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Van Doren старожил
in Antwort v0id* 05.10.17 22:35
https://www.gesetze-im-internet.de/partg/__18.html
18 (5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die
Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten
(relative Obergrenze).
24 (4) Die Einnahmerechnung umfasst:
- 1. Mitgliedsbeiträge,
- 2. Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
- 3. Spenden von natürlichen Personen,
- 4. Spenden von juristischen Personen,
- 5. Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,
- 5a. Einnahmen aus Beteiligungen,
- 6. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
- 7. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,