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Вот что стоит на странице мюнхенского ратхауса на счет смены имени:
Möglichkeiten zur Angleichung des Namens gemäß Art. 47 EGBGB
1. Wird bisher ein mehrteiliger Name geführt, der nicht die Funktion eines Vor- und
Familiennamens hat, können aus den Namensbestandteilen Vor- und Familiennamen
bestimmt werden (z.B. bei mehrgliedrigen arabischen Namen wie Achmed ben Hassan).
Der Familienname soll grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen.
2. Wird nur ein einteiliger Name geführt, kann er zum Vor- oder Familiennamen bestimmt und
der fehlende Namensteil neu gewählt werden.
3. Es können Bestandteile abgelegt werden, die das deutsche Recht nicht kennt (z.B.
Vatersname). Sie können den Vatersnamen auch als zweiten Vornamen weiter führen.
4. Es kann die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem
Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens angenommen werden.
5. Es kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden.
Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, kann ein neuer Vorname gewählt werden
(z.B. „Piotr Sajc“ wird „Peter Seitz“). Die Übersetzung von Familiennamen ist nicht zulässig.