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Beitragsservice.

22.08.15 22:55
Re: Beitragsservice.
 
Guter Liebhaber постоялец
Guter Liebhaber
Das Staatshaftungsgesetz ist vom „Bundesverfassungsgericht“ 1982 für nichtig erklärt worden. Alle „Beamte“ der „BRD“ haften seitdem privat und persönlich vollumfänglich mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen Vermögen – allerdings nur bei persönlich unterschriebenen Verwaltungs-Akten! Das ist das – niedere – Motiv für die heutige – rechtswidrige – Verweigerung der Unterschriften unter allen Verwaltungs-Akten! Doch der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ ist rechtsunwirksam; das betr. Schreiben ist gerade deswegen ungültig, nämlich nichtig!
Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger / Bundesgesetzblatt (BGBl.) am 24. 04. 2006 (BGBl. 2006, Teil I, Nr. 18, S. 866 ff.) und am 29. 11. 2007 (BGBl. 2007, Teil I, S. 2614 ff.) sind die beiden „Gesetze über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ (BMJBBG; sog. „Bereinigungsgesetze“) unter der Überschrift „Bedarf keiner Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat“ in Kraft getreten.
 
Mit Artikel 3 („Folgen der Aufhebung“) des „Zweiten Bereinigungsgesetzes“ ist auch das ehemalige Recht der Länder auf Erlaß eines Staatshaftungsgesetzes (StHG) erloschen. Das Staatshaftungsgesetz hat allerdings schon seit 1982 keine Gültigkeit mehr. Das Standard-Lehrbuchwerk „Studium Jura“ von Windhorst / Sproll, C. H. Beck Verlag, weist bereits in der Einführung ausdrücklich darauf hin, daß das Staatshaftungsgesetz von 1981 durch Urteil des „Bundesverfassungsgerichtes“ vom 19. 10. 1982 (BVerfGE 61, 149) für nichtig erklärt worden ist. Stattdessen wurde § 839 BGB („Haftung bei Amtspflichtverletzung“) wieder eingeführt. (Artikel 34 GG [„Übernahme der Haftung für Beamte durch den Staat“] ist durch vorläufige Streichung des Art. 23 GG [„Geltungsbereich“] am 17. / 18. 07. 1990 durch U.S.-Außenminister James Baker III bei den Pariser „Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen“ und spätere endgültige Aufhebung durch die „Bundes-Regierung“ [Geschäftsführung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes] ebenfalls weggefallen [BGBl. 1990, II, S. 885, 890]. 1))
 
Damit ist der früher gesetzliche Anspruch des „Bundesbürgers“ auf Entschädigung gegenüber der „Bundesrepublik“ entfallen. Doch ein Anspruch auf Entschädigung gegen die handelnden „Beamten“ selber besteht nur bei Verwaltungs-Akten, die von diesen unterschrieben sind!
 
Das ist das einzige Motiv für die heutige Verweigerung der Unterschriften unter allen Beschlüssen, Bußgeld- / Steuer- / Vollstreckungs-Bescheiden, Haftbefehlen, Urteilen etc.!
 
(Aber versuchen Sie einmal, ohne Unterschrift ein Konto zu eröffnen, Geld abzuheben usw.!)
 
Aus diesen Gründen ist ein Schadenersatzanspruch gegen die „Bundesrepublik“, gegen ein „Bundesland“ der „BRD“ und gegen eine „öffentlich-rechtliche Körperschaft“ ausgeschlossen und nicht möglich. Personen, die „Gesetze“ der „BRD“ als sog. „Richter“, „Staatsanwälte“, „Rechtspfleger“, „Gerichtsvollzieher“, „Polizisten“ oder in anderen Funktionen als sog. „Beamte“ anwenden, handeln daher nicht in verfassungsmäßigem Auftrag und auch nicht in Vertretung einer verfassungsmäßigen Organisation. Solche Personen handeln nicht als „Beamte“, sondern als Privatpersonen; außerdem handeln sie rechtunwirksam u. rechtswidrig.
 
Auf diese Personen sind § 89 BGB („Haftung für Organe“) und § 31 BBG („Haftung für verfassungsmäßig berufene Vertreter“) nicht anwendbar. Deshalb haften sie persönlich vollumfänglich und gesamtschuldnerisch mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen Vermögen, auch bei Fahrlässigkeit, nach § 839 BGB („Haftung bei Amtspflichtverletzung“).
 
