Front-Monat, oder auch kurz als "nearby" bezeichnet.
Hinweis: Zur eindeutigen Kennzeichnung der verschiedenen Terminmonate von Futures findet an den internationalen Terminbörsen eine spezielle Symbolik Anwendung. Die folgende Tabelle erläutert die Zuordnung des hierbei gebräuchlichen Buchstabencodes zu den verschiedenen Kontraktmonaten ("contract month symbols").
Im Futureshandel liegen aber regelmäßig nicht nur die verschiedenen nebeneinander notierenden Terminmonate der einzelnen Märkte in börsenseitig standardisierter, gestaffelter Form fest: Auch die genaue Art, Menge und Produktqualität einer jeden zugrunde liegenden marktgängigen Leistung (wie z.B. bei "commodities": die Güte- und Handelsklasse einer Sachgesamtheit an Waren), der erste und letzte Handelstag, bei Waren der bzw. die infrage kommende(n) Lieferort(e) (= Erfüllungsort, welcher sich zumeist in der gleichen geographischen Region befindet, wo auch die Terminbörse beheimatet ist) und Abwicklungsmodalitäten, die jeweiligen Handelszeiten sowie die Art und Weise, wie der Futureskurs an einer Derivatebörse in Zahlen zu messen bzw. formal zu notieren ist, werden von den einzelnen Börsen jeweils im Vorhinein fest formuliert. Futures beseitigen demnach über eine Vereinheitlichung der Eigenschaften Unsicherheiten bei der Beurteilung von Qualitäten und Quantitäten und werden so für die unterschiedlichsten Zwecke sehr flexibel einsetzbar. Alle Futures-Kontrakte, die in sämtlichen Merkmalen und ihren Ausprägungen übereinstimmen, sich also in keinem der angeführten Punkte unterscheiden, gehören zu einer einheitlichen Futures-Serie ("futures series", Klasse von Vertragstypen).

Detaillierte Informationen zur börslichen Ausgestaltung einzelner Futures-Kontrakte finden Sie gewöhnlich unter dem Stichwort "contract specifications" ("Kontraktspezifikationen", "Kontraktparameter") auf den Internetseiten der Terminbörsen wieder. Für Kupfer ("copper") an der Terminbörse COMEX √ einer Abteilung der Terminbörse New York Mercantile Exchange √ beispielsweise beträgt der mengenmäßige Umfang eines Kontrakts ("unit of tading", "Kontraktvolumen", "contract size") konstant 25000 englische Pfund (Gewichtseinheit lbs; von lat. ╩libra╚ = Pfund) an Kupfer, und es stehen den einzelnen Marktteilnehmern als Termine jeweils der aktuelle Kalendermonat sowie die sich anschließenden 23 Kalendermonate für einen börslichen Handel zur Verfügung.
Da offenkundig √ bis auf den Futureskurs √ sämtliche Eckpunkte eines jeden Futures-Kontrakts ("futures series") bereits im Vorfeld über die jeweiligen Derivatebörsen (unter Hinzuziehung geltender Börsenregeln sowie unter Beachtung verbindlicher Usancen im Handel) in physischer, zeitlicher und räumlicher Hinsicht vollständig und exakt beschrieben sind (Normativbestimmungen), ist damit zugleich die wichtigste Grundvoraussetzung für einen flexiblen, reibungslosen und kostengünstigen Terminkontrakthandel erfüllt: die unumgängliche Standardisierung als konstitutives Merkmal von Futures (vgl. dazu auch: Handel mit Futures).
Die Erfüllung von Futures-Kontrakten in Natur durch physische Lieferung des Kontraktgegenstands ("underlying"):
Obgleich die Mehrzahl der in den Futures-Märkten aktiv Handelnden offensichtlich primär von den Chancen aus den Kursentwicklungen in den Märkten zu profitieren wünscht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die den einzelnen Terminkontrakten zugrunde liegenden Marktgegenstände tatsächlich physisch zu beziehen respektive zu liefern. Welche Futures im Einzelnen eine physische Andienung vorsehen, geht aus den börslich festgeschriebenen Kontraktspezifikationen hervor. Die Verpflichtung zur dinglichen Lieferung des Kontraktgegenstands zum Laufzeitende eines Futures ("delivery date") stellt zum einen eine notwendige Bedingung für die beinah parallele Kursentwicklung von Cash- und Futureskursen in den betreffenden Spot- und Terminmärkten (Preisverbund) dar und bewirkt zum anderen eine √ gewöhnlich unter Schwankungen erfolgende √ allmähliche numerische Angleichung der Kurse bis hin zur Terminfälligkeit eines jeden Futures-Kontrakts. Im Fälligkeitszeitpunkt eines Futures werden Spotmarktpreis und Futureskurs dann übereinstimmen. Letzterer Effekt wird in der Fachsprache als Basiseffekt oder Konvergenzeigenschaft von Futures bezeichnet.
