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Dokument-Nr. 18934 März 2009
Merkblatt zum Gewerberecht
Reisegewerbekarte
Um zunächst einem Irrtum vorzubeugen: Unter dem sogenannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung nicht den Betrieb von Reisebüros, sondern das ambulante Gewerbe, z. B. „fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte.
Inhalt:
1. Wer betreibt ein Reisegewerbe?...................................................................................1
2. Der Angestellte braucht keine Reisegewerbekarte.......................................................2
3. Ausnahmen..........2
4. Antrag, Gültigkeit und Kosten.......................................................................................2
5. Zusätzliche Vorschriften bei der Ausübung...................................................................3
6. Zusätzlich erforderliche Erlaubnisse.............................................................................4
1.
Wer betreibt ein Reisegewerbe?
Derjenige, der ohne vorhergehende Bestellung (z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (vgl. hierzu § 42 Abs. 2 GewO), oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft oder derjenige, der Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (vgl. § 55 Abs. 1 GewO).
Unter das Reisegewerbe fällt darüber hinaus die selbständige Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart. Für bestimmte Schaustellertätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss zusätzlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (vgl. § 55 f GewO).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Beim stehenden Gewerbe „kommt“ der Kunde zum Un-ternehmer (und sei es nur telefonisch), während beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbrin-gung der Leistung vom Unternehmer ausgeht, er also (unangemeldet) zum Kunden „geht“.
-2-
2.
Der Angestellte braucht keine Reisegewerbekarte
Seit dem 14. September 2007 benötigen Angestellte im Reisegewerbe keine eigene Reise-gewerbekarte mehr (Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft, BGBL. 2007, Teil I Nr. 47, 13.9.2007).
Es ist daher zu beachten:
Nur der Prinzipal benötigt die Reisegewerbekarte.
Der Angestellte benötigt jedoch eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Rei-segewerbekarte des Inhabers, wenn er unmittelbaren Kundenkontakt hat (§ 60 c Abs. 2 Gewerbeordnung - GewO).
Neu eingeführt wurde § 60 GewO: „Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme recht-fertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-sitzt.“
3.
Ausnahmen
Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an sogenannten „festgesetzten“ Märkten. Wer also einen Marktstand auf einem festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich - nach der erforderlichen Anzeige des Gewerbes nach § 14 GewO - lediglich an den Markt-meister wenden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt „Festsetzung von Mes-sen, Ausstellungen und Märkten“ (Dok.-Nr. 22099)
Einige Tätigkeiten sind nach § 55 a GewO von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Das betrifft u. a. den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden (zu Imbissen vgl. unten). Auch das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf ist von der Pflicht ausgenommen. Gegebe-nenfalls ist nach § 55 c GewO eine Anzeige beim Gewerbeamt erforderlich.
Einer Reisegewerbekarte bedarf es ferner nach § 55 b GewO nicht, soweit der Gewerbetrei-bende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetrei-benden tätig werden.
4.
Antrag, Gültigkeit und Kosten
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Die Zuständigkeit richtet sich jeweils nach dem Wohnort des Antragstellers.
Wir haben für Sie eine Übersicht der Zuständigkeiten für die Reisegewerbekarte sowie für sonstige Erlaubnisse erstellt (Dok.-Nr. 21001).
-3-
Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Die Rahmengebühr für eine Reisegewerbekarte beträgt 44,99 € bis 393,69 €. Die konkrete Gebühr richtet sich nach der jeweils angestrebten Tätigkeit.
Erforderliche Unterlagen bei der Antragstellung:
Das ausgefüllte Antragsformular
Der Personalausweis oder Pass zur Einsichtsnahme
ggf. die Aufenthaltsberechtigung oder die zur selbständigen Gewerbeausübung berech-tigende Aufenthaltserlaubnis bzw. -befugnis
ggf. ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(zwei) Lichtbild(er)
Bei Feilbieten von Lebensmitteln (Ausnahme Obst und Gemüse) eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Erteilung durch das Gesundheitsamt)
die Verwaltungsgebühr
Zu beachten ist außerdem:
Im Antrag sollte die Art der angebotenen Waren bezeichnet werden
Die Erteilung erfolgt grundsätzlich auf Lebenszeit, nur auf Antrag hin befristet.