Zum Nachweis, daß eine verantwortliche Willenserklärung („Beschluß“/„Urteil“, „Bußgeld-“/„Steuerbescheid“, „Haftbefehl“, „Vollstreckungsbescheid“ etc.) eines „Staatsanwaltes“, „Richters“, „Gerichtsvollziehers“, „Polizisten“ oder in anderer Funktion als „Beamter“ für die „BRD“ Handelnden vorliegt, muß diese nach § 126 BGB, § 44 VwGO, §§ 315, 317 ZPO und § 275 StPO sowie Art. 11 I und V EGBGB immer mit der eigenhändigen, vollständigen (Vor- und Familienname) Original-Unterschrift des Handelnden versehen an den Adressaten ausgehändigt werden (s. § 129 Rn 8 ff BGH VersR S. 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452).
 
„(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein.“ (§ 126, Abs. 1, BGB [„Gesetzliche Schriftform“])
 
„(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung [Beschluß, Urteil, Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“ (§ 275, Abs. 2, StPO [„Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen“])
 
„(1) Das Urteil ist von den Richtern, die an der Entscheidung [Beschluß, Urteil, Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“ (§ 315, Abs. 1, ZPO [„Unterschrift der Richter“])
 
„(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.“ (§ 317, Abs. 2, ZPO [„Urteilszustellung und -ausfertigung“])
 
„Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe »gez. Unterschrift« nicht.“ (Kommentar zu § 315 ZPO; zit. n. Holger Fröhner, Die Jahrhundertlüge, 7. Fass., S. 88)
 
Ein Handzeichen (eine sog. „Paraphe“) ist keine ausreichende, rechtsgültige Unterschrift (BGH VersR 90). Dies gilt auch bei einer Verfügung eines „Urkundsbeamten“. Ohne eigen-händige, vollständige Unterschrift liegt rechtlich lediglich ein Entwurf (sog. „Kladde“) vor. (BGH NJR 80, 1167) Es wird daher auch keine Frist in Gang gesetzt (BGH NJW 95, 933).
 
„Amtshilfe“ durch die „Exekutive“ (Vollziehende Gewalt, z. B. „Polizei“) kann und darf nur dann gefordert und geleistet werden, wenn das „Amtshilfeersuchen“ nach § 126 BGB rechtsgültig unterschrieben ist oder (behördenintern) das Vorhandensein einer rechtsgültigen Original-Unterschrift nach § 34, Abs. 3, VwVerfG korrekt beglaubigt worden ist (und auch nur dann, wenn die geforderte Handlung materiell u. formell rechtens ist). Ohne rechtsgültige Unterschrift oder Beglaubigung liegt lediglich ein unverbindlicher Entwurf (eine „Kladde“) und ein nichtiges „Amtshilfeersuchen“ vor, das deshalb unbeachtlich ist (§ 44 VwVerfG).
 
Eine Beglaubigung gilt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG) nur innerhalb und zwischen „Behörden“, nicht aber gegenüber dem Bürger; dort gilt nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): „Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muß enthalten: 1. die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist, 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist, 3. den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist, 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.“ 
(§ 34, Abs. 3, VwVerfG [„Beglaubigung von Unterschriften“])
 
Ein Verwaltungsakt („Urteil“, „Beschluß“, „Haftbefehl“, „Bußgeldbescheid“, „Steuerbescheid“, „Vollstreckungsbescheid“ etc.) ist rechtsunwirksam und nichtig, wenn er der Form nicht genügt: „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“ (§ 125 BGB [„Nichtigkeit wegen Formmangels“])
 
Ein Formmangel liegt z. B. vor, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird: „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“ (§ 126, Abs. 1,  BGB [„Schriftform“])
 
Ein Formmangel liegt auch vor, wenn die §§ 33 oder 34 VwVerfG nicht eingehalten werden: „Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.“ (§ 43, Abs. 3, VwVerfG)
 
„Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“ (§ 44 VwVerfG [„Nichtigkeit des Verwaltungsaktes“])
 
Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt: „(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,…2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt.“ (§ 44, Abs. 2, VwVerfG)
 
Ein „Beamter“ muß vor der Ausführung eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes jedesmal prüfen, ob dieser auch rechtswirksam ist, und bei Zweifeln oder offensichtlichen Fehlern die Rechtsunwirksamkeit bei seinem / seinen Vorgesetzten reklamieren (sog. „Remonstrations-Pflicht“). Ein „Beamter“, der einen Verwaltungsakt ausführen soll, der der Form nicht genügt, muß also zuerst diesen Formfehler beheben, indem er für die gesetzlich vorgeschriebene Form sorgt. Erhält ein „Beamter“ ein Schriftstück, das nicht unterschrieben oder nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG) rechtsgültig beglaubigt ist, und handelt trotzdem danach, so handelt er eigenmächtig und rechtswidrig und übernimmt rechtlich selber die volle persönliche Verantwortung für die (noch festzustellende) Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 56 bzw. 63 BBG; Art. 65 BayBG; § 839 BGB) und haftet dafür selber persönlich, direkt und vollumfänglich bei der Vollstreckung eines formfehler-haften Verwaltungsaktes mit seiner eigenen Freiheit und seinem eigenen Privat-Vermögen.
 
„Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.“ (§ 63, Abs. 1, BBG [Bundesbeamtengesetz])
 
Die Verweigerung der Unterschrift der zuständigen („Amts“-) Personen bei gesetzlich / rechtlich vorgeschriebener Schriftform ist immer rechtswidrig und macht jede („Amts“-) Handlung de jure immer rechtsunwirksam. Das Verweigern der Unterschrift führt de jure immer zu der rechtlichen Unmöglichkeit und Nichtigkeit jeder „amtlichen“ oder „behördlichen“ Maßnahme, Handlung oder Unterlassung, für die de jure eine Unterschrift zwingend vorgeschrieben ist. Ein gesetzlicher / rechtlicher, „amtlicher“ / „behördlicher“ Vorgang, der der Schriftform bedarf, gilt de jure als nicht vollzogen und damit als nichtig, wenn der Aussteller des erforderlichen Schriftstückes dieses dem Adressaten (Bürger) nicht im Original mit eigenhändiger und vollständiger Unterschrift versehen vorlegt.
 
Der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ ist rechtsunwirksam; das betreffende Schreiben ist gerade deswegen ungültig, nämlich nichtig.
 
 
Die Vorgehensweise des zivilen Bürgers
Bei Kontrollen, Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Gerichts-Verhandlungen, Pfändungen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung („Offenbarungseid“) etc. daher stets die vollständigen Namen, die Personalausweis-Nummern und die privaten Postanschriften aller in dem jeweiligen Fall ausführenden oder beteiligten „Beamten“ verlangen – zwecks zivilrechtlicher Haftbarmachung und strafrechtlicher Verfolgung. Jeder „Beamte“ muß sich immer ausweisen – ohne „Wenn und Aber“! Ein „Richter“, ein „Gerichtsvollzieher“, ein „Polizist“, ob in Uniform oder nicht, ob persönlich bekannt oder nicht, muß sich von Gesetz wegen vor jedem offiziellen Einschreiten und juristischen Handeln jedem Bürger gegenüber legitimieren, wenn es der Bürger verlangt! Und »legitimieren« bedeutet, daß man den Dienstausweis in Ruhe lesen sowie Namen und Dienstnummer notieren darf und kann! (Am besten [irgendwie] Kopien der Ausweise und [heimlich] Photos der „Beamten“ sowie [heimlich] Audio- und Video-Mitschnitte machen 2) und möglichst stets für mehrere Zeugen, bei Gerichts-Verhandlungen für mehrere Prozeß-Beobachter sorgen!)
 
Es empfiehlt sich, Kontakt mit der für die jeweilige Region zuständigen Militär-Polizei der Alliierten aufzunehmen und bei Problemen sofort dort anzurufen und um Hilfe zu bitten.
 
Es wird stets von Seiten des Bürgers ein Strafgeld von mindestens € 1.000.000,-- festgesetzt. Es werden stets ausdrücklich und unbefristet alle Ansprüche, alle Rechte, sämtliche Rechtsmittel und sämtliche Rechtsschritte bis zur höchsten und letzten internationalen Instanz von Seiten des betroffenen Bürgers schriftlich vorbehalten. Fristen bestehen nicht.
 
Klagen bzw. Strafanzeigen / Strafanträge gegen bundesdeutsche Politiker, „Beamte“ und „Angestellte im öffentlichen Dienst“ wegen Amtsanmaßung, Rechtsbeugung, Organisierter Kriminalität, Bildung einer kriminellen / terroristischen Vereinigung, Landes- und Hochverrates, Verbrechen gegen die Menschenrechte / gegen das Völkerrecht u. a. können bei den Botschaften und Konsulaten und bei den Staatsanwaltschaften der Alliierten sowie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßbourg und beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag gestellt werden.
 