Am Liefertage ist die früher getroffene ("unbedingte") Vereinbarung zu erfüllen. Erfüllung im Sinne einer physischen Andienung in Natur heißt Vollzug des mit Begründung einer Position in Futures eingegangenen Liefergeschäfts auf Termin durch Zueignung des vereinbarten Kontraktgegenstandes ("underlying asset"). Die Zueignung erfolgt durch Lieferung, Abnahme und Bezahlung des unterliegenden Aktivums ("delivery versus payment"). Der Vollzug des früher ausgehandelten Rechtsakts zur Lieferung des einem Futures zugrunde liegenden Marktgegenstandes (im Folgenden kurz: Ware) hat bei Terminfälligkeit pünktlich in der vorgesehenen Qualität* und Quantität am börslich zugelassenen Erfüllungsort zu erfolgen.
[* Jedes "underlying" eines Futures ist von den Terminbörsen der Gattung nach exakt bestimmt und liegt damit in seinen Qualitätsmerkmalen eindeutig fest. Entsprechendes gilt für die übrigen standardisierten Ausstattungsmerkmale eines Futures-Kontrakts (s.o.). Vgl. dazu obige Vorbemerkungen und auch die charakteristischen Merkmale von Futures.]
Wird eine effektive Lieferung und Abnahme von Waren ausdrücklich bezweckt, so braucht der Inhaber einer offenen Kaufposition in Futures ("long") somit nicht viel mehr zu tun, als auf ein kompensierendes Gegengeschäft zur Glattstellung im "nearby" zu verzichten und den Futures-Kontrakt bis in die Lieferperiode ("delivery period") hinein zu halten. Auf diese Weise lässt sich ein im Voraus festgeschriebener Preis einer typischen Ware zum Transaktionstermin sichern, und zwar unabhängig von der Kursentwicklung im Spotmarkt zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs des Futures im Terminmarkt und seinem späteren Erfüllungstermin. Der Nachteil eines realen Gütererwerbs unter den vertraglichen Bestimmungen von Futures besteht jedoch darin, dass trotz eines Abbaus von Unsicherheiten durch Standardisierung angesichts einzelner bestehen gebliebener Wahlrechte des Verkäufers in Bezug auf die effektiv zu liefernde Produktqualität und -quantität (sowie Ort der Lieferung) (= "delivery option") die jeweils angediente Menge an spezifischen Waren letztlich nicht im hierfür erforderlichen Maße den Ansprüchen des Verwenders (Produzenten, Verarbeiters) gerecht wird. In der Praxis wird daher auch zur Aufhebung von Kurssicherungsgeschäften (Hedging) mit Futures die Glattstellung bzw. Eindeckung durch ein entsprechendes Gegengeschäft im Terminmarkt bei (annähernd) gleichzeitiger Abwicklung des Grundgeschäfts im Spot- bzw. Kassamarkt der Realbeschaffung des Basiswertes vorgezogen.
Der Wunsch nach Realeindeckung an den Futuresmärkten tritt vergleichsweise selten auf, nimmt aber immer dann Gestalt an, wenn entweder ein tatsächlicher Bedarf an dem zugrunde liegenden Beschaffungsobjekt zu den gegebenen Bedingungen besteht, oder aber monetäre Gründe ausschlaggebend sind, wie bspw. Preisungleichgewichte ("Marktanomalien") zwischen Direkt- und Terminmärkten. Auf letzteres haben sich vor allem sogenannte Arbitrageure spezialisiert. Arbitrageure sind hierbei bestrebt, wahrgenommene Unterschiede in den Kaufpreis-Obergrenzen und Verkaufspreis-Untergrenzen von Futures und seinem "underlying" zu ihrem eigenen Vorteil gewinnbringend auszunützen. Doch nicht nur bei Arbitragen, sondern generell ist zu bedenken, dass jede effektive Lieferung von Waren Zeitaufwand bedeutet und darüber hinaus nicht unerhebliche weitere Kosten verursachen wird, insbesondere Kosten für die Beschaffung lieferbarer Qualitäten, Lager-, Transport-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie Zusatzgebühren an den Broker für seine Mitwirkung an der Abwicklung des Andienungsprozesses.
