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in Antwort Zhanna71 18.05.12 21:09
Zhanna71 вот передрала из группы врачей, врачам проще с апробацией и дальнейшим пребыванием в стране
В ответ на:
Neuigkeiten aus Politik und Gesundheitswesen zum Thema Ärzte-Integration
1. Neues aus dem VIA-Institut:
Die Erfolge der Lehrgänge 24 und 25 sind ausgewertet: Nach Ende diesen beiden Lehrgängen meldeten uns jeweils rund 89% (24. Lg., Stand: August 2011, 25. Lg., Stand: Januar 2012) der Absolventen einen Stellenantritt als Arzt oder Ärztin. Vom Lehrgang 26 gibt es einen Zwischenstand: 85%.
2. Aktuelle Entwicklungen in Staat, Politik und Gesellschaft rund um den Themenkreis berufliche Integration von zugewanderten Ärzten/innen
Seit 1.4.2012 gilt das neue sogenannte Anerkennungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen).
Mit diesem Gesetz (Artikel 29) wird auch die Bundesärzteordnung geändert (BÄO), vor allem auch die hier relevanten §3 (Approbation) und §10 (ärztliche Berufserlaubnis).
Ähnliches gilt übrigens auch für das Zahnheilkundegesetz sowie für die anderen Berufsgesetze für Gesundheitsberufe.
Vereinfacht kann man so zusammenfassen, was nun für Ärzte mit ausländischer Ausbildung gilt:
Ärzte/innen mit einem Abschluss, den sie in einem Staat außerhalb von EU /EWR / CH erworben haben, unterliegen einer Kenntnisprüfung, mit der sie die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes nachweisen müssen, wenn diese Gleichwertigkeit nicht zweifelsfrei besteht oder nicht nachweisbar ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der deutschen aufweist, z.B. hinsichtlich der Dauer des Studiums, der studierten Fächer und ihrer Inhalte.
Zusätzlich soll auch ärztliche Berufspraxis bei der Feststellung eines gleichwertigen Ausbildungsstandes berücksichtigt werden; wie die deutschen Behörden diese feststellen und bewerten wollen, bleibt im Moment noch unklar.
Wird von der Behörde festgestellt, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch eine Prüfung nachgewiesen werden muss, so ist eine Prüfung abzulegen, die sich auf "die Inhalte der Staatsprüfung bezieht", sog. Kenntnisprüfung. Das ist die frühere Formulierung, aufgrund derer bisher schon die Kenntnisstandprüfung angeordnet und durchgeführt worden ist, z.B. mit einem pauschalen Prüfungsfächerkanon Innere Medizin und Chirurgie und zusätzlichem/n Wahlfach/Wahlfächern.
Näheres zur Prüfung wird in diesem Gesetz nicht geregelt, jedoch wird im §4, Abs. 6a eine diesbezügliche Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministers verlangt. Diese soll in den nächsten Monaten ergehen, ist aus dem Bundesgesundheitsministerium zu hören.
Man kann nur hoffen, dass durch diese Verordnung dann bundes-einheitlich festgelegt wird, wie die Prüfungen genau zu gestalten sind, z.B.: Wer prüft? Was wird und in welchen Fächern wird geprüft? Gibt es eine Prüfungsordnung?
Eine weitere Frage bleibt ebenfalls noch offen, nämlich ob und wenn ja wie und wieviel von den "Defiziten" nachweisbar durch Berufspraxis als abgegolten gewertet werden kann und wer das professionell feststellen könnte.
Die Dauer einer Berufserlaubnis nach §10 BÄO ist nun Fall zeitlich erheblich reduziert. Ein Arzt, der noch nicht approbiert ist und einen Abschluss von außerhalb der EU/EWR/Schweiz hat, erhält nur noch für maximal zwei Jahre eine Berufserlaubnis (Verlängerungen nur in seltenen Ausnahmefällen möglich). Man hat also faktisch maximal zwei Jahre Zeit, sich approbieren zu lassen. Für Altfälle gibt es eine Übergangslösung.
Die zuständigen Landesbehörden derjenigen Bundesländer, die sich bereits seit über 10 Jahre gegen jegliche vernüftige Ärzte-Integration gesperrt haben und sich darin verbündet hatten, Ärzte aus Drittstaaten soweit es nur irgend geht, vom beruflichen Einsatz in ihrem Bundesland fern zu halten, vor allem Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, benutzen im Moment die neue Lage leider unerwart dazu, Integration weitgehend unmöglich zu machen, indem sie praktisch überhaupt keine Berufserlaubnis nach §10 BÄO mehr erteilen wollen! In diesen Ländern ist im Moment daher Integration kaum möglich. Ob dies rechtlich überhaupt zulässig ist, ist fraglich. Auch Hessen gibt jetzt nur noch 6 Monate Berufserlaubnis, obwohl im Gesetz von zwei Jahren die Rede ist.