5.
Zusätzliche Vorschriften bei der Ausübung
Nach § 56 a der Gewerbeordnung müssen der Name des Gewerbetreibenden mit mindes-tens einem ausgeschriebenen Vornamen oder seine Firma an den Verkaufseinrichtungen wie Autos, Handkarren, Tischen usw. (z. B. in Form von Schildern, die für die Kunden deut-lich lesbar sind) angebracht werden.
Außer der Gewerbeordnung sind, zum Beispiel beim Vertrieb von Speiseeis, auch die le-bensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Für den Vertrieb bestimmter Lebensmittel ist nach dem Infektionsschutzgesetz eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder bei einem von diesem beauftragten Arzt erforderlich. Die Bescheinigung über die Belehrung darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein (vgl. § 43 IfSchG).
Der Reisegewerbetreibende muss darüber hinaus grundsätzlich die Vorschriften des Laden-schlussgesetzes sowie des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage beachten; eine Ausnahme gilt für Schausteller, für das Feilbieten von Waren sowie für selbständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen deren Geschäftsbetriebs aufsuchen (vgl. § 55 e Abs. 1 GewO).
Des Weiteren hat der Gewerbetreibende grundsätzlich ein sogenanntes Steuerheft zu führen und dieses auch bei Ausübung seines Gewerbes mit sich zu führen. Unter den Vorausset-zungen des § 68 UStDV kann sich der Reisegewerbetreibende aber auch von der Pflicht zum Steuerheft befreien lassen. Nähere Auskünfte erteilt das Finanzamt.
-4-
6.
Zusätzlich erforderliche Erlaubnisse
Mit der Reisegewerbekarte ist es oft nicht getan. Will der Reisegewerbetreibende auf öffent-lichem Straßenland tätig werden, so benötigt er den sogenannten Standschein, also eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde. Auch der Handel aus Bauchläden stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes dar.
Zuständig ist der Bezirk, in dem der Reisegewerbetreibende seinen Standort nehmen will, bzw. der fliegende Händler seine Hauptaktivitäten hat (Nutzungsort). Ist eine Tätigkeit in mehreren Bezirken beabsichtigt, so ist dies beim zuerst aufgesuchten Bezirksamt an-zugeben, welches dann behördenintern die weiteren Erlaubnisse einholt und stellvertretend erteilt (Federführung).
Nicht für alle Straßen wird ein „Standschein“ erteilt. Die Ausführungsvorschriften zu den §§ 10 und 11 des Berliner Straßengesetzes regeln, für welche Bereiche ein Standschein erteilt wird und welche Handelstätigkeiten dort ausgenommen sind. Die Kosten für einen Standschein belaufen sich auf ca. 55 € im Monat bzw. 10 € am Tag und sind im Voraus zu begleichen.
Zu beachten: Mit dem Zweiten Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung ist u. a. eine Vereinfachung des Sondernutzungsrechts geplant. Mit der Einführung eines neuen § 13 BerlStrG soll das Erfordernis der Erlaubnis in der Mehrzahl der Fälle ent-fallen und lediglich noch eine straßenverkehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung notwenig sein.
Neben der Reisegewerbekarte und dem „Standschein“ benötigt man aufgrund der Gefahren im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlichen Straßenlandes noch eine straßenver-kehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung. Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich dabei nach dem Wohnort des Gewerbetreibenden.
All diese Erlaubnisse sind personengebunden und somit nicht übertragbar.
Die Zuständigkeiten zu den einzelnen Erlaubnissen entnehmen Sie bitte unserer ge-sonderten Übersicht (Dok.-Nr. 21001).
Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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Merkblatt zum Gewerberecht
Reisegewerbekarte
Um zunächst einem Irrtum vorzubeugen: Unter dem sogenannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung nicht den Betrieb von Reisebüros, sondern das ambulante Gewerbe, z. B. „fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte.
Inhalt:
1. Wer betreibt ein Reisegewerbe?...................................................................................1
2. Der Angestellte braucht keine Reisegewerbekarte.......................................................2
3. Ausnahmen..........2
4. Antrag, Gültigkeit und Kosten.......................................................................................2
5. Zusätzliche Vorschriften bei der Ausübung...................................................................3
6. Zusätzlich erforderliche Erlaubnisse.............................................................................4
1.
Wer betreibt ein Reisegewerbe?
Derjenige, der ohne vorhergehende Bestellung (z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (vgl. hierzu § 42 Abs. 2 GewO), oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft oder derjenige, der Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (vgl. § 55 Abs. 1 GewO).
Unter das Reisegewerbe fällt darüber hinaus die selbständige Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart. Für bestimmte Schaustellertätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss zusätzlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (vgl. § 55 f GewO).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Beim stehenden Gewerbe „kommt“ der Kunde zum Un-ternehmer (und sei es nur telefonisch), während beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbrin-gung der Leistung vom Unternehmer ausgeht, er also (unangemeldet) zum Kunden „geht“.
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2.
Der Angestellte braucht keine Reisegewerbekarte
Seit dem 14. September 2007 benötigen Angestellte im Reisegewerbe keine eigene Reise-gewerbekarte mehr (Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft, BGBL. 2007, Teil I Nr. 47, 13.9.2007).
Es ist daher zu beachten:
Nur der Prinzipal benötigt die Reisegewerbekarte.
Der Angestellte benötigt jedoch eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Rei-segewerbekarte des Inhabers, wenn er unmittelbaren Kundenkontakt hat (§ 60 c Abs. 2 Gewerbeordnung - GewO).
Neu eingeführt wurde § 60 GewO: „Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme recht-fertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-sitzt.“
3.
Ausnahmen
Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an sogenannten „festgesetzten“ Märkten. Wer also einen Marktstand auf einem festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich - nach der erforderlichen Anzeige des Gewerbes nach § 14 GewO - lediglich an den Markt-meister wenden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt „Festsetzung von Mes-sen, Ausstellungen und Märkten“ (Dok.-Nr. 22099)
Einige Tätigkeiten sind nach § 55 a GewO von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Das betrifft u. a. den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden (zu Imbissen vgl. unten). Auch das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf ist von der Pflicht ausgenommen. Gegebe-nenfalls ist nach § 55 c GewO eine Anzeige beim Gewerbeamt erforderlich.
Einer Reisegewerbekarte bedarf es ferner nach § 55 b GewO nicht, soweit der Gewerbetrei-bende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetrei-benden tätig werden.
4.
Antrag, Gültigkeit und Kosten
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Die Zuständigkeit richtet sich jeweils nach dem Wohnort des Antragstellers.
Wir haben für Sie eine Übersicht der Zuständigkeiten für die Reisegewerbekarte sowie für sonstige Erlaubnisse erstellt (Dok.-Nr. 21001).
-3-
Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Die Rahmengebühr für eine Reisegewerbekarte beträgt 44,99 € bis 393,69 €. Die konkrete Gebühr richtet sich nach der jeweils angestrebten Tätigkeit.
Erforderliche Unterlagen bei der Antragstellung:
Das ausgefüllte Antragsformular
Der Personalausweis oder Pass zur Einsichtsnahme
ggf. die Aufenthaltsberechtigung oder die zur selbständigen Gewerbeausübung berech-tigende Aufenthaltserlaubnis bzw. -befugnis
ggf. ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(zwei) Lichtbild(er)
Bei Feilbieten von Lebensmitteln (Ausnahme Obst und Gemüse) eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Erteilung durch das Gesundheitsamt)
die Verwaltungsgebühr
Zu beachten ist außerdem:
Im Antrag sollte die Art der angebotenen Waren bezeichnet werden
Die Erteilung erfolgt grundsätzlich auf Lebenszeit, nur auf Antrag hin befristet.