Charakteristisch für die Mehrzahl der Futures auf andienungsfähige Waren ist, dass das Erfüllungsdatum ("delivery date", "matuity date") von "Warenderivaten" börsenseitig nicht taggenau und unumstößlich festgelegt wird. Stattdessen wird von den Terminbörsen im Standardvertrag des Futures eine fest zugeordnete Lieferperiode benannt, die durch einen Terminmonat ausgezeichnet ist (zum Liefermonat ("delivery month") vgl. obige Vorbemerkungen). Die jeweilige Lieferperiode schließt √ sofern kein "cash settlement" zwingend vorgeschrieben ist √ einen genau festgelegten Kalenderzeitraum ein, innerhalb dessen die Erfüllung der mit dem Tage des Abschlusses ("trade date") des Futures-Kontrakts eingegangenen "unbedingten" Kauf- bzw. Lieferverpflichtung vorgesehen ist ("delivery period"). Die Andienung kann damit praktisch an jedem Tag innerhalb der Lieferperiode erfolgen. Bei Waren-Futures ("commodities") entspricht dieser Zeitraum in etwa dem gesamten Liefermonat, wobei es i.d.R. dem Verkäufer eines Futures obliegt, den exakten Zeitpunkt (und zudem √ im Falle mehrerer infrage kommender Erfüllungsorte √ auch den gewünschten Ort) seiner beabsichtigten physischen Lieferung innerhalb der Lieferperiode zu bestimmen ("seller's option"). Hätten prinzipiell die Käufer von Futures die Wahl im Hinblick auf den genauen Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der Lieferperiode, könnte dies abträgliche Folgen für eine ordnungsmäßige Abwicklung des gesamten Andienungsprozesses haben: Würden nämlich alle Käufer den gleichen Liefertermin wählen, wären Lieferengpässe zu befürchten und zudem zahlreiche logistische Hürden zu überwinden.
Angesichts dieser offenkundigen Nachteile hat also grundsätzlich der Verkäufer die Wahl √ sofern er es nicht vorzieht, seine Short-Position zuvor im Terminmarkt einzudecken √ wann und wo er den Basisgegenstand zu liefern beabsichtigt. Lieferbar sind prinzipiell alle allgemein marktgängigen Rohstoffe und Waren ("commodities") und darüber hinaus bestimmte Finanzprodukte, wie beispielsweise Devisen, festverzinsliche Wertpapiere und Aktien. Einige Finanzinstrumente sind indes nicht lieferbar, wie z.B. Aktienindizes, kurzfristige Zinssätze oder fiktive Bundesanleihen, resp. nicht direkt für eine effektive Lieferung geeignet, etwa Termineinlagen oder bestimmte wirtschaftliche Vorteile.
Bevor jedoch eine objektmäßige Lieferung tatsächlich erfolgen kann, ist der Verkäufer eines Futures aufgefordert, sein Brokerhaus von der Lieferabsicht in Kenntnis zu setzen, welches daraufhin im Interesse des Kunden ("agent") alle weiteren Schritte einleiten wird. Der erste mögliche Kalendertag einer Benachrichtigung der Terminbörse von der beabsichtigten Lieferung durch das Handelshaus des Kunden heißt "first notice day", der letzte mögliche Benachrichtigungstag entsprechend "last notice day". Der genaue Termin für den "first notice day" wird von den Derivatebörsen für jeden einzelnen Futuresmarkt und Terminmonat im Vorhinein gesondert festgelegt und fällt üblicherweise entweder auf den Anfang eines fälligen Terminmonats oder auf das Ende des dem fälligen Terminmonat vorangehenden Kalendermonats. An der Terminbörse CBOT beispielsweise fällt der "first notice day" zumeist auf den letzten Werktag des dem jeweiligen Terminmonat vorangehenden Kalendermonats. Der "last notice day" liegt gewöhnlich ein bis sieben Tage vor dem letzten Geschäftstag des jeweiligen Liefermonats.