Auf jeden Fall ist ab jetzt in Duetschland nicht mehr relevant, welchen Pass man besitzt, sondern ob man innerhalb der Europäischen Union / des EWR und der Schweiz seine Ausbildung zum Arzt abgeschlossen hat oder außerhalb. Ärzte/innen, die in der EU einen Abschluss erworben haben - gleich welche Staatsbürgerschaft sie haben oder hatten -, erhalten in der Regel keine Berufserlaubnis nach §10 mehr, sondern stehen sofort zur Approbation an.
UND auf jeden Fall gilt mit dem neuen Gesetz: Nachdem an die Kenntnisprüfung bestanden hat, erhält man die Approbation. Dann benötigt keine Berufserlaubnis nach §10 BÄO mehr. Und zwar, nochmal: Egal welche Staatsbürgerschaft man hat.
Ein lohnenswertes (Lern)Ziel!
Was ist mit dem "Gespenst" Defizitprüfung? Nun, das wird wohl nur wenige Ärzte treffen: Nur Ärzte, die einen nicht gleichwertigen Abschluss aus einem EU-Staat haben (also z.B. aus einem EU-Staat aus jener Zeit als sie noch nicht Mitglied der EU waren), müssen eine solche Prüfung, genannt Eignungsprüfung, ablegen (EU-Richtlinie!). In dieser werden sie nur über diejenigen Inhalte geprüft, in denen ihr Medizinstudium wesentliche Unterschiede (d.h. Defizite) gegenüber der deutschen Ausbildung zum Arzt aufweist. Solche Defizite können auch durch nachweisbare Berufspraxis in diesen "Defizitbereichen" als abgegolten bewertet werden. Hier wird man in den Behörden einiges zu tun bekommen, um das alles in jedem individuellen Falle herauszufinden.
VIA-Absolventen im VIA-Netzwerk sowie VIA-Teilnehmer erhalten selbstverständlich alle Informationen dazu kostenlos bei uns. Bei Bedarf werden spezielle Kurse zur Vorbereitung der Prüfung angeboten. Bitte immer das aktuelle Angebot auf dieser Website beachten!
Deutsch-Zetifikat B2: Die Einführung einer arztspezifischen Sprachprüfung ist nicht in Sicht (außer in Baden-Württemberg), es bleibt daher im Moment bei der Auflage eines nicht berufsspezifischen anerkannten Deutschzertifikats des Niveaus B2 (gemäß GER). So werden wir bei VIA nach wie vor auf die offizielle Deutsch-B2-Prüfung (TELC) vorbereiten (Prüfzentrum: VHS Lauf a.d. Pegnitz).
Neuigkeiten aus Politik und Gesundheitswesen zum Thema Ärzte-Integration
1. Neues aus dem VIA-Institut:
Die Erfolge der Lehrgänge 24 und 25 sind ausgewertet: Nach Ende diesen beiden Lehrgängen meldeten uns jeweils rund 89% (24. Lg., Stand: August 2011, 25. Lg., Stand: Januar 2012) der Absolventen einen Stellenantritt als Arzt oder Ärztin. Vom Lehrgang 26 gibt es einen Zwischenstand: 85%.
2. Aktuelle Entwicklungen in Staat, Politik und Gesellschaft rund um den Themenkreis berufliche Integration von zugewanderten Ärzten/innen
Seit 1.4.2012 gilt das neue sogenannte Anerkennungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen).
Mit diesem Gesetz (Artikel 29) wird auch die Bundesärzteordnung geändert (BÄO), vor allem auch die hier relevanten §3 (Approbation) und §10 (ärztliche Berufserlaubnis).
Ähnliches gilt übrigens auch für das Zahnheilkundegesetz sowie für die anderen Berufsgesetze für Gesundheitsberufe.
Vereinfacht kann man so zusammenfassen, was nun für Ärzte mit ausländischer Ausbildung gilt:
Ärzte/innen mit einem Abschluss, den sie in einem Staat außerhalb von EU /EWR / CH erworben haben, unterliegen einer Kenntnisprüfung, mit der sie die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes nachweisen müssen, wenn diese Gleichwertigkeit nicht zweifelsfrei besteht oder nicht nachweisbar ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der deutschen aufweist, z.B. hinsichtlich der Dauer des Studiums, der studierten Fächer und ihrer Inhalte.
Zusätzlich soll auch ärztliche Berufspraxis bei der Feststellung eines gleichwertigen Ausbildungsstandes berücksichtigt werden; wie die deutschen Behörden diese feststellen und bewerten wollen, bleibt im Moment noch unklar.
Wird von der Behörde festgestellt, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch eine Prüfung nachgewiesen werden muss, so ist eine Prüfung abzulegen, die sich auf "die Inhalte der Staatsprüfung bezieht", sog. Kenntnisprüfung. Das ist die frühere Formulierung, aufgrund derer bisher schon die Kenntnisstandprüfung angeordnet und durchgeführt worden ist, z.B. mit einem pauschalen Prüfungsfächerkanon Innere Medizin und Chirurgie und zusätzlichem/n Wahlfach/Wahlfächern.
