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Event на дому?

26.08.12 23:04
Re: Event на дому?
 
  Ecclesia Бавария Может Всегда(Везде) (и Всех)!
в ответ Geoli 26.08.12 22:19
В ответ на:
Спасибо, а можно поточней о санитарном заключении,

Gesundheitszeugnis
Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
Wer braucht sie?
■Personen die im Lebensmittelbereich tätig sind und beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wenn sie dabei mit diesen direkt oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und anderen Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.
■Personen die in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Wichtige Hinweise:
■Die Bescheinigung darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein.
■Eine jährliche Belehrung durch den Arbeitgeber muss erfolgen und dokumentiert werden.
■Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz
■Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote gemäß § 42 Infektionsschutzgesetz
§ 4 Schulung
(1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für die Primärproduktion und die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen nach § 5.
(2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet, dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Tätigkeit
1.nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult sind und
2.über nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse verfügen.
В ответ на:
А так же почему в квартире это не возможно.

Auszug aus den lebensmittelgesetzlichen Grundlagen
Sie sind für einen Lebensmittelbetrieb verantwortlich. Kennen Sie die lebensmittelgesetzlichen
Vorschriften?
Als Unterlagen sind unbedingt erforderlich und sollten in Ihrem Besitze sein:
1. Lebensmittelgesetz (LMG)
2. Lebensmittelverordnung (LMV)
3. Hygieneverordnung (HyV)
4. Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV)
5. Kantonale Einführungsverordnung zum eidg. Lebensmittelgesetz (EV LMG)
Bezugsquellen: 1 - 4 BBL, Vertrieb Publikationen
3000 Bern
Tel. 031 325 50 50
Fax 031 325 50 58
www.bundespublikationen.ch.
5 Staatskanzlei, Postgasse 68 - 72, 3011 Bern
Tel. 031 633 75 11
Lebensmittelgesetz (LMG)
Art. 15 Hygiene
1 Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, muss dafür sorgen, dass diese:
a. sauber und geordnet gelagert werden;
b. so gelagert, transportiert oder abgegeben werden, dass sie nicht von gesundheitsgefährdenden Stoffen
oder sonstwie nachteilig beeinflusst werden können;
c. nur mit sauberen und in gutem Zustand gehaltenen Gefässen, Packmaterialien, Einrichtungen, Werkzeugen
und dergleichen in unmittelbare oder mittelbare Berührung kommen;
d. nur in Räumen gelagert oder in Fahrzeugen transportiert werden, die sauber, genügend gross und für
eine geordnete Lagerung zweckmässig eingerichtet sind;
e. soweit möglich nicht durch Schädlinge und Parasiten beeinträchtigt werden.
2 Personen, die Krankheitserreger ausscheiden, welche die Gesundheit der Konsumenten gefährden können,
müssen im Umgang mit Lebensmittel besondere Schutzmassnahmen einhalten.
3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln.
Art. 23 Selbstkontrolle
1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder
ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen. Er muss sie entsprechend der "Guten Herstellungspraxis" untersuchen oder untersuchen
lassen.
2 Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.
3 Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall von einer Untersuchung abgesehen
werden kann.
Art. 24 Inspektion und Probenerhebung
2/7
1 Die Kontrollorgane überprüfen Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen,
Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe und landwirtschaftlich genutzte
Böden sowie die hygienischen Verhältnisse; die Kontrolle erfolgt in der Regel stichprobenweise.
2 Die Kontrollorgane können Proben erheben und nötigenfalls in Lieferscheine, Rezepturen und Kontrollunterlagen
Einblick nehmen.
3 Sie können im Rahmen ihrer Aufgabe während der üblichen Betriebszeit Grundstücke, Betriebe, Räume
und Fahrzeuge betreten.
Art. 25 Rechte und Pflichten der Hersteller und Händler
1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt , lagert, abgibt, einführt
oder ausführt, muss den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein
und die erforderlichen Auskünfte erteilen.
3 Der Betroffene hat Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Kontrolle; die Mitteilung
erfolgt an ihn oder seinen Vertreter am Ort der Kontrolle.
4 Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann der Eigentümer die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern
die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht.
Art. 27 Beanstandungen
1 Mit der Beanstandung stellen die Kontrollorgane fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind.
Sie kann sich erstrecken auf:
a. Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände;
b. die hygienischen Verhältnisse;
c. Räume, Einrichtungen oder Fahrzeuge;
d. Herstellungsverfahren;
e. Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder landwirtschaftlich genutzte Böden.