5.
Zusätzliche Vorschriften bei der Ausübung
Nach § 56 a der Gewerbeordnung müssen der Name des Gewerbetreibenden mit mindes-tens einem ausgeschriebenen Vornamen oder seine Firma an den Verkaufseinrichtungen wie Autos, Handkarren, Tischen usw. (z. B. in Form von Schildern, die für die Kunden deut-lich lesbar sind) angebracht werden.
Außer der Gewerbeordnung sind, zum Beispiel beim Vertrieb von Speiseeis, auch die le-bensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Für den Vertrieb bestimmter Lebensmittel ist nach dem Infektionsschutzgesetz eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder bei einem von diesem beauftragten Arzt erforderlich. Die Bescheinigung über die Belehrung darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein (vgl. § 43 IfSchG).
Der Reisegewerbetreibende muss darüber hinaus grundsätzlich die Vorschriften des Laden-schlussgesetzes sowie des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage beachten; eine Ausnahme gilt für Schausteller, für das Feilbieten von Waren sowie für selbständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen deren Geschäftsbetriebs aufsuchen (vgl. § 55 e Abs. 1 GewO).
Des Weiteren hat der Gewerbetreibende grundsätzlich ein sogenanntes Steuerheft zu führen und dieses auch bei Ausübung seines Gewerbes mit sich zu führen. Unter den Vorausset-zungen des § 68 UStDV kann sich der Reisegewerbetreibende aber auch von der Pflicht zum Steuerheft befreien lassen. Nähere Auskünfte erteilt das Finanzamt.
-4-
6.
Zusätzlich erforderliche Erlaubnisse
Mit der Reisegewerbekarte ist es oft nicht getan. Will der Reisegewerbetreibende auf öffent-lichem Straßenland tätig werden, so benötigt er den sogenannten Standschein, also eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde. Auch der Handel aus Bauchläden stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes dar.
Zuständig ist der Bezirk, in dem der Reisegewerbetreibende seinen Standort nehmen will, bzw. der fliegende Händler seine Hauptaktivitäten hat (Nutzungsort). Ist eine Tätigkeit in mehreren Bezirken beabsichtigt, so ist dies beim zuerst aufgesuchten Bezirksamt an-zugeben, welches dann behördenintern die weiteren Erlaubnisse einholt und stellvertretend erteilt (Federführung).
Nicht für alle Straßen wird ein „Standschein“ erteilt. Die Ausführungsvorschriften zu den §§ 10 und 11 des Berliner Straßengesetzes regeln, für welche Bereiche ein Standschein erteilt wird und welche Handelstätigkeiten dort ausgenommen sind. Die Kosten für einen Standschein belaufen sich auf ca. 55 € im Monat bzw. 10 € am Tag und sind im Voraus zu begleichen.
Zu beachten: Mit dem Zweiten Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung ist u. a. eine Vereinfachung des Sondernutzungsrechts geplant. Mit der Einführung eines neuen § 13 BerlStrG soll das Erfordernis der Erlaubnis in der Mehrzahl der Fälle ent-fallen und lediglich noch eine straßenverkehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung notwenig sein.
Neben der Reisegewerbekarte und dem „Standschein“ benötigt man aufgrund der Gefahren im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlichen Straßenlandes noch eine straßenver-kehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung. Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich dabei nach dem Wohnort des Gewerbetreibenden.
All diese Erlaubnisse sind personengebunden und somit nicht übertragbar.
Die Zuständigkeiten zu den einzelnen Erlaubnissen entnehmen Sie bitte unserer ge-sonderten Übersicht (Dok.-Nr. 21001).
Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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