 
Vgl. „BRD: Fakt und Fiktion“, 03. 10. 2010, www.mmnews.de/index.php/politik/6545-brd-fakt-und-fiktion
Norbert Knobloch, „Deutschland souverän?“, 23. 11. 2012, www.mmnews.de/index.php/politik/11355-deutschland-souveraen
Michael Mross, „Wie souverän ist Deutschland?“, 06. 09. 2013, www.mmnews.de/index.php/politik/14769-wie-souveraen-ist-deutschland
1) Die „Bundesrepublik Deutschland“ („BRD“) und die „Deutsche Demokratische Republik“ („DDR“) wurden bei den Pariser „Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen“ am 17. 07. 1990 per 18. 07. 1990 durch die Alliierten aufgelöst (die „BRD“ durch U.S.-Außenminister James Baker III, die „DDR“ durch UdSSR-Außenminister Eduard Schewardnadse) und Artikel 23 des Grundgesetzes („Geltungsbereich des Grundgesetzes“) zunächst gestrichen (von U.S.-Außenminister James Baker III) und dann aufgehoben (von der fälschlich sog. „Bundes-Regierung“, d. h. von der NGO-Geschäftsführung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes; BGBl. 1990, II, S. 885, 890) und durch den neuen Artikel 23 („Europäische Union – Grundrechtsschutz – Subsidiaritätsprinzip“) ersetzt. Diese sog. „Überblendung“ ist allerdings de jure unzulässig, ungültig und unwirksam („nichtig“):
 
„Dieses Verfahren der Überblendung einer Bestimmung durch eine andere ist in der Gesetzestechnik absolut unzulässig. Die Geschichte jeder einzelnen Norm muß eindeutig abbildbar bleiben. Das gilt in besonderem Maße für die Bestimmungen des Grundgesetzes. Jede Norm ist Gegenstand vielfältiger Bezugnahmen in anderen Gesetzen, der kontroversen Kommentierung und rechtstheoretischer Erörterungen. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen beziehen sich darauf. Nach Überblendung aber führt jegliche Referenz notwendig zu Unverständnis – oder schlimmer noch: zu Irrtümern.“ (Rechtsanwältin Silvia Stolz; zit. n. Holger Fröhner, Die Jahrhundertlüge, Verlag epubli GmbH, Berlin 2009, 7. Fassung 2009, S. 44; Hervorheb. d. d. Verf.)
 