2 Eine Beanstandung erfolgt insbesondere, wenn Grenz- oder Toleranzwerte überschritten sind.
3 Die Kontrollorgane teilen die Beanstandung den Betroffenen schriftlich mit. Der Bundesrat kann für die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen.
Art. 29 Andere Beanstandungen
1 Bei Beanstandungen von Herstellungsverfahren, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen oder der hygienischen
Verhältnisse ordnen die Kontrollorgane die Behebung der Mängel an.
2 Sie können Herstellungsverfahren, das Schlachten von Tieren oder die Benützung von Räumen, Einrichtungen,
Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Böden dauernd oder für eine bestimmte Zeit verbieten.
3 Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in erheblichem
Masse, so kann die hiefür zuständige Vollzugsbehörde den Betrieb sofort schliessen.
Art. 30 Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen beanstandete Waren, wenn dies für den Schutz der Konsumenten
erforderlich ist.
2 Sie können die Waren auch im Falle eines begründeten Verdachts beschlagnahmen.
3 Beschlagnahmte Waren können amtlich verwahrt werden.
4 Beschlagnahmte Waren, die sich aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der
Betroffenen verwertet oder beseitigt.
Art. 31 Anzeige und Verwarnung
1 Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde Widerhandlungen gegen Vorschriften
des Lebensmittelrechts an.
2 In besonders leichten Fällen kann die Vollzugsbehörde auf eine Strafanzeige verzichten und den Verantwortlichen
verwarnen. In diesem Fall entfällt jede weitere Strafe.
Lebensmittelverordnung (LMV)
3/7
Art. 11 Tiefkühlung
2 Tiefgekühlte Produkte müssen bei minus 18°C oder kälter gehalten werden. Diese Lagerungstemperatur
darf während des Transportes und beim Abtauen der Tiefkühlgeräte im Detailhandel kurzfristig erhöht werden.
Die Produktetemperatur darf in den Randschichten minus 15°C jedoch nicht übersteigen.
3 Tiefgekühlte Produkte müssen vorverpackt sein. Ausgenommen sind Roh- oder Zwischenprodukte, die
zur industriellen oder gewerblichen Verarbeitung bestimmt sind.
4 In unmittelbaren Kontakt mit tiefgekühlten Lebensmittel dürfen folgende Gefriermittel gelangen:
a. Luft;
b. Stickstoff;
c. Kohlendioxid.
Art. 12 Kühlung
1 Lebensmittel, die bei Raumtemperatur eine rasche Vermehrung von Mikroorganismen erwarten lassen
(leichtverderbliche Lebensmittel), müssen nach der Gewinnung, Herstellung oder Zubereitung so schnell
wie möglich auf 5°C oder weniger abgekühlt und bis zur Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten
bei dieser Temperatur gehalten werden.
Art. 17 Hygiene
1 Beim Gewinnen, Verarbeiten, Herstellen, Zubereiten, Verpacken, Lagern, Transportieren und Abgeben
sowie beim Umgang mit Lebensmitteln müssen alle nötigen Massnahmen getroffen werden, damit das Lebensmittel
hygienisch einwandfrei bleibt und bezüglich Geruch, Geschmack oder sonstiger Beschaffenheit
nicht nachteilig verändert wird.
2 Die im Umgang mit Lebensmittel verwendeten Gefässe, Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, Transportmittel
usw. sowie die zur Lebensmittelherstellung, zur Aufbewahrung und zum Verkauf bestimmten
Räume müssen hygienisch und in gutem Zustand gehalten werden.
3 Zur Sicherstellung der Lebensmittelhygiene sind die für die Sicherheit der Lebensmittel kritischen Punkte
zu ermitteln. Es sind Massnahmen vorzusehen, welche die spezifischen biologischen, chemischen und
physikalischen Gesundheitsrisiken beseitigen oder auf ein akzeptables Mass vermindern.
Art. 18 Kranke Personen im Umgang mit Lebensmitteln
1 In einem Lebensmittelbetrieb beschäftigte Personen, die auf Lebensmittel übertragbare Infektionserreger
ausscheiden und dadurch die Sicherheit der Lebensmittel gefährden, dürfen während der Zeit der Keimausscheidung
nur Arbeiten ausführen, welche Lebensmittelkontaminationen ausschliessen.
2 Die in Lebensmittelbetrieben beschäftigten Personen müssen den Betriebsverantwortlichen allfällige
ärztlich festgestellten Krankheitsbefunde nach Absatz 1 melden. Diese sind verpflichtet, beim Stellen-antritt
auf die Meldepflicht aufmerksam zu machen und darüber zu informieren, dass besondere Schutzmassnahmen
angeordnet werden können.
