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Ajan посетитель
in Antwort antondo 14.09.22 18:23
В Sachsen тоже приняли новую норму к исполнению.
Вот аргументация Sachbearbeiterin:
hiermit informieren wir Sie, dass gemäß neuer Erlasslage des Bundesministerium des Innern und für Heimat vom 6. September 2022 nunmehr ukrainische Staatsangehörige unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß
§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) einzubürgern sind. Ein Entlassungsverfahren ist aufgrund der kriegsbedingten Einschränkungen faktisch unmöglich. Da gegenwärtig aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens nicht absehbar ist, ob Entlassungsverfahren in einem überschaubaren Zeitraum wieder durchgeführt werden können, wird nunmehr von der Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung abgesehen.