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получил отказ

15.12.08 13:40
Re: получил отказ
 
and2007 гость
в ответ and2007 15.12.08 09:09
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über die Botschaft in Kiew
Mein Zeichen, meine Nachricht vom IIIB3- Datum
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten in Bundeszuständigkeit
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Sehr geehrte Herr,
auf Ihren Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom ergeht folgender
Ablehnungsbescheid:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 18,00 Euro erhoben.
Begründung:

I.
Am beantragen Sie über die Botschaft in Kiew die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
In Ihrem Antrag gaben Sie an, die deutsche Staatsangehörigkeit von Ihrer Mutter Ljudmila erworben zu haben.
II.
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig , da Sie keinen dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben (╖ 17 Abs. 2 i.V.m.╖ 27 des (Ersten) Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1.StARegG)).
Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird auf Antrag nur einem deutschen Staatsangehörigen ausgestellt (╖ 30 Abs. 1 Satz Staatsangehörigkeitsgesetz).
Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens nicht festgestellt werden, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Antrag war abzulehnen.
Sie wurden am 1968 als eheliches Kind Ihrer Eltern Viktor und Ljudmila geboren.
Eheliche Kinder, die vor dem 01.01. 1975 geboren sind, können die deutsche Staatsangehörigkeit nach ╖4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der bis zum 31.12 1974 geltenden Fassung nur vom Vater ableiten.
Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihrer Geburt (maßgeblicher Zeitpunkt) im Jahre 1968 im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, sind nicht ersichtlich.Hinweise dazu, dass dieser bereits ein deutsche Staat(Reichs-)angehöriger war, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass Ihr Vater vorIhrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einzeleinbürgerung erworben hat. Eine von mir hierzu durchgeführte Anfrage beim Bundesarchiv ist negativ verlaufen. Sonstige Unterlagen konnten Sie nicht vorlegen.
Ungeachtet dassen, dass eine Ableitung von der Mutter war für eheliche Kinder nicht möglich ist, war Ihre Mutter auch keine deutsche Staatsangehörige.
Zu Ihrer Information teile ich Ihnen folgendes mit.
Die Eltern Ihrer Mutter haben entsprechend den vorliegenden Unterlagen am 1929 die Ehe geschlossen. Ihre Mutter wurde am 1930 als eheliches Kind ihrer Eltern Ludwig und Maria geboren.
Eheliche Kinder, die vor dem 01.01. 1975 geboren sind, können die deutsche Staatsangehörigkeit nach ╖4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der bis zum 31.12 1974 geltenden Fassung nur vom Vater ableiten.
Voraussetzung für eine Ableitung vom Vater ist, dass Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihrer Geburt im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war.
Anhaltspunkte darüf, dass Ihr Großvater bereits zum Zeitpunkt der Gerurt Ihrer Mutter (maßgeblicher Zeitpunkt) im Jahre 1930 im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, sind nicht ersichtlich.Hinweise dazu, dass dieser bereits ein deutsche Staat(Reichs-)angehöriger war, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass Ihre Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einzeleinbürgerung erworben hat. Eine von mir hierzu durchgeführte Anfrage beim Bundesarchiv ist negativ verlaufen. Sonstige Unterlagen konnten Sie nicht vorlegen.
Für die Ablehnung ist eine Gebühr von 18,00 EUR fällig ( ╖ 38 Abs. 1 und 3 StAG)
Bitte achten Sie auf vollständige Angaben zum Verwendungszweck, sonst ist eine Zuordnung der Zahlung nicht gewährleistet. Für Überweisungen aus Deutschland verwenden Sie bitte den Vordruck.
Hinweis: Zusätzlich anfallende Kosten für Überweisungen aus dem Ausland sind von Ihnen an die Bank zu zahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
egen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Aussenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Vater bereits zum Zeitpunkt Ihrer Geburt (massgeblicher Zeitpunkt) im Jahre 1930 im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, sind nicht ersichtlich.Hinweise dazu, dass dieser bereits ein deutsche Staat(Reichs-)angehöriger war, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einzeleinbürgerung erworben haben. Eine von mir hierzu durchgeführte Anfrage beim Bundesarchiv ist negativ verlaufen. Sonstige Unterlagen konnten Sie nicht vorlegen.
Unstrittig ist, dass Ihre Vorfahren deutsche Volkszugehörige waren, dies ist jedoch für die Beurteilung ob jemand in Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist unerheblich.
Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nicht ausgestellt werden.
 

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