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новеньким

18.03.13 22:13
Re: новеньким
 
  Epsilon2006 старожил
Добрый вечер.
Вы узнавали по воводу признания диплома в Германии?
Правовая основа на признание признанного другой страной диплома очень неясно описана.
BApO
§4, Abs. 2
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre
pharmazeutische Ausbildung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter
Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers
keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der
Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn
1.
die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz
geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2.
die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung
unterscheiden, oder
3.
der Beruf des Apothekers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der
Antragsteller nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung
besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller
vorlegen.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung
des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende
Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise
durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis
erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Liegen
wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser
Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede
bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate,
nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid
zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker
verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer
der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

 

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