Der lieferfällige Futures-Kontrakt selbst wird gegebenenfalls auch noch nach dem "first notice day" bis zu seinem zuvor festgelegten letzten Handelstag ("last trading day") weiterhin an der Börse notiert und gehandelt*. Ist der letzte Handelstag schließlich erreicht, so verfallen Futures nicht etwa wertlos, sondern in allen lieferfähigen Futures, die nach dem letzten Handelstag immer noch nicht glattgestellt worden sind, wird dann √ unter Beachtung der Weisungen des Futures-Standardvertrages, der Börsenvorschriften sowie der Handelsusancen √ zwecks Erfüllung auf jeden Fall der physische Andienungsprozess eingeleitet.
[* Selbstverständlich findet im Rahmen des "marking to market" die tägliche Anpassung des Margin-Kontos an die sich ändernden Schlusskurse zum Vortage und die tägliche Verbuchung des Differenzbetrages auch bei lieferfälligen Futures bis zur tatsächlichen Erfüllung durch Lieferung des Vertragsgegenstandes weiterhin statt.]
Kommt es nach einer vorschriftsgemäßen Ankündigung zur physischen Lieferung gegen einen Futures-Kontrakt, so darf der Verkäufer grundsätzlich nur Güter (bzw. Finanztitel) von einer ganz bestimmten, den Standardisierungsvorgaben des Vertrages entsprechenden Qualität liefern. Die genaue Art und Güte des Lieferungsgegenstandes ist dem Broker vorher bekannt zu geben. Man spricht hierbei von der Notifikationspflicht des Inhabers einer Short-Position.
Durch Festlegung der Eigenschaften der zu liefernden Menge an Gütern im Standardvertrag eines Futures und der Vorschriften zur Abwicklung der Lieferung werden Überraschungen in Form von Qualitätsabweichungen und -mängeln bereits im Vorhinein weitestgehend ausgeschlossen. Dennoch bleibt bei einigen Arten von Beschaffungsobjekten der künftige Empfang in Bezug auf Qualität und Quantität zu einem gewissen Grade unsicher, dann nämlich, wenn der Verkäufer eines Futures (Short) innerhalb eines durch den Standardvertrag begrenzten Bereichs einen vertraglich zugestandenen Ermessensspielraum ("delivery option") besitzt*. So ist es beispielsweise hinsichtlich der Qualität bei Getreide, wie etwa bei CBOT-Weizen ("wheat"), i.d.R. begrenzt zulässig, gegen einen Preisabschlag (Aufschlag) eine geringere (höhere) als die börsenseitig vorgegebene Standardqualität anzudienen.
[* Anmerkung: Bestehende Wahlrechte im Hinblick auf lieferbare Qualitäten bzw. den genauen Lieferort und -zeit ("delivery options") können im Rahmen der Bepreisung von Futures zu geringfügigen Bewertungsverschiedenheiten zwischen dem als "fair" betrachteten und dem an der Börse festgestellten Kurs führen.]
Der Sinn einer derartigen Regelung besteht nicht zuletzt darin, einer Verknappung in einer einzig lieferbaren Qualität entgegenzuwirken (vgl. dazu auch: "corner the market"). Aber nicht nur bei Waren, sondern auch bei Zins-Terminkontrakten auf mittel- und langfristige Anleihen ("fixed-income futures") wird dem Verkäufer bei seiner Entscheidung im Hinblick auf den effektiv zu liefernden Basistitel im Regelfall eine vordefinierte Ermessensfreiheit eingeräumt (so z.B. bei anzudienenden US T-Bonds, deutschen Bundesanleihen etc.).
In dieser Ungewissheit über die Art, Menge und Ort der tatsächlichen Lieferung ist (neben den unterschiedlichen Laufzeitvorstellungen) ein wesentlicher Bestimmungsgrund dafür zu sehen, warum in der Mehrzahl der Fälle der vorzeitigen Glattstellung von Futures √ ggf. unter gleichzeitigem Aufbau einer neuen Position im nachfolgenden Termin ("roll-over", "switching") √ gegenüber einer tatsächlichen Lieferung der Vorteil eingeräumt wird. Dies gilt gleichermaßen für spekulative wie auch für Hedge-Positionen.
 

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