3 Treten in Lebensmittelbetrieben gleichzeitig bei mehreren Personen Infektionserkrankungen auf, so
müssen die Betriebsveranwortlichen dies den kantonalen Vollzugsbehörden melden.
4 Die kantonalen Vollzugsbehörden sind berechtigt, von den in einem Lebensmittelbetrieb beschäftigten
Personen den ärztlichen Nachweis zu verlangen, dass sie keine Infektionserreger nach Absatz 1 ausscheiden.
Als besondere Schutzmassnahme können sie Ausscheiderinnen und Ausscheider von der Arbeit
beurlauben lassen oder ihnen das Arbeiten mit ungeschützten Lebensmitteln vorübergehend verbieten.
Hygieneverordnung (HyV)
4/7
Art. 1
1 Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt,
muss dafür sorgen, dass diese durch Mikroorganismen nicht nachteilig beeinträchtigt werden.
2 Werden beim Umgang mit Lebensmittel oder Gebrauchsgegenständen krankheitserregende oder giftstoffbildende
Mikroorganismen nachgewiesen, welche die Lebensmittelsicherheit (Art. 11) gefährden können,
so sind die Kontaminationsherde durch geeignete Massnahmen zu eliminieren oder abzugrenzen.
Art. 5 Räume und Installationen
Die der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung oder Abgabe von Lebensmitteln dienenden Räume und
Installationen sowie die für den Transport von Lebensmitteln verwendeten Fahrzeuge müssen sauber und
instand gehalten sein. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass:
a. eine angemessene Reinigung oder Desinfektion möglich ist;
b. geeignete, kontrollierbare Temperaturbedingungen herrschen, die eine einwandfreie Hygiene zulassen;
c. eine hinreichende natürliche oder mechanische Belüftung vorhanden ist, wobei bei mechanischer
Belüftung keine Luftströmungen aus einem kontaminierten in einen reinen Bereich auftreten dürfen;
d. Filter und andere Teile von Lüftungssystemen, die gereinigt oder ausgetauscht werden müssen, leicht
zugänglich sind;
e. in allen Bereichen eines Lebensmittelbetriebes eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung
gewährleistet ist;
f. bei Fenstern das Eindringen von Schmutz oder Tieren vermieden wird;
g. Kondenswasserbildung und Schimmelwachstum an Decken und Wänden verhindert wird;
h. Arbeitsflächen und Wände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, glatt und rissfrei sind;
i. in allen Bereichen Handwaschgelegenheiten in genügender Zahl mit mischbarer Kalt- und Warmwasserzufuhr,
mit Seifenspender und einer hygienischen Einrichtung zur Händetrocknung vorhanden sind;
k. zwischen den einzelnen Arbeitsgängen Kontaminationen z. B. durch Einrichtungen, Belüftung, Personal
oder Fremdeinflüsse und von aussen (z. B. durch Insekten, Nager oder andere Tiere) möglichst
verhindert werden.
Art. 6 Mobile Lebensmittelauslagen
Für Marktstände und ähnliche mobile Lebensmittelauslagen gelten folgende Anforderungen:
a. Sie müssen über geeignete Bedienungswerkzeuge sowie nötigenfalls über eine Handwaschgelegenheit
und eine Vorrichtung für die Aufnahme von Abfällen verfügen.
b. Die Arbeits- und Verkaufstische müssen:
1. aus glattem, gut zu reinigendem Material bestehen,
2. geeignete Schutzvorrichtungen aufweisen, um die Waren vor dem Publikum, vor Tieren und vor
Umwelteinflüssen zu schützen.
c. Zur Vorratshaltung leichtverderblicher oder einer Kühlvorschrift unterstellter Lebensmittel muss ein
Kühlgerät vorhanden sein.
Art. 9 Apparate, Geräte und Verkaufsautomaten
1 Apparate, Geräte und Zubehörteile, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen oder die Lebensmittelkontaminationen
verursachen können, müssen gut zugänglich sein und eine wirksame Reinigung und
Desinfektion zulassen. Sie müssen:
a. wenn möglich aus korrosionsfreiem Material bestehen und so gebaut, beschaffen und instand gehalten
sein, dass sie vollkommen reingehalten werden können und Lebensmittelkontaminationen (mikrobielle
und chemische) vermieden werden;
b. so installiert sein, dass der Apparat oder das Gerät sowie das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt
werden kann; wenn nötig sind geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren einzurichten.
