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Собираем и обсуждаем БИЗНЕС ИДЕИ!

26.06.10 10:50
Re: Собираем и обсуждаем БИЗНЕС ИДЕИ!
 
  Ecclesia The ultimate driving machine
в ответ T_J 26.06.10 10:34
больше неработает слишком много было кто права терял в Германии а потом делал или в Чехии или еще где ... лавочку прикрыли
Das Bundesverkehrsministerium warnt: „Finger weg vom EU-Führerschein!“ - Was nutzen EU-Führerscheine aus Tschechien und Polen in Deutschland?


Erste Urteile deutscher Gerichte zur Geltung von EU-Führerscheinen
Der Führerscheintourismus nach Tschechien und Polen läuft auf Hochtouren. Im Internet werden polnische und tschechische Führerscheine „legal, gut, günstig“ mit Komplettservice innerhalb von sechs Wochen schon für ca. 1.400 € angeboten. Ganze Busladungen von Führerscheinanwärtern werden einer Pressemitteilung des
ADAC zufolge täglich nach Stettin, Pilsen und Karlsbad transportiert.
Viele deutsche Verkehrssünder, denen nach Alkoholdelikten die Fahrerlaubnis entzogen wurde und die eine neue Fahrerlaubnis erst nach Ablauf einer Sperrfrist und nach bestandener Medizinisch-Psychologischer Untersuchung (MPU) wiedererhalten hätten, hoffen in Polen, Tschechien und einigen anderen EU-Ländern „schnell, problemlos und unkompliziert“, insbesondere ohne MPU, zu einem neuen Führerschein zu kommen.
Der Erwerb eines Führerscheins in einem EU-Land setzt nach EU-Richtlinien voraus, dass der Bewerber mindestens 185 Tage in dem betreffenden Land gewohnt hat. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 29.04.2004 entschieden, dass die deutschen Behörden einen in einem EU-Staat nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerschein anerkennen müssen. Die Anerkennung darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Inhaber in dem Staat, der den Führerschein ausgestellt hat, nie einen Wohnsitz hatte. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist es allein Sache des Ausstellerstaates, zu prüfen, ob das Wohnsitzerfordernis von 185 Tagen erfüllt ist. Wurde die Fahrerlaubnis in einem Staat der EU nach Ablauf der Sperrfrist erworben, ist sie in Deutschland selbst dann anzuerkennen, wenn sie in Deutschland ohne MPU nicht erteilt worden wäre. (Lesen Sie auch Schein oder nicht Schein, das ist hier die Frage)
Polen hat die 185-Tage-Regelung eingeführt. Sie wird jedoch allem Anschein nach entweder nicht beachtet oder umgangen. Tschechien hat - wohl auf deutschen Druck hin - ein Gesetz erlassen, demzufolge ein Führerschein ohne festen Wohnsitz in Tschechien nicht erworben werden kann. Da dieses Gesetz erst am 01.07.2006 in Kraft treten wird, müssen sich Führerscheinaspiranten beeilen, die in Tschechien vorher noch den EU-Führerschein erwerben wollen.
Es war zu erwarten, dass man in Deutschland diesem Treiben nicht tatenlos zusehen wird. So warnt das Bundesverkehrsministerium: „Finger weg vom EU-Führerschein!“. Die deutschen Gerichte konnten sich bisher noch nicht auf eine einheitliche Linie einigen, wie mit EU-Führerscheinen zu verfahren ist.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 13.01.05 – Az.: M 6b S 04.5543 – einem Führerscheininhaber mit sofortiger Wirkung das Recht aberkannt, in Deutschland ein Fahrzeug mit einem in den Niederlanden erworbenen Führerschein zu führen, weil er es nach einer vorangegangenen Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr mit 1,71 Promille abgelehnt hatte, sich einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Die niederländische Führerscheinbehörde hatte es zuvor abgelehnt, die Fahrerlaubnis zurückzunehmen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung vom 15.08.05 – Az.: 7 B 11021/05/OVG – eine in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt, weil dem Inhaber die deutsche Fahrerlaubnis zuvor weder von einem deutschen Strafgericht entzogen noch eine Sperrfrist angeordnet worden war. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Betreffende nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,48 Promille und einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf seinen deutschen Führerschein auf Probe verzichtet und statt dessen einen Führerschein in Tschechien erworben hatte.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 04.11.2005 – Az.: 16 B 736/05 – die von der Straßenverkehrsbehörde verfügte Entziehung einer tschechischen Fahrerlaubnis bestätigt. Weil das Gericht es im Beschwerdeverfahren ablehnte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen, war das Recht, mit der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland zu fahren, ab sofort erloschen.
In diesem Beschwerdeverfahren wollte der Antragsteller zunächst die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erreichen. Dies hätte ihm die Möglichkeit eröffnet, mit dem tschechischen Führerschein zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu fahren. Das Gericht war der Meinung, dass angesichts der gegenwärtig bestehenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden könne, ob die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis rechtmäßig gewesen sei oder nicht. Diese Entscheidung müsse dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben.
Da der Führerscheininhaber die wegen Drogenkonsums angeordnete MPU nicht bestanden und es vorgezogen habe, auf einfachem Weg einen Führerschein im Ausland zu erwerben anstatt sich mit seinem Drogenproblem kritisch auseinander zu setzen, müsse den öffentlichen Belangen vor den persönlichen Interessen des Führerscheininhabers Vorrang eingeräumt werden. Letztlich gehe es darum, Trunksüchtigen, Drogenabhängigen und anderen Personen, die sich nach deutschem Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hätten, die Möglichkeit zu geben, in einem Mitgliedsstaat der EU unter vereinfachten Bedingungen eine Fahrerlaubnis zu erwerben, ohne dass ansonsten persönliche oder berufliche Bindungen zu diesem Staat bestehen. Dieses persönliche Interesse sei nachrangig gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausschluss ungeeigneter Personen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr.
Nachdem das OVG Nordrhein-Westfalen im Beschwerdeverfahren die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung bestätigt hat, darf der Betreffende mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr fahren. Wann diese Entscheidung ergeht und welches Ergebnis sie haben wird, ist ungewiss.
Zusammenfassung:
Wer vor Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist im Ausland einen EU-Führerschein erworben hat und damit in Deutschland fährt, wird wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betrifft diesen Fall nicht.
Wer nach Ablauf der Sperrfrist in Polen oder in Tschechien eine Fahrerlaubnis erwirbt, darf damit zunächst in Deutschland fahren, ohne dass er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft werden kann.
Gerät er mit einem ausländischen Führerschein in eine Polizeikontrolle, wird die Führerscheinbehörde genauestens prüfen, ob die Fahrerlaubnis zuvor entzogen wurde, ob eine angeordnete Sperrfrist bei Erwerb des ausländischen Führerscheins abgelaufen war oder ob eine Wiedererteilung nur nach bestandener MPU in Betracht gekommen wäre. Hätte der Führerscheininhaber die MPU machen müssen, wird die Führerscheinbehörde die MPU anordnen und die ausländische Fahrerlaubnis entziehen, wenn das Bestehen der MPU nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
In einigen Bundesländern, wie in Nordrhein-Westfalen, ist damit zu rechnen, dass die Führerscheinbehörde die ausländische Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens entzieht.
Trotz widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen hilft die ausländische Fahrerlaubnis nur bis zur nächsten Verkehrskontrolle - oder bis zum nächsten Unfall. Die doch recht erheblichen Aufwendungen für den Erwerb des ausländischen Führerscheins müssen spätestens dann als nutzlos abgeschrieben werden.


 

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