Auch die Präambel sowie Artikel 146 („Geltungsdauer des Grundgesetzes“) wurden aufgehoben u. durch neue Fassungen ersetzt – zwecks Täuschung des Deutschen Volkes und Vorspiegelung falscher „Tatsachen“. Alle drei Änderungen sind allerdings formalrechtlich unzulässig, rechtsunwirksam und rechtsungültig („nichtig“) sowie, im Falle der Präambel und des Artikels 146, obendrein inhaltlich falsch, fehlerhaft und unzutreffend. (Übrigens: der Bilderberger sowie unzurechnungsfähige, gemeingefährliche Law-and-Order-Fanatiker Wolfgang Schäuble [CDU] wollte den Schlußartikel 146 des Grundgesetzes schon 1990 ersatzlos streichen [sic!]…!)
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen
1. Ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt eine Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts nicht in Betracht. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen -d. h. vor allem ein vollstreckbarer Verwaltungsakt- müssen vorliegen. Das Gericht hat dieses Vorliegen zu prüfen.
2. In allen Stadien des Vollstreckungsverfahrens -d. h. bei der Durchführung jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme- muss eine genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Beitragsbescheide erfolgen.
3. Wenn bei einer Vollstreckungsmaßnahme -hier: Anordnung der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft- der zu vollstreckende Beitragsbescheid überhaupt nicht benannt wird, ist diese Maßnahme inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft sind dann nicht gegeben.
Das Urteil ist ein Nadelstich für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und entkräftet das rechtswidrige Geschäftsgebaren deren „Beitragsservices“.
Laden Sie das PDF-Dokument mit der gesamten Urteilsbegründung exklusiv direkt von unserer Seite herunter:
Beschluss Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Außerdem fehlt mir bis heute ein gültiger Richterbeschluss. Ich habe hier eine Ausfertigung ohne Unterschrift und im Auftrag. Bitte senden sie mir einen Richterbeschluss, der den Wohnungsaufbruch rechtfertigt, mit Unterschrift und Dienstsiegel, wie sich das in einem Rechtsstaat gehört.
Ansonsten gehe ich davon aus, daß es sich bei dem Verein, Finanzverwaltung als Vollstreckungsstelle, um eine kriminelle Organisation handelt, die meine Menschenrechte verletzt hat.
Das Landgericht Tübingen (Aktenzeichen: Az. 5 T 81/14) hat dieses Jahr entschieden, daß die Vollstreckungsersuchen der GEZ wegen gravierender Formfehler unwirksam sind: Es fehlen die Siegel oder eine richtige Unterschrift oder sogar beides.
Hier die Anhaltspunkte, die das Gericht festgestellt hat:
Im Vollstreckungsersuchen für die Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt genannt sein. Ersuchen mit individuellen Gründen können nicht “automatisch erstellt" werden. Sie müssen ein Siegel und eine Unterschrift aufweisen.
Der "öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag" wird überhaupt erst nach einem wirksamem Bescheid fällig. Der muß individuell begründet sein.
Die rechtlich gegebene Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht diesen Bescheid.
Eine einfache Zahlungsaufforderung ist kein solcher Beitragsbescheid. Es muß ein richtiger "Verwaltungsakt" sein. Ohne den gibt es keine Vollstreckungsvoraussetzung.
Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.
Auch steht im Verwaltungsverfahrensgesetz von NRW, § 2, das der WDR ausdrücklich von der Ausführung von Verwaltungsakten ausgeschlossen ist.
Da sie diese Gesetze nicht achten, gehe ich davon aus, dass die privat handeln.
Schon im Juli d. J. habe ich Sie um Unterlagen gebeten, dies wiederhole ich hiermit. Ich nehme Ihr Angebot unter folgenden Voraussetzungen an:
1. Ich habe mit der Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice keinen Vertrag. Sollten Sie anderer Ansicht sein, erbringen sie mir diesen Vertrag.
2. Ich verlange den ordentlichen Vollstreckungsauftrag des Beitragsservice und die Unterschriften aller Verantwortlichen, deren Legitimation und Position innerhalb der Landesmedienanstalt oder des ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice.
3. Erbringen Sie mir bitte den Rundfunkstaatsvertrag in Kopie.
4. Her xxxxxxxx, Sie und Kollegen oder sonstige Mitarbeiter Ihrer Firma haben bei mir Hausverbot. Sollten sie meine Wohnung aufbrechen wollen, sorgen sie dafür, dass die Polizei anwesend ist. Außerdem erbringen Sie mir bitte den Richterlichen Beschluss.
5. Sie erbringen mir Ihre amtliche Legitimation. Sie weisen darin in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig weisen Sie nach auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind.
6. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Staates, auf den Sie Ihre Vereidigung begründen.
7. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Bundeslandes NRW, sowie des Regierungspräsidiums der Stadt auf den Sie Ihre Vereidigung begründen.
Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit dieses innerhalb einer angemessenen Frist von 72 Stunden ab Zustellung zzgl. 2 Tagen Postlaufzeit unter Eid und unter unbeschränkter Haftung zu erbringen.
Sollte dies nicht erfolgen, gehe ich davon aus, dass Sie selbst privat- und vertragsrechtlich und Ihre Firma etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (Seerecht / Handelsrecht / UCC / HGB) handeln und arbeiten oder für solche im Auftrag handeln, da sie, oder übergeordnete Entitäten in internationalen Verzeichnissen als solche und damit gewerblich gelistet sind.
