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elena1234567 гость
in Antwort Sydhartha 22.10.21 17:58
Кстати вот пункт с которым можно идти к адвокату
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen,
wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur
unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist
anzunehmen, wenn
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,