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nataliekoeln знакомое лицо
in Antwort Himmel_17 21.05.15 17:33
Вот что нашла, по закону вроде можно сократить Аусбилдунг. Почему же информацию неправильную дают?
§ 16
Anrechnungsfähige Ausbildungszeiten und Prüfungen
(1) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit
auf die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, wenn die Erreichung des
Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten eines Studiums der Pharmazie
oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung
§ 16
Anrechnungsfähige Ausbildungszeiten und Prüfungen
(1) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit
auf die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, wenn die Erreichung des
Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten eines Studiums der Pharmazie
oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung