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2 god v Germany

08.06.07 23:07
Re: 2 god v Germany
 
asiktoll постоялец
asiktoll
в ответ AU-PAIR-Junge 08.06.07 22:42, Последний раз изменено 08.06.07 23:18 (AU-PAIR-Junge)
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Sprachkurse zum Erlernen der deutschen Sprache (ohne anschließendes Studium)
Die Aufenthaltsdauer ist auf längstens 1 Jahr beschränkt. Eine Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Erforderlich ist der Besuch von Deutschsprachintensivkursen (täglicher Unter-richt montags bis freitags, tagsüber, mindestens 20 Unterrichtstunden je Woche).
Vorbereitende Maßnahmen auf ein beabsichtigtes Studium im Bundesgebiet
Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel auf längstens zwei Jahre ab Einreise beschränkt. Anschließend muss im Normalfall das Fachstudium aufgenommen werden. Es liegt hier-bei in der Verantwortung der/des einzelnen Studierenden, die Vorbereitungsphase ziel-gerichtet zu planen und durchzuführen als auch insbesondere die Zulassungsvorausset-zungen sowie Bewerbungsfristen für das Fachstudium zu beachten. Die Studienvorbereitung kann folgende Einzelmaßnahmen beinhalten: Besuch von Deutschintensivkursen zur Vorbereitung auf die Sprachprüfung (DSH oder TestDaF), Besuch des Studienkollegs oder ein für das beabsichtigte Studium zwingend erforderliches Vorpraktikum.
Während der Studienvorbereitung ist im Allgemeinen eine Beschäftigung von 90 Tagen bzw. 180 halben Tagen je Kalenderjahr zugelassen; diese ist zeitlich beschränkt auf die Wochenenden/Feiertage während der Sprachkursvorbereitung bzw. auf die Zeitdauer der Ferien beim Studienkollegsbesuch. Voraussetzung hierfür ist, dass die Studienbefähigung in der Regel durch den Zeugnisanerkennungsbescheid nachgewiesen wurde. Sofern ein zwingend vorgeschriebenes Vorpraktikum (bei FH-Studium) beabsichtigt ist, setzt dies den erfolgreichen Abschluss der anderen Vorbereitungsmaßnahmen voraus
http://www.muenchen.de/Rathaus/kvr/ausland/studenten/147610/index.html
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