Näheres zur Prüfung wird in diesem Gesetz nicht geregelt, jedoch wird im §4, Abs. 6a eine diesbezügliche Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministers verlangt. Diese soll in den nächsten Monaten ergehen, ist aus dem Bundesgesundheitsministerium zu hören.
Man kann nur hoffen, dass durch diese Verordnung dann bundes-einheitlich festgelegt wird, wie die Prüfungen genau zu gestalten sind, z.B.: Wer prüft? Was wird und in welchen Fächern wird geprüft? Gibt es eine Prüfungsordnung?
Eine weitere Frage bleibt ebenfalls noch offen, nämlich ob und wenn ja wie und wieviel von den "Defiziten" nachweisbar durch Berufspraxis als abgegolten gewertet werden kann und wer das professionell feststellen könnte.
Die Dauer einer Berufserlaubnis nach §10 BÄO ist nun Fall zeitlich erheblich reduziert. Ein Arzt, der noch nicht approbiert ist und einen Abschluss von außerhalb der EU/EWR/Schweiz hat, erhält nur noch für maximal zwei Jahre eine Berufserlaubnis (Verlängerungen nur in seltenen Ausnahmefällen möglich). Man hat also faktisch maximal zwei Jahre Zeit, sich approbieren zu lassen. Für Altfälle gibt es eine Übergangslösung.
Die zuständigen Landesbehörden derjenigen Bundesländer, die sich bereits seit über 10 Jahre gegen jegliche vernüftige Ärzte-Integration gesperrt haben und sich darin verbündet hatten, Ärzte aus Drittstaaten soweit es nur irgend geht, vom beruflichen Einsatz in ihrem Bundesland fern zu halten, vor allem Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, benutzen im Moment die neue Lage leider unerwart dazu, Integration weitgehend unmöglich zu machen, indem sie praktisch überhaupt keine Berufserlaubnis nach §10 BÄO mehr erteilen wollen! In diesen Ländern ist im Moment daher Integration kaum möglich. Ob dies rechtlich überhaupt zulässig ist, ist fraglich. Auch Hessen gibt jetzt nur noch 6 Monate Berufserlaubnis, obwohl im Gesetz von zwei Jahren die Rede ist.
Auf jeden Fall ist ab jetzt in Duetschland nicht mehr relevant, welchen Pass man besitzt, sondern ob man innerhalb der Europäischen Union / des EWR und der Schweiz seine Ausbildung zum Arzt abgeschlossen hat oder außerhalb. Ärzte/innen, die in der EU einen Abschluss erworben haben - gleich welche Staatsbürgerschaft sie haben oder hatten -, erhalten in der Regel keine Berufserlaubnis nach §10 mehr, sondern stehen sofort zur Approbation an.
UND auf jeden Fall gilt mit dem neuen Gesetz: Nachdem an die Kenntnisprüfung bestanden hat, erhält man die Approbation. Dann benötigt keine Berufserlaubnis nach §10 BÄO mehr. Und zwar, nochmal: Egal welche Staatsbürgerschaft man hat.
Ein lohnenswertes (Lern)Ziel!
Was ist mit dem "Gespenst" Defizitprüfung? Nun, das wird wohl nur wenige Ärzte treffen: Nur Ärzte, die einen nicht gleichwertigen Abschluss aus einem EU-Staat haben (also z.B. aus einem EU-Staat aus jener Zeit als sie noch nicht Mitglied der EU waren), müssen eine solche Prüfung, genannt Eignungsprüfung, ablegen (EU-Richtlinie!). In dieser werden sie nur über diejenigen Inhalte geprüft, in denen ihr Medizinstudium wesentliche Unterschiede (d.h. Defizite) gegenüber der deutschen Ausbildung zum Arzt aufweist. Solche Defizite können auch durch nachweisbare Berufspraxis in diesen "Defizitbereichen" als abgegolten bewertet werden. Hier wird man in den Behörden einiges zu tun bekommen, um das alles in jedem individuellen Falle herauszufinden.
VIA-Absolventen im VIA-Netzwerk sowie VIA-Teilnehmer erhalten selbstverständlich alle Informationen dazu kostenlos bei uns. Bei Bedarf werden spezielle Kurse zur Vorbereitung der Prüfung angeboten. Bitte immer das aktuelle Angebot auf dieser Website beachten!
Deutsch-Zetifikat B2: Die Einführung einer arztspezifischen Sprachprüfung ist nicht in Sicht (außer in Baden-Württemberg), es bleibt daher im Moment bei der Auflage eines nicht berufsspezifischen anerkannten Deutschzertifikats des Niveaus B2 (gemäß GER). So werden wir bei VIA nach wie vor auf die offizielle Deutsch-B2-Prüfung (TELC) vorbereiten (Prüfzentrum: VHS Lauf a.d. Pegnitz).
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