Art. 11 Lebensmittelsicherheit
1 Die Erfassung der kritischen Kontrollpunkte der mikrobiologischen Risiken (Art. 17 Abs. 3 LMV) und die
Durchführung der Sicherheitsmassnahmen sind zu gewährleisten durch:
a. Identifizierung und Bewertung der möglichen Gesundheitsrisiken, welche bei der Herstellung des
Lebensmittels auftreten können; zu berücksichtigen sind die Rohmaterialien, die Herstellungstechnologie,
die Lagerung und der Verkauf sowie die vorgesehene Verwendung des Endproduktes;
b. Festlegen von Punkten, Arbeitsvorgängen oder bestimmten Technologieschritten im Herstellungsprozess,
an denen ein Gesundheitsrisiko ausgeschaltet oder vermindert werden kann (Critical Control
Points, CCPs);
5/7
c. Festlegen von Standardwerten und Toleranzbereichen (CCP-Bedingungen), die einzuhalten sind und
die bei der Überwachung der CCPs verbindlich sind;
d. Einrichtung eines Überwachungssystems (Monitoring), mit dem die Einhaltung der vorgegebenen CCPBedingungen
überprüft werden kann;
e. Festlegen von Massnahmen, wenn durch das Monitoring eine Abweichung von den CCP-Bedingun-gen
festgestellt wird;
f. Festlegen von Verfahren zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Kontrollsystems (Verifikation);
g. Dokumentation der Massnahmen nach den Buchstaben a - f.
2 Das Kontrollsystem nach Absatz 1 ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten
Form anzuwenden.
3 Die für die Lebensmittelsicherheit notwendigen Vorschriften müssen den Beschäftigten bekannt sein. Die
für den Betrieb verantwortliche Person muss deren Befolgung durchsetzen und kontrollieren.
Art. 12 Rohstoff- und Produktionshygiene
1 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Endprodukte sind unter Bedingungen aufzubewahren, welche die
Vermehrung gesundheitsgefährdender oder verderbniserregender Mikroorganismen eindämmen oder
verhindern.
2 Rohe nicht genussfertige Lebensmittel sind von genussfertigen Lebensmitteln getrennt aufzubewahren.
Bei der Verarbeitung und Zubereitung (waschen, rüsten usw.) sind zur Abgrenzung geeignete Vorkehrungen
zu treffen.
3 Rohstoffe, die mikrobielle Verderbnis zeigen oder mikrobielle Toxine enthalten, dürfen nicht mehr zu
Lebensmitteln verarbeitet werden. Sie müssen als ungeniessbar bezeichnet und in separaten Behält-nissen
entsorgt werden.
Art. 14 Lebensmitteltemperaturen
1 Lebensmittel und Speisen, die einer Kühlhaltevorschrift unterliegen oder als leichtverderblich gelten, sind
nach abgeschlossener Zubereitung sofort abzukühlen und bei der vorgeschriebenen Temperatur zu halten.
2 Sofern die Lebensmittelsicherheit gewahrt bleibt, darf während begrenzter Zeit von einer Kühlung nach
Absatz 1 abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Zweckmässigkeit bei der Zubereitung, der Beförderung,
der Lagerung, der Auslage oder beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist.
3 Werden Speisen für die Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten heiss gehalten, so darf die
Produktetemperatur 65°C nicht unterschreiten. Die Heisshaltezeit darf höchstens drei Stunden betragen.
Art. 15 Lagerung und Transport
Lebensmittel müssen so gelagert und transportiert werden, dass Kontaminationsrisiken soweit als möglich
vermieden werden. In Behältnissen, welche auch für andere Waren verwendet werden, dürfen sie nur dann
transportiert oder gelagert werden, wenn jede Verunreinigung oder nachteilige Beeinflussung des
Lebensmittels ausgeschlossen ist.
Art. 16 Auslage und Verkauf
Unverpackte Lebensmittel, die an Verkaufsstellen oder in Verpflegungsstätten offen zur Selbstbedienung
angeboten werden oder die den Konsumentinnen oder Konsumenten sonst zugänglich sind, dürfen nicht
nachteilig beeinflusst werden. Zur Selbstbedienung müssen geeignete Bedienungswerkzeuge und Verpackungsmaterialien
vorhanden sein. Selbstbedienungsstellen dieser Art müssen durch das Verkaufspersonal
überwacht werden.
Art. 17 Entsorgung und Abfall
1 In Räumen, in denen Lebensmittel hergestellt oder behandelt werden, dürfen Lebensmittelabfälle und
andere Abfälle weder gelagert noch gesammelt werden, es sei denn, dies sei während dem ordnungsgemässen
Betriebsablauf unvermeidbar.
2 Für die Abfälle sind geeignete, gut gekennzeichnete Behälter bereitzustellen. Lebensmittel, Trinkwasser,
Ausrüstungen und Arbeitsflächen müssen vor Kontaminationen durch Abfälle geschützt werden.
3 Abfallager müssen sauber und frei von Ungeziefer sein. Die Räume zur Abfallagerung sind nötigenfalls zu
kühlen.
Art. 18 Personalhygiene
1 In einem Lebensmittelbetrieb beschäftigte Personen müssen im Umgang mit Lebensmitteln auf persönliche
Hygiene und Sauberkeit achten. Die Arbeitskleidung muss zweckmässig und sauber sein.
6/7
2 Lebensmittelbetriebe müssen über die nötigen Umkleideräume und Einrichtungen zur Pflege der persönlichen
Hygiene verfügen. Insbesondere gilt:
a. Toiletten müssen eine natürliche oder künstliche Entlüftung aufweisen; die Toilettentüren dürfen nicht
in Räume öffnen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder gelagert werden.
b. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss das Personal zur Hände-, Körper- und Kleiderhygiene
anhalten.
Art. 19 Schulung
Die für den Betrieb verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass das Personal der Tätigkeit
entsprechend im hygienischen Umgang mit Lebensmitteln geschult wird.
Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche
Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion
Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV)
7/7
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für folgende landwirtschaftliche Erzeugnisse:
a. Fleisch nach Artikel 118 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19952
von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung (ohne
Wildschweine), von Hauskaninchen, von Hausgeflügel und von Zucht- Schalenwild;
b. Konsumeier von Haushühnern (Gallus domesticus) nach Artikel 1 der Eierverordnung vom 7. Dezember
19983.
2 Die Verordnung gilt auch für Zubereitungen aus Erzeugnissen nach Absatz 1. Als
Zubereitungen gelten gebratenes, gegartes und gekochtes Fleisch sowie Speisen, bei
denen Eier als hauptsächliche Zutaten verwendet werden (wie zum Beispiel Spiegeleier,
Rühreier, gekochte Eier).
Art. 2 Deklarationspflicht
1 Der Deklarationspflicht unterstellt ist die Abgabe landwirtschaftlicher Erzeugnisse
an Endkonsumentinnen oder Endkonsumenten aus folgender, in der Schweiz verbotener
Produktion:
a. Produktion von Fleisch nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a unter Verwendung
von Hormonen nach Artikel 13 der Fleischhygieneverordnung vom
1. März 19954 und von Antibiotika oder anderen antimikrobiellen Stoffen
nach Artikel 160 Absatz 8 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19985
zur Leistungsförderung;
b. Produktion von Konsumeiern aus Käfighaltung Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b.
2) Der Deklarationspflicht ebenfalls unterstellt ist in gemeinschaftlichen Einrichtungen
wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben
sowie in Detailhandelsgeschäften die Abgabe von Zubereitungen, die direkt im
Betrieb aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Absatz 1 für die Abgabe hergestellt
worden sind.
3) Deklarationspflichtig sind Endverkäuferinnen und Endverkäufer, soweit sie nicht
nachweisen können, dass das landwirtschaftliche Erzeugnis nicht aus einer Produktion
stammt, die in der Schweiz verboten ist.
Art. 3 Deklaration für Fleisch
Fleisch und dessen Zubereitungen sind mit dem Hinweis «kann mit Hormonen als
Leistungsförderer erzeugt worden sein» und/oder «kann mit Antibiotika und/oder
anderen antimikrobiellen Leistungsförderern erzeugt worden sein» zu deklarieren.
Art. 4 Deklaration für Konsumeier
Konsumeier und deren Zubereitungen sind mit dem Hinweis «aus in der Schweiz
nicht zugelassener Käfighaltung» zu deklarieren.
Art. 5 Form der Deklaration
1) Die Deklaration hat den Bestimmungen von Artikel 21 der Lebensmittelverordnung
vom 1. März 19957 zu entsprechen.
2) Bei vorverpackten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die Deklaration auf jeder
Packung oder Etikette anzubringen. Bei offen angebotenen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen ist die Deklaration beim Standort des Erzeugnisses anzubringen.
3) In Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben
hat die Deklaration in der Regel schriftlich zu erfolgen. Besteht für
ein Erzeugnis ein vorübergehender, kurzfristiger Versorgungsengpass, so kann über
dessen Ersatz mündlich informiert werden.
 

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