Nutzen Sie diese Frist nicht oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen letztere Tatsachen / Annahmen nicht rechtskräftig und / oder unvollständig oder nicht in dieser Frist, gilt dies sowohl;
als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu o.g. Tatsachen und Annahmen mit allen daraus folgenden Konsequenzen;
1. als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht in Höhe von 500.000,00 € meinerseits Ihnen persönlich gegenüber, als auch Ihrer Behörde/Amt/Service/Center etc. in Höhe von 5.000.000,00 € (Haftung nach § 823 BGB).
2. als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz in einem von mir frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis und zur Publikation in den Freien Medien und auf meiner Homepage: http://www.petra-timmermann.de/Meinung/2013/GEZ.html
3. als Ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder anderweitige Mittel.
Können die o.g. Nachweise von Ihnen nicht innerhalb der o.g. Frist erbracht werden, zeigen Sie damit an, dass es zwischen den „Ämtern und Behörden etc.“ und mir keine öffentlich-rechtliche Vertragsbasis, auf der sich eine gesetzliche und / oder staatliche Forderung begründen ließe. Ebenso fehlt eine Vertragsbasis zwischen dem jeweiligen Mitarbeiter solcher „Ämter / Behörden etc.“ und mir. Um diese Lücke zu schließen, lege ich für die künftige Zusammenarbeit zwischen Ihnen und mir die beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass diese AGB automatisch in Kraft treten, sobald der Fordernde oder ein Beauftragter, Mitarbeiter, Vorgesetze etc., des Fordernden Kontakt zu Petra aus der Familie Timmermann, aufnimmt.
Alle Verträge, die eventuell versehentlich und unter Täuschung im Rechtsverkehrs Ihrerseits durch konkludentes Handeln meinerseits in der Vergangenheit zustande gekommen sind, werden hiermit ausdrücklich widerrufen und gekündigt. Ich mache vorsorglich BGB § 119 geltend.
Ihr Anschreiben ohne Dienstsiegel, ohne Unterschrift und In Vertretung ist ungültig.
Hochachtungsvoll
Stadt Lünen
Willy-Brandt-Platz 1
44532 Lünen
UPIK: D-U-N-S Nummer 313140675
Finanzwirtschaft als Vollstreckungsbehörde
Z.H.: O S
Z U R Ü C K W E I S U N G Zurückweisung, Auskunftsverlangen
Mein Akten/Geschäftszeichen: xxxxxxx
Sehr geehrter Herr S,
leider haben Sie mein Schreiben vom 12.07.2014 nicht beantworte, bitte holen Sie dies nach.
Bitte schicken sie mir den Vertrag, den ich mit ARD ZDF Beitragsservice geschossen haben soll.
Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfeiheiten ist Beugehaft eine Menschenrechtsverletzung. Sie drohen mir mit Plünderung und mit Zwangsinhaftierung, obwohl mir kein richterliches Urteil vorliegt. Bitte schicken sie mir den richterlichen Beschluss.
Sie haben mir einen Vollstreckungsauftrag des Beitragsservice mit Logo der Stadt Lünen vom 08.08. geschickt, der einen Tag später datiert war als die Vollstreckungsankündigung vom 07.07., die Sie mir geschickt haben. Die Stadt Lünen und alle Beteiligten machen sich strafbar, indem sie der privaten Inkassobude, ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice, Amtshilfe leisten. Bitte schicken Sie mir Ihre Legitimation.
Ich verlange den ordentlichen Vollstreckungsauftrag des Beitragsservice und die Unterschriften aller Verantwortlichen, deren Legitimation und Position innerhalb der Landesmedienanstalt oder des ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice.
Außerdem schicken Sie mir bitte den Rundfunkstaatsvertrag in Kopie.
Sollten Sie bedenken haben, den Drohungen, Erpressungen eines Menschen durch die Firma ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice Amtshilfe zu leisten, wäre es angebracht, dem Beitragsservice diesen Fall zurückzugeben, ansonsten schicken Sie mir Ihre Vollstreckungsankündigung noch einmal, mit vollständigen Angaben, mit Ihrem Vor und Familiennamen unterschrieben, da ihr Amtsschreiben vom 07.07.2014 ohne diese Angaben ungültig ist. Ein Amtsschreiben bedarf der persönlichen Zustellung,
Es ist verboten mir zu drohen, mich zu erpressen, mich zu nötigen und meine Hausrechte zu verletzen.
Ich verweigere die Zwangsgebühren von ARD ZDF Deutschlandradio!
Wir leben zwar nicht in einem freien Deutschland, aber hier ist Menschlichkeit da und Menschenrechte bestehen für jeden, der sie in Anspruch nimmt. Es ist jetzt entscheidend ob wir aus Angst, Eigennutz oder auch Unwissenheit das faschistische Gebären, die Plünderungen und die Unterdrückung der Völker, die jetzt unübersehbar, weltweit und auch in Deutschland stattfinden, unterstützen, oder ob wir eine liebevollen, gütigen und freien Welt gestalten werden.
Auch wenn Sie, Herr O S, ein Dienstsiegel tragend und mit fragwürdigen Dokumenten in der Tasche, mit weiteren Erfüllungsgehilfen gewaltsam meine Wohnung öffnen, können Sie mir nicht so viel schaden wie sie sich selbst schaden werden. Jedes Wesen in diesem Universum, das einem anderen Wesen Leid antut, fügt sich selbst großen Schaden zu.
ARD ZDF Deutschlandradio will mir verlogene Propaganda-Medien aufzwingen,
Sie wollen mir gewaltsam Ihr Rechtsverständnis aufzwingen.
Danke, ich gebe dieses Angebote ungenutzt zurück.
Hochachtungsvoll
 

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