Вход на сайт
Как маму живущую на Украине перевезти жить в Германию?
862 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ SHVG 08.11.10 05:51
Schwiegereltern, Großeltern, Geschwistern, Onkeln, Tanten, Enkeln, darf ein Familiennachzug nur zugelassen werden, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Härtefall handelt.
An das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls werden hohe Anforderungen gestellt. Für solche ausländischen Familienangehörigen von Deutschen sind keine Vergünstigungen vorgesehen.
Nachzug von Eltern zu ihren in Deutschland lebenden Kindern oder an den Zuzug von Geschwistern untereinander. Die
Voraussetzungen (§ 36 AufenthG) hierfür sind sehr streng: Ein Familiennachzug kommt nur in Betracht, wenn ein Härtefall
gegeben ist. Die Tatsache, daß die Kinder mittlerweile alle im Ausland leben, reicht für die Begründung eines Härtefalles nicht
aus. Es muß in der Regel eine Betreuungsbedürftigkeit vorliegen, etwa dergestalt, daß der im Ausland lebende
Familienangehörige krank ist und (das kommt wohl hinzu) daß die Betreuung in der Heimat nicht sichergestellt ist. Denkbar
ist natürlich auch der Fall, daß der in Deutschland lebende Familienangehörige betreuungsbedürftig ist. Auch hiermit könnte
man einen Härtefall begründen. Allerdings müssen selbst dann, wenn ein Härtefall vorliegt, weitere Voraussetzungen erfüllt
sein: Ausreichender Wohnraum muß vorhanden sein und das Einkommen der aus dem Ausland zuziehenden Person muß
von den hier lebenden Personen gesichert sein. Mit anderen Worten: Diese müssen über Erwerbseinkommen verfügen, das
ausreicht, unter Umständen recht hohe Krankenversicherungsbeträge (zum Beispiel bei alten Leuten) zu begleichen.
Insbesondere wird in aller Regel eine Vollkrankenversicherung verlangt, da die deutschen Behörden die Auffassung
vertrete, daß gerade bei älteren Personen die Behandlungskosten von den Verwandten nicht getragen werden können.
An das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls werden hohe Anforderungen gestellt. Für solche ausländischen Familienangehörigen von Deutschen sind keine Vergünstigungen vorgesehen.
Nachzug von Eltern zu ihren in Deutschland lebenden Kindern oder an den Zuzug von Geschwistern untereinander. Die
Voraussetzungen (§ 36 AufenthG) hierfür sind sehr streng: Ein Familiennachzug kommt nur in Betracht, wenn ein Härtefall
gegeben ist. Die Tatsache, daß die Kinder mittlerweile alle im Ausland leben, reicht für die Begründung eines Härtefalles nicht
aus. Es muß in der Regel eine Betreuungsbedürftigkeit vorliegen, etwa dergestalt, daß der im Ausland lebende
Familienangehörige krank ist und (das kommt wohl hinzu) daß die Betreuung in der Heimat nicht sichergestellt ist. Denkbar
ist natürlich auch der Fall, daß der in Deutschland lebende Familienangehörige betreuungsbedürftig ist. Auch hiermit könnte
man einen Härtefall begründen. Allerdings müssen selbst dann, wenn ein Härtefall vorliegt, weitere Voraussetzungen erfüllt
sein: Ausreichender Wohnraum muß vorhanden sein und das Einkommen der aus dem Ausland zuziehenden Person muß
von den hier lebenden Personen gesichert sein. Mit anderen Worten: Diese müssen über Erwerbseinkommen verfügen, das
ausreicht, unter Umständen recht hohe Krankenversicherungsbeträge (zum Beispiel bei alten Leuten) zu begleichen.
Insbesondere wird in aller Regel eine Vollkrankenversicherung verlangt, da die deutschen Behörden die Auffassung
vertrete, daß gerade bei älteren Personen die Behandlungskosten von den Verwandten nicht getragen werden können.