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Vertriebener
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Madagaskar постоялец
в ответ Soul-zr 09.06.09 20:46
В майском номере газеты "VOLK AUF DEM WEG" на странице 9 есть интересная заметка - http://www.deutscheausrussland.de/vaw/0509.pdf
Т.к. текст заметки небольшой, то я приведу его полностью
Urteil des VGH
Baden-Württemberg
vom 21.1.2009, Az.: 1 S 2002/07
╖ 100 Abs. 1 BVFG geht vom Fortbestand eines vor dem Stichtag entstandenen Vertriebenenstatus aus; darüber hinaus erfasst diese Vorschrift auch danach eingereiste Ehegatten. In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich will die Bestimmung dem Personenkreis der ╖╖ 1 bis 3 BVFG den Bestand an vertriebenen rechtlichen Rechtspositionen erhalten, den ihm das Bundesvertriebenengesetz alter Fassung eingeräumt hatte. Diese Entscheidung hat große Bedeutung für die so genannten Umsiedler und deren Abkömmlinge. Betroffen ist der Kreis der Deutschen aus Russland, die während des II. Weltkrieges in das Deutsche Reich "umgesiedelt" und hier eingebürgert wurden, nach dem Einzug der Roten Armee jedoch wieder in die Sowjetunion verschleppt wurden. Betroffen ist auch der Kreis der Deutschen aus Russland, die im damaligen Gebiet Ukraine dem Reichskommissariat unterstanden und in die Volksliste der Deutschen aufgenommen wurden. Die Umsiedler selbst sind Vertriebene nach ╖ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG in der derzeit geltenden Fassung. Auch diejenigen Deutschen aus Russland, die in die Liste der Volksdeutschen aufgenommen wurden, sind Vertriebene nach ╖ 1 BVFG in der neuen Fassung. Deren Kinder sind laut VGH Baden-Württemberg (s.o.) Vertriebene nach ╖ 7 BVFG in der alten Fassung. Der VGH geht davon aus, dass der Vertriebenenstatus der Eltern mit Geburt auf die Kinder übertragen wird.
Genauso verhält es sich beim Erwerb der Vertriebeneneigenschaft durch Ehegatten, die vor dem 31.12.1992 durch Einreise nach Deutschland und Aufnahme hier ihren Vertriebenenstatus erworben haben. Deren später, nach dem 1.1.1993, eingereiste Ehegatten teilen das Schicksal ihrer Ehegatten, indem sie am Status ihres Ehegatten teilhaben. Die Aufnahme der Abkömmlinge und Ehegatten der Vertriebenen hat nach dem Willen des Gesetzgebers den Zweck einer erleichterten Familienzusammenführung für den betroffenen Kreis.
Rechtsanwältin Helena Schütz
Basler Str. 4, 79100 Freiburg
Tel.: 0761-34521, Fax: 0761-39604
Надеюсь, это поможет вам в ваших продвижениях.
P.S. Конечно, было бы не плохо найти сам текст этого судебного решения.
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Urteil des VGH
Baden-Württemberg
vom 21.1.2009, Az.: 1 S 2002/07
╖ 100 Abs. 1 BVFG geht vom Fortbestand eines vor dem Stichtag entstandenen Vertriebenenstatus aus; darüber hinaus erfasst diese Vorschrift auch danach eingereiste Ehegatten. In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich will die Bestimmung dem Personenkreis der ╖╖ 1 bis 3 BVFG den Bestand an vertriebenen rechtlichen Rechtspositionen erhalten, den ihm das Bundesvertriebenengesetz alter Fassung eingeräumt hatte. Diese Entscheidung hat große Bedeutung für die so genannten Umsiedler und deren Abkömmlinge. Betroffen ist der Kreis der Deutschen aus Russland, die während des II. Weltkrieges in das Deutsche Reich "umgesiedelt" und hier eingebürgert wurden, nach dem Einzug der Roten Armee jedoch wieder in die Sowjetunion verschleppt wurden. Betroffen ist auch der Kreis der Deutschen aus Russland, die im damaligen Gebiet Ukraine dem Reichskommissariat unterstanden und in die Volksliste der Deutschen aufgenommen wurden. Die Umsiedler selbst sind Vertriebene nach ╖ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG in der derzeit geltenden Fassung. Auch diejenigen Deutschen aus Russland, die in die Liste der Volksdeutschen aufgenommen wurden, sind Vertriebene nach ╖ 1 BVFG in der neuen Fassung. Deren Kinder sind laut VGH Baden-Württemberg (s.o.) Vertriebene nach ╖ 7 BVFG in der alten Fassung. Der VGH geht davon aus, dass der Vertriebenenstatus der Eltern mit Geburt auf die Kinder übertragen wird.
Genauso verhält es sich beim Erwerb der Vertriebeneneigenschaft durch Ehegatten, die vor dem 31.12.1992 durch Einreise nach Deutschland und Aufnahme hier ihren Vertriebenenstatus erworben haben. Deren später, nach dem 1.1.1993, eingereiste Ehegatten teilen das Schicksal ihrer Ehegatten, indem sie am Status ihres Ehegatten teilhaben. Die Aufnahme der Abkömmlinge und Ehegatten der Vertriebenen hat nach dem Willen des Gesetzgebers den Zweck einer erleichterten Familienzusammenführung für den betroffenen Kreis.
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Basler Str. 4, 79100 Freiburg
Tel.: 0761-34521, Fax: 0761-39604
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